Nr 11 mwN). Das Gesetz regelt in diesen Vorschriften die Höhe der Vergütung der zugelassenen Krankenhäuser bei stationärer Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und setzt das Bestehen des Vergütungsanspruchs als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht, erforderliche Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zu gewähren (§ 109 Abs 4 Satz 2 SGB V), dem Grunde nach als Selbstverständlichkeit voraus (vgl BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20/19 R - BSGE 130, 73 =
Nr 11). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge) konkretisiert. 10 Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungauftrag nicht überschreitet und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13, 15 f; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R -
Nr 10, 12 f mwN). Diese Voraussetzungen waren nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in Bezug auf die vorliegend durchgeführte stationäre Behandlung dem Grunde nach erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. 11 2. Der Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung scheitert aber daran, dass das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen hatte und daher nicht berechtigt war, die Prozedur OPS 8-522.91 zu kodieren und abzurechnen. 12
Nr 22), wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen sein. Es kann sich aber auch um ambulant durchgeführte eigenständige Behandlungsleistungen für mitgebrachte oder interkurrente Erkrankungen handeln, wie hier die ambulante Strahlentherapie (vgl zur Versorgung mit Arzneimitteln durch einen Dritten zur Behandlung einer pulmonalen arteriellen Hypertonie während einer stationären psychiatrischen Behandlung BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 =
Nr 14 ff). 15 Zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, die Versicherten - ggf unter konsiliarischer Hinzuziehung Dritter - mit allen während der stationären Behandlung notwendigen (auch ambulanten) Behandlungen zu versorgen. Denn sie tragen während der stationären Behandlung trotz der Hinzuziehung von Dritten für die Versicherten die Gesamtbehandlungsverantwortung. Die Leistung des Hinzugezogenen stellt sich auch nach außen als Leistung des Krankenhauses gegenüber dem Patienten dar (vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 15/21 R - BSGE 134, 132 =
Nr 22; BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R -
Nr 22 mwN; OVG Lüneburg vom 12.6.2013 - 13 LC 174/10 - GesR 2013, 501 = juris RdNr 28 ff; Starzer in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl 2022, § 2 KHEntgG RdNr 8; Ricken, NZS 2011, 881, 885; Clemens, MedR 2011, 770, 780 f). Zum Anspruch Versicherter auf stationäre Behandlung gehört auch die Abdeckung ihres akuten, ohne die stationäre Aufnahme ambulant abzudeckenden Behandlungsbedarfs. Das Krankenhaus war daher hier verpflichtet, die nach den bindenden Feststellungen des LSG bestehende strahlentherapeutische Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten abzudecken. Es durfte die Versicherte - anders als bei der Dialyse - nicht auf einen ambulanten Leistungserbringer verweisen. Nach § 1 Abs 1 KHEntgG werden nach diesem Gesetz und dem KHG die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser vergütet. Das KHEntgG trifft eine abschließende Vergütungsregelung: Mit den in § 7 Abs 1 Satz 1 KHEntgG genannten Entgelten - insbesondere den Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9) - werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 7 Abs 1 Satz 2 KHEntgG), dh auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter iS des § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG (Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung, vgl hierzu BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 =
Nr 14 ff mwN; BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 13 ff; BSG vom 22.6.1994 - 6 RKa 34/93 - BSGE 74, 263 = SozR 3-2500 § 116 Nr 9 RdNr 17 ff; vgl auch BGH vom 4.11.2010 - III ZR 323/09 - BGHZ 187, 279 = juris RdNr 14). 16 Von diesem Grundsatz der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses macht das Gesetz zwar eine Ausnahme in § 2 Abs 2 Satz 3 Nr 1 KHEntgG. Diese gilt jedoch ausdrücklich nur für eine Dialyse unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen. Eine analoge Anwendung auf ambulante Strahlentherapie kommt trotz vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Regelung weiterer Fallgruppen unter Hinweis darauf verzichtet, dass die Abgrenzung interkurrenter Erkrankungen von der Erkrankung, die Anlass für die stationäre Behandlung war, wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen generell schwierig ist (vgl BR-Drucks 381/94 S 27 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 2 Abs 2 Satz 3 BPflV; BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 34/15 R - SozR 4-5562 § 2 Nr 1 RdNr 23 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.1.2012 - L 5 KR 14/11 - juris; Köbler in BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, § 2 KHEntgG RdNr 40). 17 Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat das Krankenhaus seine Gesamtbehandlungsverantwortung in Bezug auf die durch die Beigeladene ambulant durchgeführte Strahlentherapie auch wahrgenommen. Es konnte danach zu jedem Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise auf das Leistungsgeschehen Einfluss nehmen. Solche Einflussmöglichkeiten können sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dritten und dem Krankenhaus ergeben, aus der sich das Leistungsbestimmungsrecht des Krankenhauses in Bezug auf die konkret veranlasste Leistung ergibt. In Betracht kommen hierfür sowohl Einzelverträge für die konkret veranlasste Leistung, also auch Kooperationsverträge des Krankenhauses mit bestimmten Leistungserbringern. Ein derartiges rechtliches Band gewährleistet, dass der Dritte seine Tätigkeit bewusst und zweckgerichtet dem Krankenhaus gegenüber erbringt und das Krankenhaus sich diese als eigene Leistung gegenüber seinen Patienten zurechnen lassen muss. Dort, wo dieses rechtliche Band fehlt und der Dritte seine Leistung nicht in Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Krankenhaus erbringt, handelt es sich um eine Fremdleistung, die der Dritte - rechtswidrig (vgl hierzu etwa BSG vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R -
Nr 13
Nr 14 mwN; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 SGB V RdNr 136). Diesen gesetzlichen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs 1 Satz 3, § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs 1 Nr 2 SGB V) und über welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs 1 Nr 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu verfügen muss. Der Versorgungsauftrag regelt im Einzelnen die personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung, die das Krankenhaus vorhalten muss, um seine Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung selbst erfüllen zu können (vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 15/21 R - BSGE 134, 132 =
Nr 27 f mwN; BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 34/15 R - SozR 4-5562 § 2 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 14; BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 8/12 R - BSGE 114, 237 =
Nr 31 mwN). 21 Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens (vgl hierzu BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 17/07 R -
Nr 18; BSG vom 26.4.2001 - B 3 KR 18/99 R - BSGE 88, 111 = SozR 3-2500 § 109 Nr 8 = juris RdNr 14). Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag ua konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. 22 Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs 1 Satz 4 SGB V (§ 8 Abs 1 Satz 4 Nr 1 KHEntgG). 23
Nr 12 ff; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 =
Nr 17; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 =
Nr 19 mwN). Daran fehlt es. 25 Auch eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor (vgl hierzu zB BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R -
Nr 28; BSG vom 10.9.1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 154; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 7a mwN). Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn sich das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Vorgaben entfernt hat, dass sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gewählte Auslegung nicht finden lässt (vgl BVerfG vom 5.3.1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132, 141 = SozR 3-4100 § 186c Nr 1 S 5 mwN; BSG vom 20.5.2014 - B 1 KR 5/14 R - BSGE 120, 289 =
Nr 43). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Heranziehung der Grundsätze der ärztlichen Weiterbildungsordnung (WBO) zur Eingrenzung der Fachgebiete in der Krankenhausplanung ist - unabhängig von der ausdrücklichen Nennung der WBO in den Regelungen zur Krankenhausplanung - vielmehr naheliegend. 26 Die strahlentherapeutischen Leistungen mussten nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG hier zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Versicherten während der stationären Behandlung weitergeführt werden. Sie waren eine unter der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses zu erbringende allgemeine Krankenhausleistung, unterfielen jedoch nicht dem Versorgungsauftrag des klagenden Krankenhauses. 27 cc) Der vorliegende Fall veranlasst den Senat auf folgendes hinzuweisen: Soweit in Konstellationen wie der vorliegenden der Aufwand für eine vom Krankenhaus veranlasste Strahlentherapie mit der Fallpauschale nicht adäquat abgegolten sein sollte, könnte der Gesetzgeber Strahlentherapieleistungen, die nicht für sich genommen stationär erbracht werden müssen, dem ambulanten Sektor zuweisen und eine vergleichbare Ausnahmeregelung wie bei der Dialyse schaffen. 28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Schlegel Estelmann Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124220131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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