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BSG B 6 KA 2/23 B

Obsah (5)§ 103§ 95§ 87b§ 72§ 119

KSRE124480131 ECLI:DE:BSG:2023:251023BB6KA223B0 BSG 6. Senat 20231025 B 6 KA 2/23 B Beschluss § 103 Abs 4 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 5. Mai 2021, Az: S 2 KA

§ 103

Nr 18) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt bzw fortgeführt, dass "bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen (…) grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen" seien. Der Senat habe diesen Rechtssatz in seinem Urteil dahingehend präzisiert, dass "die grundsätzliche Beachtung aller Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und aller Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz dazu führt, dass im Regelfall sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind." Von diesem abstrakten Rechtssatz abweichend habe das LSG die in dem gleichen Urteil des BSG angeführte Ausnahme angewandt, dass auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei, falls sich die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt für den begünstigten Dritten vorteilhafter darstelle; maßgeblicher Zeitpunkt für die Fortführungsfähigkeit der Praxis sei der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes. Das BSG habe sich hinsichtlich einer Ausnahme in seiner Entscheidung lediglich mit dem Zeitpunkt der Bewertung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis befasst. Auf welchen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei nachträglichen anderweitigen Änderungen abzustellen sei, beantworte das BSG "in dieser Entscheidung zuvor mit dem abstrakten Rechtssatz." Demgegenüber wende das LSG in seinem Urteil die Ausnahme von dem Rechtssatz auf das hiesige Verfahren an, obwohl die Frage der Fortführungsfähigkeit der Praxis unstreitig gegeben gewesen sei. 9 Hieraus ergibt sich keine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG. Von dem von der Klägerin ausdrücklich benannten Rechtssatz, dass in Vornahmesachen grundsätzlich auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist, ist das LSG ersichtlich nicht abgewichen, sondern hat diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Abweichung soll auch nach dem Vortrag der Klägerin darin bestehen, dass das LSG (nach Auffassung der Klägerin) zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen habe. Insoweit trägt die Klägerin vor, das BSG habe sich in der von ihr zitierten Entscheidung lediglich damit befasst, welcher Zeitpunkt bei der Bewertung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis maßgeblich sei. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt "bei nachträglichen anderweitigen Änderungen" abzustellen sei, beantworte das BSG "zuvor mit dem abstrakten Rechtssatz". Im Ergebnis will die Klägerin damit dem BSG-Urteil den abstrakten Rechtssatz entnehmen, dass ein anderer entscheidungserheblicher Zeitpunkt als der der letzten mündlichen Verhandlung nur für die Bewertung der Fortführungsfähigkeit einer Praxis in Betracht kommt. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat in dem Urteil jedoch erkennbar nicht aufgestellt. Aus den Ausführungen des Senats, jedenfalls für grundrechtsrelevante Entscheidungen, zu denen auch eine Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zähle, sei grundsätzlich auf die für den Anspruch günstigste Rechtslage bis zum Abschluss der Revisionsinstanz abzustellen (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - aaO RdNr 12), ergibt sich vielmehr, dass ein Abweichen von dem zuvor aufgestellten Grundsatz nach der Rechtsprechung des Senats auch in anderen Konstellationen erforderlich sein kann. 10 Soweit die Klägerin mit ihrer Formulierung, es handele sich hierbei um "eine unbedingt klärungsbedürftige Rechtsfrage" möglicherweise keine Divergenz geltend machen, sondern eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Klärung stellen will (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl S 5 der Beschwerdebegründung unter II. 1.), würde es dieser Rechtsfrage an der nötigen Klärungsbedürftigkeit fehlen, wie sich schon aus den oben angeführten Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.3.2016 (B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =

§ 103

Nr 18), aber auch aus den weiteren von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen (BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 =

§ 95Nr 33, Rd

Nr 28; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =

§ 103Nr 13, Rd

Nr 30) ergibt. 11 Mit dem weiteren Vortrag, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten seien die Anstellungsanträge der Beigeladenen zu

  1. "ins Leere" gegangen, da eine Praxisaufnahme bzw -fortführung am Standort D nicht mehr möglich gewesen sei und ein Fortführungswille der Beigeladenen zu
  2. nicht mehr habe festgestellt werden können, kritisiert die Klägerin im Übrigen lediglich die Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung im Einzelfall, zeigt aber keine Rechtsprechungsabweichung auf. 12 b) Die Klägerin macht ferner eine Divergenz im Hinblick auf die Anforderungen an die Fortführung einer Vertragsarztpraxis geltend. Der Senat habe ua in seinem Urteil vom 20.3.2013 (B 6 KA 19/12 R -

§ 103

Nr 12) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Praxis nur dann im Sinne des § 103 Abs 4 SGB V fortgeführt werde, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisstandort als Vertragsarzt - ggf auch als Mitglied einer überörtlichen BAG - tätig werden wolle. Dem stellt die Klägerin jedoch keinen abweichenden Rechtssatz gegenüber, den das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Vielmehr trägt sie selbst vor, das LSG habe diesen abstrakten Rechtssatz des BSG "fehlerhaft angewendet" (S 7 der Beschwerdebegründung unter II. 2.) und macht hierzu einzelfallbezogene Ausführungen. Dabei meint sie, das LSG habe "die Anforderungen … hinsichtlich des Aspekts der Dauer der Fortführung" nicht beachtet und weiche von der genannten BSG-Entscheidung ab, ohne aufzuzeigen, welchen abstrakten Rechtssatz der Senat in Bezug auf die Anforderungen an die Dauer der Praxisfortführung in dem Urteil vom 20.3.2013 aufgestellt habe. Sie zitiert lediglich längere Passagen aus dem Urteil, die sich in ähnlicher Form ebenfalls in dem angegriffenen LSG-Urteil finden (vgl Urteilsumdruck S 23 f). 13 Sollte die Klägerin mit ihrer Formulierung, fraglich sei, "welche zeitliche Anforderung … an die Dauer einer Tätigkeit an dem Praxisstandort des abgebenden Arztes" bestehe, eine Rechtsfrage für klärungsbedürftig halten, könnte dies ebenfalls nicht zur Zulassung führen. Sie hätte damit schon keine Frage formuliert, die vom Senat mit ja oder nein beantwortet werden kann (s hierzu zB BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - juris RdNr 11 mwN). Sollten die Ausführungen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass sie geklärt wissen möchte, ob eine Fortführung der Praxis am alten Standort für rund zwei Monate ausreichend sei bzw ob auf den Willen, die Praxis fortzuführen, auch dann abgestellt werden kann, wenn - wie hier - die dauerhafte Fortführung in den alten Praxisräumen objektiv unmöglich ist, wären dies Fragen, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängen und einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich sind (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7). 14 c) Die Klägerin trägt weiterhin vor, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 24.10.2018 (B 6 KA 28/17 R -

§ 87b

Nr 18) hinsichtlich der Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass "die Erfüllung des Merkmals der Praxisnachfolge regelmäßig davon abhängig sein wird, dass der Arzt, der die halbe Praxis übernimmt ('fortführt'), einen Teil des Patientenstamms übernimmt, sodass die bisherige Praxis im Regelfall gerade nicht unverändert fortgeführt wird." Unabhängig davon, ob damit tatsächlich ein abstrakter Rechtssatz aufgezeigt ist, stellt die Klägerin diesem keinen vom LSG aufgestellten abweichenden Rechtssatz gegenüber. Sie führt lediglich aus, das LSG habe völlig außer Acht gelassen, dass grundsätzlich eine Patientenübernahme ebenfalls Kriterium der Fortführung sein könne. Zudem meint sie, dass LSG habe nicht beachtet, dass es sich bei den zwei zur Nachbesetzung ausgeschriebenen vertragsärztlichen Zulassungen um eine BAG und damit um einen gemeinsamen Patientenstamm gehandelt habe, und dass die beiden Sitze nicht nur einheitlich, sondern auch getrennt voneinander einem Bewerber hätten zugesprochen werden können. Der Anstieg der Terminanfragen in der Praxis der Klägerin in S deute ferner darauf hin, dass die Versorgung der Patienten der BAG auf sie übergegangen sei. Damit kritisiert die Klägerin jedoch lediglich die (vermeintliche) Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall, ohne einen Widerspruch im Grundsätzlichen darzulegen. 15 d) Schließlich rügt die Klägerin eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung. Das BSG habe in seinem Urteil vom 9.12.2004 (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =

§ 72

Nr 2) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass für Ermessensverwaltungsakte gesteigerte Anforderungen gelten. In der Entscheidung vom 27.6.1967 (1 RA 381/65 - BSGE 27, 34 = SozR Nr 3 zu § 1236 RVO) habe das BSG den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Bescheid einer Behörde über eine Ermessensleistung erkennen lassen müsse, welche Überlegungen sie zum Für und Wider bei ihrer Entschließung aufgestellt habe. Schließlich habe das BSG in dem Urteil vom 18.4.2000 (B 2 U 19/99 R -SozR 3-2700 § 76 Nr 2) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt bzw fortgeführt, dass bei einer Ermessensentscheidung eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung erforderlich sei, dass und welche Abwägungen der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden habe und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen sei. Diesen Rechtssätzen stellt die Klägerin jedoch erneut keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sondern meint nur, der Beklagte habe diese Rechtssätze fehlerhaft angewendet. Insofern verweist die Klägerin auf die Senatsentscheidung vom 12.2.2020 (B 6 KA 19/18 R -

§ 103Nr 29).

Hierin habe der Senat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass ein Vertragsarzt einen Antrag auf Nachbesetzung noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zurücknehmen könne, mit der Konsequenz, dass die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens erledigt wäre. Die Klägerin folgert hieraus, dass der jeweilige Nachfolger - hier der jeweils anzustellende Arzt - für jede zur Nachbesetzung ausgeschriebene vertragsärztliche Zulassung aus dem Bescheid hervorgehen müsse. Dies habe das LSG verkannt. Damit ist eine Rechtsprechungsabweichung jedoch nicht dargelegt, sondern allenfalls die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG im konkreten Fall. 16 2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungen zur Divergenz als Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) eine Überraschungsentscheidung rügt, da das LSG sie nicht darauf hingewiesen habe, dass es nach seiner Rechtsauffassung auf die Frage des Praxisfortführungswillens der Klägerin ankomme, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 SGG, § 62 SGG) nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 6/15 R - BSGE 120, 254 =

§ 119Nr 2, Rd

Nr 24 mwN). Die Klägerin trägt jedoch selbst vor, dass dieser Aspekt bereits Gegenstand der SG-Entscheidung gewesen ist, auch wenn das SG die Frage letztendlich offengelassen hat. 17

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  2. bis
  3. ist nicht veranlasst, da sie - anders als die Beigeladene zu
  4. - keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 18
  5. Die Festsetzung des Streitwerts nach Anhörung der Beteiligten entspricht dem doppelten Betrag der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung durch das LSG, nachdem hier die Nachbesetzung von zwei Vertragsarztsitzen Streitgegenstand ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG). Oppermann Rademacker Loose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124480131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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