dazu BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 13). Diesen Verwaltungsakt hat die Beklagte jedoch durch ihren insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 29.4.2004 bestandskräftig zurückgenommen. Seitdem ist davon auszugehen, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind. Schließlich stehen dem Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV auch die dort geregelten Ausschlussgründe ("Verfallsklausel") nicht entgegen. Insbesondere ist eine anspruchsschädliche Leistungserbringung nicht ersichtlich. 12
BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2) - einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nicht verjährt, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist. 14 Diese Auffassung dürfte nicht nur einer Entscheidung des 2. Senats des BSG widersprechen (
BSG SozR 1300 § 44 Nr 31 S 85 ff). Sie erscheint auch nicht als zwingend. Zwar leuchtet es ein, dass Gegenstand der Verjährung nur ein entstandener Anspruch sein kann (
BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verjährungsfrist denknotwendig nicht vor dem Entstehen des Anspruchs beginnen kann. Vielmehr kann der Gesetzgeber, wie zB §§ 199, 200 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zeigen, insoweit auch auf einen früheren Zeitpunkt abstellen. Es spricht daher viel dafür, dass § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist verbindlich auf den Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung gelegt hat. Das kann dann gegebenenfalls dazu führen, dass einem Beitragserstattungsanspruch, der erst durch die Aufhebung eines die Beitrags- bzw Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakts entsteht, von vornherein die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn die Beitragsentrichtung entsprechend lange zurückliegt. 15 b) In Übereinstimmung mit dem LSG hält der erkennende Senat hier § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV für anwendbar. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich auch die Geltung dieser Vorschrift für die AdL aus § 1 Abs 1 SGB IV ergibt, da das ALG insoweit keine Sonderregelung iS des § 1 Abs 3 ALG enthält. Eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne vermag auch die Beklagte nicht anzuführen. Soweit sie der Ansicht ist, die in § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV vorausgesetzte Beanstandung von Beiträgen sei der AdL fremd, folgt ihr der erkennende Senat nicht. 16 Schon die Rechtsentwicklung in der früheren Altershilfe für Landwirte zeigt, dass der Gesetzgeber seit jeher von der Möglichkeit einer Beitragsbeanstandung durch die Landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) ausgegangen ist. So wird bereits in § 7 Abs 3 Satz 3 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 (BGBl I 1063) auf § 1424 RVO verwiesen, der nach seinem Abs 2 die damals zweijährige Frist für die Geltendmachung von Beitragsrückforderungen mit dem Schluss des Kalenderjahrs einer Beitragsbeanstandung beginnen lässt (
dazu auch Noell/Rüller, Die Altershilfe für Landwirte, 1957, S 33 f). Eine entsprechende Bezugnahme enthält § 12 Abs 5 Satz 4 GAL idF vom 14.9.1965 (BGBl I 1449;
Noell/Rüller, Die Altershilfe für Landwirte, 1966, S 131; s allgemein auch BSG SozR Nr 70 zu § 77 SGG). Nachdem § 1424 RVO - im Zusammenhang mit der Einführung der §§ 26 ff SGB IV - bereits durch Art II § 1 Nr 1 Buchst b Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl I 3845) gestrichen worden war, erfolgte eine entsprechende Streichung in § 12 Abs 5 Satz 3 GAL durch Art II § 10 Nr 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980 (BGBl I 1469). Dementsprechend wird in der Literatur davon ausgegangen, dass sich die Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs in der Altershilfe für Landwirte ab 1.7.1977 nach § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV richtet, wenn die LAK die Rechtswirksamkeit der Beiträge beanstandet hat (
Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 1983, S 412). 17 Nach Auffassung des erkennenden Senats gibt es keine durchgreifenden systematischen Gründe gegen eine Geltung des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV für die AdL. Zwar mag es sich bei der Beitragsbeanstandung ursprünglich um ein Rechtsinstitut der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (
jetzt das SGB VI) handeln. Jedoch enthält das ab 1995 geltende ALG als Teil der besonderen Rentenversicherung im Grundsatz weitgehend übereinstimmende Regelungen betreffend Beitragsentrichtung (
ALG) und Berücksichtigung von Beitragszeiten (
Die sicher auch bestehenden Unterschiede zwischen beiden Bereichen (s dazu allgemein BSG, Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 3/09 R - RdNr 70, zur Veröffentlichung in BSG/SozR vorgesehen) haben dem Gesetzgeber jedenfalls keine Veranlassung gegeben, entsprechend § 1 Abs 3 SGB IV im ALG eine Sonderregelung zu § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV vorzusehen. 18 Die §§ 26, 27 SGB IV setzen ein Beanstandungsrecht des Versicherungsträgers voraus, ohne dass sich im SGB VI oder im ALG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zur Beanstandung von Beiträgen findet. § 202 SGB VI enthält auch nur Regelungen für den Fall einer Beanstandung von Beiträgen. Insbesondere wird darin angeordnet, dass Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, grundsätzlich als freiwillige Beiträge gelten. Diese Vorschrift findet im ALG sicher vor allem deshalb keine Entsprechung, weil es dort nur in engen Grenzen die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung gibt (
Zwar enthält § 26 Abs 1 Satz 1 SGB IV eine spezielle Regelung betreffend die Beanstandung von Pflichtbeiträgen abhängig Beschäftigter. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Beiträge von Selbstständigen nicht beanstandet werden können (
dazu BSGE 24, 13 = SozR Nr 2 zu § 1421 RVO; BSGE 49, 85 = SozR 2200 § 1422 Nr 1). 19 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Rechtsinstitut der Beanstandung allein auf die Fälle einer Entrichtung von Pflichtbeiträgen ohne vorherige bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht anwendbar ist. Vielmehr hat das BSG bereits entschieden, dass der Träger der Handwerkerversicherung Beiträge ab einem bestimmten Zeitpunkt als unwirksam beanstanden kann, wenn er zunächst die Versicherungs- und Beitragspflicht eines selbstständigen Handwerkers festgestellt hat, die Voraussetzungen dafür aber später entfallen sind (
BSGE 49, 85 = SozR 2200 § 1422 Nr 1). 20 Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Beanstandung für eine Anwendung des Rechtsinstituts im Bereich der AdL. Die Beanstandung dient der verbindlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Beiträgen, auf deren Berücksichtigung beim Erwerb von Rentenanwartschaften der Versicherte sonst vertrauen würde (
dazu allgemein BSGE 58, 154, 156 = SozR 2100 § 27 Nr 4 S 12). Diesem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dient gerade auch § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV. Wird nämlich der auf der erfolgten Beitragsentrichtung beruhende Vorsorgeplan des Versicherten durch die Beanstandung enttäuscht, so soll die Erstattung dieser Beiträge nicht daran scheitern, dass die nach der Beitragsentrichtung beginnende Verjährungsfrist (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV) im Zeitpunkt der Beanstandung schon abgelaufen ist (
BSGE 68, 269, 271 = SozR 3-2400 § 27 Nr 1 S 4). Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Sinn und Zweck der Beanstandung und der darauf bezogenen Verjährungsregelung des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV nicht auch im Bereich der AdL zum Tragen kommen soll. 21 c) Die Verjährung des Erstattungsanspruchs des Klägers begann hier erst mit Ablauf des Jahres 2004, weil die Beklagte die Rechtswirksamkeit der für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.1999 gezahlten Beiträge mit Bescheid vom 29.4.2004 beanstandet hat. 22 Bei der Beanstandung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt (
dazu BSG SozR 1300 § 31 Nr 3; BSG, Urteil vom 22.3.1984 - 11 RA 66/83 - juris RdNr 11); dieser muss aber nicht selbstständig oder gesondert ergehen. Vielmehr kommt eine Beanstandung regelmäßig auch in einem Bescheid zum Ausdruck, der einen die Versicherungs- oder Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt und über die Erstattung der danach zu Unrecht entrichteten Beiträge entscheidet (
dazu BSGE 49, 85, 89 = SozR 2200 § 1422 Nr 1 S 2; BSG, Beschluss vom 27.9.1990 - 4 BA 208/89 - juris RdNr 7). Soweit sich aus den Entscheidungen des 11a. Senats vom 26.3. und 16.12.1987 (BSGE 61, 226, 228 = SozR 1200 § 39 Nr 5 S 4; BSG, Urteil vom 26.3.1987 - 11a RLw 2/86 - juris RdNr 13; BSG, Urteil vom 16.12.1987 - 11a RLw 2/87 - juris RdNr 12) zur Altershilfe für Landwirte etwas anderes ergibt, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung für die AdL nicht fest. 23 Da es das Rechtsinstitut der Beanstandung in der AdL gibt, ist die zuständige LAK auch verpflichtet, es anzuwenden, um im Interesse des Versicherten Klarheit zu schaffen und die gesetzlich vorgesehenen Wirkungen der Beanstandung zum Tragen kommen zu lassen (
dazu BSGE 58, 154, 156 = SozR 2100 § 27 Nr 4 S 12). Daraus ergibt sich für das Gericht die Befugnis, einen Verwaltungsakt, der - wie der Bescheid vom 29.4.2004 - im Verhältnis zu dem Versicherten inhaltlich die Feststellung der Unwirksamkeit von Beiträgen verbindlich regelt, dahin auszulegen, dass er eine Beanstandung iS des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV enthält. 24 d) Die am 1.1.2004 begonnene Verjährung ist noch nicht abgelaufen, weil sie durch die vom Kläger gegen den Bescheid vom 29.4.2004 eingelegten Rechtsbehelfe gehemmt worden ist (
Vm § 204 BGB). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124081514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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