Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - SozR 4-5050 § 22 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (
BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 f). 9 Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Anwendungsbereich von § 105 SGB VI über die Ausscheidung gerechtfertigter oder im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten hinaus im Wege der teleologischen Reduktion weitergehend einzuschränken ist, sodass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausscheidet, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein kann - also in Bezug auf eine im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangene Tötung auf Verlangen im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids -, mag bereits zweifelhaft sein, ob ihr eine über die konkreten Umstände des Einzelfalles hinausgehende Breitenwirkung zukommen kann, die für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist. Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage jedoch insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 105 SGB VI vor dem Hintergrund der zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften (§ 1277 Abs 1 S 2 RVO bzw § 54 Abs 1 S 2 AVG) ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres klar mit "nein" zu beantworten. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es daher nicht. 10 Dass der Wortlaut des § 105 SGB VI allein auf eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Todes als Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Todes (§ 33 Abs 4 iVm §§ 46 ff SGB VI) abstellt und eine solche in ihrem Fall vorliegt, räumt die Klägerin selbst ein. Sie trägt jedoch vor, dass der Gesetzgeber den bei einer (vorsätzlichen) Tötung auf Verlangen vorliegenden besonderen Umständen in § 216 StGB mit einem erheblich reduzierten Strafmaß Rechnung getragen habe. Dies müsse auch im Rentenrecht zu einer entsprechenden Privilegierung führen. Eine unterschiedslose Gleichbehandlung der Taten nach § 216 StGB mit anderen Tötungsdelikten im Rahmen des § 105 SGB VI sei weder gerechtfertigt noch zur Erreichung des Zwecks jener Vorschrift erforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Anwendungsbereich von § 105 SGB VI planwidrig zu weit geraten und deshalb im Wege einer teleologischen Reduktion Abhilfe zu schaffen sei. 11 Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 105 SGB VI planwidrig zu weit gefasst hätte, wie es für eine teleologische Reduktion des nach ihrem klaren Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs einer Norm unter Beachtung der Bindung von Verwaltung und Gerichten an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) erforderlich ist (
BVerfG <Kammer> vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56 ff). 12 Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des SGB VI wurde die genannte Regelung weder im Einzelnen erläutert noch diskutiert. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rentenreformgesetz 1992 ist ebenso wie im textgleichen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zu der - dort noch als § 104 SGB VI geführten, später in § 105 SGB VI unverändert Gesetz gewordenen - Vorschrift ("Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben" - zum 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz um einen hier nicht relevanten weiteren Sachverhalt ergänzt) lediglich ausgeführt, dass sie "dem bisherigen Recht" entspreche (BR-Drucks 120/89 <Bundesregierung> bzw BT-Drucks 11/4124 <Fraktionen>, jeweils S 177). Seit Einführung der Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1911 enthielten sowohl die RVO als auch das AVG stets inhaltsgleiche Regelungen (§ 1267 RVO idF des Gesetzes vom 19.7.1911, RGBl 509: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 35 AVG idF des Gesetzes vom 20.12.1911, RGBl 989: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen, falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 1277 Abs 1 S 2 RVO bzw § 54 Abs 1 S 2 AVG in der am 31.12.1991 geltenden Fassung: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"), die jeweils nur auf die vorsätzliche Herbeiführung des Todes als Ausschlusskriterium für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente abgestellt haben. 13 Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.11.1981 hierzu ausgeführt, dass die genannte Vorschrift den Anspruch "bewusst bei jeder Art des Vorsatzes" und ohne Rücksicht auf den Grad der Schuldfähigkeit ausschließe. Eine am GG orientierte Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Sozialstaatlichkeit rechtfertigten es nicht, § 1277 Abs 1 RVO entgegen dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dahin zu interpretieren, dass je nach dem Grad des Vorsatzes oder der Schuldfähigkeit die Rente nur teilweise oder für eine begrenzte Zeit zu versagen sei (BSG SozR 2200 § 1277 Nr 3 S 4 f). In seinem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG festgestellt, dass die dort vorgenommene Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, und hat in diesem Zusammenhang betont: "Wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, dabei allein auf das Kriterium des Vorsatzes abzustellen, dagegen nicht auf den Grad der Schuldfähigkeit, so kann dies schon angesichts der Zielsetzung der Norm verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden" (BVerfG <Dreier-Ausschuss> SozR 2200 § 1277 Nr 4 S 6). 14 Überdies hat der 1. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30.9.1969 (BSGE 30, 99, 100 = SozR Nr 10 zu § 1744 RVO) - wenn auch außerhalb der tragenden Gründe - bereits angenommen, dass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zur Anwendung des § 54 Abs 1 S 2 AVG führen kann. 15 Bei dieser Entstehungsgeschichte des § 105 SGB VI liegt der Wille des Gesetzgebers klar auf der Hand, dass jede Art einer vorsätzlichen Herbeiführung des Todes des Versicherten - unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und dem für das konkrete Strafmaß bedeutsamen Umfang der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 Abs 1 S 1 StGB) - zu einem Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen führen soll. Die von der Klägerin geforderte Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion, wie sie auch von Teilen der Literatur wegen des angeblich stets geringen Verschuldens bei einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) befürwortet wird (
Köbl in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 - Rentenversicherungsrecht, 1999, § 28 RdNr 28; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI,
BVerfG <Kammer> vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7837 § 2 Nr 10 vorgesehen, RdNr 27 f); sie muss daher dem Gesetzgeber selbst vorbehalten bleiben. 16 Das gilt umso mehr, als der Ausschluss von Leistungen an Hinterbliebene wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (
SGB VII) und im Recht der Beamtenversorgung (
VG) von Bedeutung ist. Ebenso ordnet § 162 Abs 1 VVG (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) für das private Versicherungsrecht eine Befreiung des Versicherers von der Leistungsverpflichtung an, "wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt". Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs erforderte daher ein umfassendes Regelungskonzept, bei der auch weitere vergleichbare Vorschriften zB des Krankenversicherungsrechts (
Abs 1 SGB V), des Unterhaltsrechts (
Nr 3 bzw § 1611 Abs 1 BGB) oder auch des Erbrechts (
Auch dies spricht gegen eine Korrektur durch die Rechtsprechung. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124361519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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