Nr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7 mwN). 6
Nr 22 ff; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 58/17 R -
Nr 14, jeweils mwN). Hintergrund ist ua das Interesse der Gesamtheit der Vertragsärzte auch zur Gewährleistung der Liquidität ihrer Praxen, das Honorar möglichst zeitnah nach der Erbringung der Leistung zu erhalten. Damit ist aber das Risiko verbunden, dass noch keine ausreichende Überprüfung aller Ansprüche erfolgen konnte, sodass ein Bedürfnis nach späterer Korrekturmöglichkeit besteht (vgl BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 12; Clemens in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 106d SGB V RdNr 319, Stand 24.10.2022, mwN). 8 In bestimmten Ausnahmefällen kann der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach stRspr des Senats gleichwohl Vertrauen entgegenstehen. Eine der dazu entwickelten Fallgruppen betrifft die in der formulierten Rechtsfrage angesprochene Konstellation, in der die Befugnis zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung schon "verbraucht" ist. Voraussetzung für einen solchen Verbrauch der Richtigstellungsbefugnis ist, dass die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren bereits auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt worden ist (stRspr; BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 98 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 11 = juris RdNr 33; BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 15; Clemens, aaO RdNr 324 ff; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, § 106d RdNr 33b, Stand Januar 2021; Loose in Hauck/Noftz, SGB V, § 85 RdNr 273 f, Stand September 2022, jeweils mwN). 9 Damit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Vertrauensschutz nach der genannten Fallgruppe voraussetzt, dass die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren geprüft wurde (nachgehende Richtigstellung) und dass dem die sog quartalsgleiche Richtigstellung im vorliegenden Zusammenhang nicht gleichzustellen ist. Grund für diese Differenzierung ist der bereits oben angesprochene Gesichtspunkt, dass die KÄV in dem Honorarbescheid im Interesse einer zeitnahen Auszahlung des Honorars im Wesentlichen die Angabe des Arztes aus seiner Honorarabrechnung zugrunde zu legen hat, ohne diese einer eingehenden Überprüfung unterziehen zu können. Vor Erlass des Honorarbescheids können in der Regel nur fehlerhafte Ansätze des Arztes korrigiert werden, die bereits bei einer sog maschinellen Prüfung auffallen. Dass dabei im vorliegenden Fall auch die Abrechnung von Leistungen nach GOP 01436 EBM-Ä in Konstellationen aufgefallen war, in denen die Unrichtigkeit besonders offensichtlich war (ua Abrechnung im Notdienst), ist ersichtlich nicht geeignet, Vertrauen des Klägers dahin zu begründen, dass der Ansatz der genannten GOP in allen anderen Konstellationen nicht zu beanstanden wäre. 10
Nr 9; ebenso auch die späteren Entscheidungen des Senats: BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R - juris RdNr 24 ff; BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 34/07 R -
Nr 29). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und mit dem GMG mWv 1.1.2004 sowohl für die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 Abs 2 Satz 5 SGB V aF) als auch für die sachlich-rechnerische Richtigstellung (§ 106a Abs 2 Satz 5 SGB V aF; heute: § 106d Abs 2 Satz 6 SGB V) geregelt, dass von dem "durch den Vertragsarzt angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen" ist. Der Arzt wird damit an seiner Honoraranforderung festgehalten. Dies erscheint nach Auffassung des Senats auch deshalb jedenfalls für den Regelfall folgerichtig, weil der Vertragsarzt mit der sog Abrechnungs-Sammelerklärung, die er seiner Honoraranforderung beifügt, die von ihm eingereichte Honoraranforderung ausdrücklich für zutreffend erklärt (BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 6 KA 62/07 R - BSGE 103, 1 =
Nr 17; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 58/17 R -
Nr 20). 13 Da die Beklagte bei der Bemessung des Richtigstellungsbetrags an das ursprünglich angeforderte Punktzahlvolumen anzuknüpfen hat, kann sie im Regelfall auch nicht verpflichtet sein, der Frage nachzugehen, ob der Arzt anstelle der zu Unrecht abgerechneten Leistungen möglicherweise andere Leistungen erbracht haben könnte, die er nicht zur Abrechnung gebracht hat. Der Kläger legt in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht dar, dass anstelle der abgesetzten GOP 01436 EBM-Ä die Voraussetzungen für die Vergütung einer anderen Leistung erfüllt würden und dafür ist auch nichts ersichtlich. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren anstelle der abgesetzten GOP 01436 EBM-Ä den Ansatz einer Grundpauschale nach den GOP 13640 bis 13642 EBM-Ä geltend gemacht hat, hat die Beklagte auch eingewandt, dass der Kläger in der Mehrzahl der Behandlungsfälle, auf die sich die Richtigstellung bezog, bereits die Grundpauschale abgerechnet und die Vergütung erhalten habe. Unabhängig davon steht der von dem Kläger geforderten Umsetzung entgegen, dass diese Grundpauschalen keineswegs in der Konsultationspauschale GOP 01436 EBM-Ä enthalten und zudem deutlich höher als Letztere bewertet sind. 14 Letztlich verlangt der Kläger eine Neuberechnung der Honoraransprüche unter Zugrundelegung nicht nur der mit der ursprünglichen Honorarabrechnung abgerechneten Leistungen, sondern unter Berücksichtigung weiterer nachträglich geltend gemachter eigenständiger Vergütungstatbestände. Dem können neben den bereits oben genannten Gesichtspunkten auch die im jeweiligen KÄV-Bezirk geltenden Abrechnungsbestimmungen mit den darin regelmäßig enthaltenen Ausschlussfristen entgegenstehen. Dabei handelt es sich jedoch um Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nach § 162 SGG grundsätzlich nicht gestützt werden kann, sodass es an der Klärungsfähigkeit der dritten vom Kläger formulierten Rechtsfrage ("c") fehlt. Dass Bundesrecht solchen Ausschlussfristen grundsätzlich nicht entgegensteht, ist in der Rspr des Senats geklärt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R -
Nr 37; BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R -
Nr 9 ff = juris RdNr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 30/08 R - BSGE 105, 224 =
Nr 44), sodass auch eine darauf bezogene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig wäre. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.