Nr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, jeweils RdNr 18 ff; ebenso BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 2 RdNr 15 f; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, jeweils RdNr 28 ff; BSGE 102, 90 =
Nr 24; BSG, Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 9/09 R - RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach 3 Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, jeweils RdNr 21). Die in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX. 10 2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX sind vorliegend erfüllt. 11
Nr 16 ff). 16 Für die erforderliche sachliche Kongruenz beim Erstattungsanspruch genügt es, dass die betroffenen KKn eine entsprechende Leistung der Art nach hätten erbringen müssen. Auf die Frage, ob der Beklagten auch eine stationäre Reha-Maßnahme im Inland möglich gewesen wäre, kommt es dagegen nicht an. Allerdings ruhen nach § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V (hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 4 Buchst a Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) grundsätzlich Ansprüche auf krankenversicherungsrechtliche Leistungen, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist. Ausnahmen können sich ua aus inter- und supranationalem Recht ergeben (vgl zB BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr 1, jeweils RdNr 13 ff mwN). Als eine weitere Ausnahme hiervon bestimmt § 18 Abs 1 Satz 1 SGB V (hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 6 Buchst a Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325): "Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen." 17 Die gebotene sachliche Kongruenz besteht nicht nur dann, wenn es an einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlungsmöglichkeit durch eine medizinische Reha-Maßnahme im Inland fehlt und die KK ohnehin im Rahmen des § 18 Abs 1 Satz 1 SGB V leisten müsste. Sie ist auch gegeben, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Inlandsleistung möglich wäre und die KK - von den dargestellten Ausnahmen abgesehen - das Recht hätte, eine Auslandsbehandlung abzulehnen und auf die Möglichkeit der Inlandsleistung zu verweisen. Ein solches Recht stellt im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 SGB IX nämlich nicht die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz in Frage. Vielmehr handelt es sich in jedem Falle um ihrer Art nach übereinstimmende Leistungen im Sinne des Erstattungsrechts. 18 Schutzwürdige Belange des Erstattungsverpflichteten stehen nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für das Interesse der KK an der Inanspruchnahme von Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Es entspricht bereits gesicherter Rechtsprechung, dass ein Erstattungsanspruch eines RV-Trägers gegen eine KK nicht daran scheitern darf, dass die Maßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wurde, mit der die KK keinen Versorgungsvertrag (§ 111 SGB V) geschlossen hat (vgl BSGE 98, 277 =
Nr 19). Andernfalls würde der Erstattungsanspruch zweckwidrig über Gebühr eingeschränkt. Das gilt, obwohl § 40 Abs 2 SGB V in seiner hier maßgeblichen Fassung (durch Art 1 Nr 19 Buchst b Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 <GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000> vom 22.12.1999, BGBl I 2626) den Anspruch Versicherter auf die Gewährung stationärer medizinischer Reha-Maßnahmen davon abhängig macht, dass mit der Reha-Einrichtung ein "Vertrag nach § 111 SGB V" besteht. Denn dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Erstattungsrechts zwischen Leistungsträgern (vgl BSGE 58, 263, 271 f = SozR 2200 § 1237 Nr 20 S 53 f; BSG SozR 3100 § 18c Nr 9 S 25, jeweils zu Erstattungsansprüchen, wenn die Maßnahmen nicht in "eigenen" Einrichtungen des angegangenen Trägers oder in von "ihm belegten" Einrichtungen durchgeführt worden waren). Dementsprechend hat es die Rechtsprechung sogar stets als unerheblich angesehen, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger kein eigenes Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung ausüben konnte (vgl nur BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 34 mwN). 19 Auch die wirtschaftlichen Belange der KK werden insoweit hinreichend berücksichtigt. Für den hier betroffenen Erstattungsanspruch des RV-Trägers gegen die KK wegen medizinischer Reha-Leistungen hat besonderes Gewicht, dass der RV-Träger nach § 18 SGB IX Sachleistungen auch im Ausland erbringen kann, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Diese Regelung sichert im Erstattungsfall die allein betroffenen wirtschaftlichen Interessen der erstattungspflichtigen KK: Sie wird nicht über Gebühr belastet. Zudem bestimmt inzwischen § 140e SGB V (idF durch Art 1 Nr 14b Vertragsarztrechtsänderungsgesetz <VändG> vom 22.12.2006, BGBl I 3439), dass KKn zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs 4 Satz 2 SGB V in Staaten abschließen dürfen, in denen die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl EG L 149 S 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Danach ist es KKn seit 1.1.2007 ausdrücklich gestattet, etwa mit den im Gesetz genannten Leistungserbringern auch in der Schweiz (vgl E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, 66. Lfg, Stand: 1.10.2009, § 13 SGB V RdNr 44, 310) Verträge über die Erfüllung von Naturalleistungsansprüchen der Versicherten abzuschließen. 20 d) Der Erstattungsanspruch erfasst auch nach seinem Umfang den geltend gemachten Betrag, nämlich die Kosten der stationären Behandlung und die Reisekosten. Aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX folgt nämlich die Pflicht des ohne § 14 SGB IX zuständigen Trägers, dem zweitangegangenen Träger "dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" zu erstatten. Das aber ist der geltend gemachte Zahlbetrag in Höhe von 5.373.56 Euro. 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs 1 und § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124551509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.