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BSG B 3 KR 3/10 B

KSRE124521514 ECLI:DE:BSG:2010:120810BB3KR310B0 BSG 3. Senat 20100812 B 3 KR 3/10 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG München, 17. Oktober 2007, A

§ 160aNr 14, 21, 29 und 67).

Zudem ist substantiiert darzulegen, dass die aufgezeigte Divergenz klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX. Kap RdNr 82 und 200 - jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. 7 Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz des LSG herausgearbeitet noch diesem einen konkreten Rechtssatz des BSG gegenübergestellt, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Er hat zwar angeblich divergierende Entscheidungen des BSG mit Datum und Aktenzeichen bzw Fundstelle bezeichnet, hieraus jedoch keinen abstrakten Rechtssatz abgeleitet, der im Widerspruch zu einer Kernaussage des LSG-Urteils steht. Selbst wenn zutrifft, dass das LSG den Rechtsstreit in Verkennung von BSG-Rechtsprechung möglicherweise falsch entschieden hat, führt dies nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz, denn es kommt nicht auf die rechtliche Würdigung des Einzelfalls an, sondern auf den Widerspruch zweier abstrakter Rechtsaussagen (

§ 160aNr 67; BSG Soz

R 3-1500 § 160a Nr 34); hierzu wird in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon fehlen auch ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Divergenz. Denn die Revision wäre selbst bei festgestellter Divergenz nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG mit einer anderen rechtlichen Begründung als der divergierenden bestätigt werden könnte (

§ 160aNr 54; Krasney/Udsching, aa

O, IX. Kap RdNr 83). Deshalb hätte zumindest in den Grundzügen dargelegt werden müssen, dass bei Bejahung einer Divergenz auch die weiteren - materiellen - Voraussetzungen des geltend gemachten Feststellungsbegehrens erfüllt sind; dies ist nicht geschehen. 8 2. Der Kläger macht des Weiteren geltend, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (

§ 160a

Nr 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (

§ 160aNr 54).

In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 65 f mwN) oder diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (

§ 160Nr 51; § 160a Nr 13 und 65; BSG Soz

R 3-1500 § 160 Nr 8). Letzteres ist vorliegend der Fall. 9

  1. a)Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: Begründet das Interesse einer für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen von Leistungserbringern maßgeblichen Organisation an der Integrität seiner aus Vorschriften des SGB V folgenden Vertragskompetenz das notwendige Interesse für eine Klage auf Feststellung, dass ein im Laufe des Klageverfahrens erledigtes Rechtsverhältnis in der Vergangenheit gegeben war? Wird das notwendige Interesse für die Klage eines Verbandes von Leistungserbringern an der Feststellung, dass ein im Laufe des Klageverfahrens erledigtes Rechtsverhältnis in der Vergangenheit gegeben war, dadurch begründet, dass die Entscheidung für anhängige Klageverfahren von Verbandsmitgliedern Präjudizwirkung hat? 10 Es kann offen bleiben, ob der Kläger damit zwei konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat, über die das BSG nach erfolgter Zulassung zur Wahrung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts entscheiden könnte (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 und BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 58). Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig, da sie höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt sind und weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass weiterer Klärungsbedarf - etwa wegen erheblichen Widerspruchs in der Literatur - besteht (Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 65 f mwN). So hat der Senat bereits entschieden, dass das "berechtigte Interesse" iS von § 55 Abs 1 SGG - in der Regel ebenso wie in § 131 Abs 1 Satz 3 SGG - jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse meint, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE 98, 12 = SozR 4-2500 § 132a Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34). Ebenso ist klargestellt, dass zB Spitzenorganisationen der Pflegedienste die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, also ein eigenes Feststellungsinteresse besitzen (BSG SozR 4-2500 § 132a Nr 3); Entsprechendes gilt für die Spitzenverbände der Heilmittelverbände (BSG SozR 4-2500 § 125 Nr 3). In ähnlicher Weise hat der 1. Senat des BSG kürzlich entschieden, dass sich die zur Geltendmachung mit der Feststellungsklage erforderlichen eigenen Rechte insbesondere aus einer gesetzlich eingeräumten Rechtsstellung - dort: § 125 Abs 2 SGB V - ergeben können, weil das SGB V den Verbänden damit eine Kompetenz zum Abschluss entsprechender Verträge mit gesetzlich vorgegebenen Inhalt verleiht (BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R GesR 2010, 263; SozR 4-2500 § 125 Nr 5; vgl ebenso Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15e). 11 In Anbetracht dieser gefestigten Rechtsprechung des BSG ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse zur Wahrung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts in einem anschließenden Revisionsverfahren zur Auslegung und Anwendung der §§ 55 Abs 1 und 131 Abs 1 Satz 3 SGG gewonnen werden könnten. Auch der Kläger leitet seine Rechtsposition aus einer gesetzlichen Vorschrift - § 129 Abs 5 Satz 1 SGB V - ab, die ihm eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker in Bayern einräumt; gerade für derartige Fälle hat der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 27.10.2009 (aaO) das Vorliegen von Klagebefugnis und Feststellungsinteresse nochmals eindeutig bejaht. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich deshalb unschwer und eindeutig anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären, ohne dass es hierzu einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf. 12
  2. b)Der Kläger rügt aber im Wesentlichen die seiner Ansicht nach falsche Rechtsauslegung und -anwendung durch das LSG, weil es das Vorliegen eines Feststellungsinteresses iS von § 55 Abs 1 SGG verneint hat. In der Tat spricht viel dafür, dass das LSG sowohl in der Wahl der maßgeblichen Klageart - vorliegend handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 131 Abs 1 Satz 3 SGG (BSG SozR 3-2500 § 207 Nr 1 mwN) und nicht um eine "allgemeine" Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 SGG - als auch bei der Verneinung des "berechtigten Interesses an der Feststellung" einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde soll indes zur Klärung konkreter Rechtsfragen führen; es dient nicht dazu, die sachliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung in vollem Umfang nachzuprüfen (Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 182 mwN). Die richtige Entscheidung des Einzelfalles ist nur Folge der Klärung und Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache; deshalb sind die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht schon dann gegeben, wenn das LSG die Sache falsch entschieden hat (

§ 160aNr 7).

Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - die Annahme einer fehlerhaften Rechtsanwendung sehr naheliegt. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts und seiner Höhe beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47, 52 Abs 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124521514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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