Die Verantwortung der ärztlichen Belange durch den ärztlichen Leiter beinhalte dagegen - ohne eine weitere konkrete Vereinbarung - keine Vertretungsmacht, die Sammelerklärung für das MVZ zu unterzeichnen. Auch § 35 Abs 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), der auch für MVZ gelte, sei keine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung im HVM der Beklagten. Klar und unmissverständlich stelle die Vorschrift auf "den abrechnenden Arzt", mithin auf den Anspruchsberechtigten nach § 87b Abs 1 Satz 1 SGB V ab. Dies sei das MVZ. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung sei daher allein und ausschließlich die Klägerin selbst berechtigt und verpflichtet, die Unterschrift unter der Abrechnungs-Sammelerklärung zu leisten. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen dafür, dass nur der Statusinhaber - also hier das MVZ - die Sammelerklärung unterzeichnen müsse, da letztlich die Verantwortung und Haftung das MVZ träfen. 6 Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen sei es ihr zudem nicht möglich gewesen, die Honorarabrechnungen innerhalb der erforderlichen Fristen nachzuholen. Ein nachträglich bestellter Leiter, der im Abrechnungszeitraum weder im MVZ tätig gewesen sei noch die Aufgabe des ärztlichen Leiters wahrgenommen habe, sei aus Rechtsgründen gehindert, die Unterschrift unter die Sammelerklärung nachträglich zu leisten. Die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung könne und dürfe ein ärztlicher Leiter, der nicht zugegen gewesen sei und die Leistungserbringung nicht überwacht habe, nicht bestätigen. 7 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei es im Übrigen nicht zu begründen, dass ihr ein Honoraranspruch für die - tatsächlich und ordnungsgemäß - erbrachten vertragsärztlichen Leistungen gänzlich verwehrt werde. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung im Nachhinein weggefallen sei bzw von vornherein nicht bestanden habe. Die Beklagte habe daher nach Aufhebung der unrichtigen Honorarbescheide die dem MVZ zustehenden Leistungen neu festsetzen müssen. Anderenfalls werde sie schlechter gestellt als Vertragsärzte, die grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich eine wahrheitswidrige Sammelerklärung abgegeben haben. 8 Die Klägerin beantragt,die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2021 und des SG Düsseldorf vom 21.6.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das MVZ sei als ärztlich geleitete Einrichtung selbst nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten. Daher müsse es eine Person geben, die die ärztliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit für das MVZ abgeben könne. Diese unterschriftsberechtigte Person könne nicht nur der Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft sein. Das MVZ - nicht dessen Rechtsträger - nehme als zugelassene Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung teil und sei verantwortlich für die Abgabe der Sammelerklärung. Diese betreffe nicht in erster Linie wirtschaftliche und abrechnungstechnische, sondern ärztliche Belange, für die der ärztliche Leiter die Verantwortung trage. Es sei der Klägerin auch rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Sammelerklärung ein- bzw nachzureichen. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin indessen keinen Gebrauch gemacht. 11 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 14.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2014 ist nicht bereits formell rechtswidrig (dazu A.). Auch materiell ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Honorarabrechnungen des MVZ für die Quartale 2/2013 und 3/2013 zutreffend vollständig aufgehoben, da die von dem MVZ eingereichten Abrechnungs-Sammelerklärungen nicht von einem ärztlichen Leiter unterzeichnet waren (dazu B.). 12 A.
Nr 16; BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 12/20 R -
Nr 25 jeweils mwN). Das war hier der Fall. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 14.2.2014 alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt. Damit war die Klägerin in der Lage, sich vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung sachgerecht zu äußern, auch wenn sie hierauf verzichtet hat (zu den Kostenfolgen einer wirksam nachgeholten Anhörung vgl § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X und unter C.). 15 B. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs 2 SGB V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 <im Folgenden: aF>; heute: § 106d Abs 2 SGB V). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die insofern durchgeführte Abrechnungsprüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr 31148 Nr 1 RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 12/20 R -
Gegenstand der Prüfung sind die Abrechnungen der "Vertragsärzte". Über § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V erstreckt sich diese auch auf MVZ (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 6 KA 20/13 R -
Nr 13). Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann eine (teilweise) Rücknahme des Honorarbescheides. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (stRspr; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 =
Nr 13 mwN). 16 Die Auffassung des LSG, dass die Honorarabrechnungen für die Quartale 2/2013 und 3/2013 als unrichtig anzusehen und zu berichtigen sind, wenn die eingereichten Sammelerklärungen entgegen den Bestimmungen des HVM von dem Geschäftsführer der Klägerin und nicht von dem ärztlichen Leiter des MVZ unterzeichnet worden sind, ist nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die Beklagte war ermächtigt eine solche Regelung in ihrem HVM zu treffen (dazu 2.). Diese verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (dazu 3.). Die Beklagte durfte auch die gesamten Honorare der betroffenen Quartale zurückfordern. Für ein Schätzungsermessen und eine entsprechende Honorarneufestsetzung ist kein Raum (dazu 4.). 17 1. Wie dargelegt müssen vertragsärztliche Leistungen nicht nur rechtmäßig erbracht, sondern auch rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts abgerechnet werden. Auch eine ordnungsgemäß erbrachte Leistung kann damit Gegenstand einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung sein, wenn bei ihrer Abrechnung - mit Ausnahme bloßer Formvorschriften ohne materiellen Gehalt - Regelungen des Vertragsarztrechts verletzt wurden. 18 Nach § 1 Abs 4 Satz 1 HVM "Gesamtaufstellung" (in der ab Quartal 4/2012 geltenden Fassung; wortgleich in der ab Quartal 3/2013 geltenden Fassung) ist Voraussetzung der Abrechnung, dass alle Leistungserbringer die vom Vorstand der beklagten KÄV für die Abrechnung festgesetzten Erklärung(
Nr 13 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R -
Nr 28 zu Begründungsanforderungen im HVM). Gesetzliche Grundlage ist bezogen auf die Vergütung in den hier maßgebenden Quartalen 2/2013 und 3/2013 § 87b Abs 1 Satz 2 SGB V idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983). Danach wendet die KÄV bei der Verteilung der Gesamtvergütung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist (vgl auch BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R -
Nr 13 = juris RdNr 21 zur entsprechenden Regelung in § 85 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266). Im HVM kann die KÄV alle Sachverhalte regeln, die mit der Honorarverteilung im Zusammenhang stehen und die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung von Bedeutung sind (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = juris RdNr 14; Clemens, MedR 2000, 17, 23). Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R -
Nr 13 = juris RdNr 21), aber auch Regelungen darüber, welche Unterlagen Vertragsärzte ihrer Quartalsabrechnung beifügen müssen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 32 = juris RdNr 14). Auch § 35 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä, wonach die Unterschrift des abrechnenden Arztes auf dem einzelnen der KÄV zu übermittelnden Abrechnungsschein entfallen kann, wenn er stattdessen eine Sammelerklärung abgibt, deren Wortlaut (idF bis 30.9.2013) zwischen den Partnern des Gesamtvertrages zu vereinbaren ist bzw (idF ab 1.10.2013) im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen von der KÄV festgelegt wird, geht davon aus, dass die KÄVen konkretisierende Regelungen zur Abrechnung per Sammelerklärung treffen. Die Kompetenz der KÄV beschränkt sich dabei nicht allein auf Formvorschriften ohne Konsequenz für den Leistungsanspruch, wie die Klägerin meint. Der Senat hat bereits entschieden, dass im HVM nicht nur die Fristen geregelt werden können, die die Vertragsärzte bei der Abrechnung einhalten müssen, sondern auch die Folgen, die sich aus einem Fristversäumnis für die Abrechnungen ergeben. Grundsätzlich ist daher auch eine Regelung im HVM zulässig, nach der Abrechnungsscheine von der Vergütung ausgeschlossen sind, die nicht innerhalb des festgesetzten Einsendetermins zur Abrechnung eingereicht werden (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R -
Nr 13 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R -
Nr 11; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 12). 22
Nr 30). Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein und ist dabei in medizinischen Fragen weisungsfrei (§ 95 Abs 1 Satz 3 SGB V idF des GKV-VStG). Nur ein ärztlicher Leiter, der in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden ist, hat tatsächlich Einwirkungsmöglichkeiten auf die dortigen Abläufe und kann sicherstellen, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden (vgl Entwurf eines GKV-VStG, BT-Drucks 17/6906 S 70; vgl auch BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R, aaO RdNr 16; zur Frage, ob dies eine Tätigkeit am Hauptstandort des MVZ erfordert, vgl SG Marburg Urteil vom 3.5.2023 - S 17 KA 642/22). Dem ärztlichen Leiter obliegt dagegen nicht die kaufmännische Leitung des MVZ. Er muss daher nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet sein (vgl BSG, aaO RdNr 19; BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 2/21 R - BSGE 133, 220 =
Nr 30; Clemens in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl 2018, § 17 RdNr 107, 108). 26 b) Angesichts der Verantwortung des ärztlichen Leiters für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe sowie der Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in § 1 Abs 4 Satz 3 iVm Satz 5 HVM vorsieht, dass dieser durch seine Unterschrift unter die Sammelerklärung die Verantwortung für die Erfüllung der Abrechnungsvoraussetzungen zu übernehmen hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dieser Anforderung - wenngleich eine solche Regelung im HVM nicht zwingend ist - die ihr im Rahmen der Vorgaben des § 87b Abs 1 SGB V als Normsetzer grundsätzlich zustehende Gestaltungsfreiheit (vgl etwa BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 58/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 34, juris RdNr 28 noch zu § 85 Abs 4 SGB V; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 32/12 R - BSGE 113, 298 =
Nr 27; vgl auch BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3, RdNr 36). Dabei kann aber die besondere Struktur des MVZ nicht außer Acht gelassen werden. Bei diesem fallen der vertragsärztliche Status und die tatsächliche Durchführung der Behandlungen auseinander; der Status ist dem MVZ zugewiesen, die Behandlungen werden durch die dort tätigen Ärzte durchgeführt (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R, aaO RdNr 25). 28 Dies ist auch im Rahmen der Sammelerklärung zu beachten. Insbesondere gilt § 35 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä, der von der "Unterschrift des abrechnenden Arztes" auf dem einzelnen der KÄV zu übermittelnden Abrechnungsschein spricht, die entfallen kann, wenn er stattdessen eine Sammelerklärung abgibt, für MVZ lediglich entsprechend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit von MVZ folgt (§ 1 Abs 7 BMV-Ä). Eine solche Besonderheit liegt aber gerade in dem Auseinanderfallen des vertragsärztlichen Status und der tatsächlichen Durchführung der Behandlungen. So wie das MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung nicht selbst Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen kann und sich hierfür der im MVZ tätigen Vertragsärzte und angestellten Ärzte bedienen muss, ist ein MVZ ohne Mitwirkung der im MVZ tätigen Ärzte, insbesondere des ärztlichen Leiters, kaum in der Lage, eine ordnungsgemäße Abrechnungs-Sammelerklärung abzugeben, auch wenn dies nicht zwingend voraussetzt, dass die beteiligten Ärzte die Sammelerklärung selbst unterschreiben. Indem der HVM der Beklagten die Unterzeichnung der Sammelerklärung dem ärztlichen Leiter - ggf nach Prüfung der Plausibilität der von den anderen Ärzten zur Verfügung gestellten Leistungsübersichten - zuweist, entzieht sie diese nicht dem Verantwortungsbereich des MVZ; vielmehr hat lediglich innerhalb des MVZ der ärztliche Leiter diese Aufgabe wahrzunehmen, die aber dem MVZ als Träger der Zulassung zugeordnet bleibt (vgl Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 27 RdNr 83). 29 Für die Honorarabrechnung ist die Erklärung des Vertragsarztes bzw des MVZ über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend gemachten Leistungen von grundlegender Bedeutung. Die an sich für jeden einzelnen Behandlungsausweis gebotene Erklärung des Arztes über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der Leistungen wird aufgrund der den Vertragsarzt und das MVZ bindenden Bestimmungen untergesetzlichen Rechts durch eine Abrechnungs-Sammelerklärung ersetzt (vgl § 35 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä), deren Abgabe eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Vertragsarztes bzw eines MVZ auf Vergütung der erbrachten Leistungen ist. Mit ihr garantiert der Vertragsarzt bzw das MVZ, dass die Angaben auf den eingereichten Behandlungsausweisen (bzw jetzt Datenträgern) zutreffen. Diese Garantiefunktion ist gerade wegen der aufgrund des Sachleistungsprinzips im Vertragsarztrecht auseinanderfallenden Beziehungen bei der Leistungserbringung (Verhältnis Arzt zum Patienten) und der Vergütung (Verhältnis Arzt zur KÄV) und den damit verbundenen Kontrolldefiziten unverzichtbar. Die Richtigkeit der Angaben auf den Behandlungsausweisen bzw Datenträgern kann nur in engen Grenzen überprüft werden, und Kontrollen sind mit erheblichem Aufwand und unsicheren Ergebnissen verbunden. Das System der Abrechnung beruht deshalb in weitem Maße auf dem Vertrauen, dass der Arzt bzw das MVZ die Behandlungsausweise oder Datenträger zutreffend ausfüllt bzw durch sein Personal ausfüllen lässt. Insoweit kommt der Abrechnungs-Sammelerklärung als Korrelat für das Recht des Arztes bzw des MVZ, allein aufgrund eigener Erklärungen über Inhalt und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch zu erwerben, eine entscheidende Funktion bei der Überprüfung der Abrechnung zu. Es ist daher nach der Rspr des Senats nicht zu beanstanden, wenn in den BMV-Ä - und dem folgend in den HVM - die ordnungsgemäß - dh jedenfalls aus der subjektiven Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr, also nach bestem Wissen und Gewissen - erstellte Abrechnungs-Sammelerklärung als eigenständige Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruchs bestimmt worden ist (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1, juris RdNr 19; vgl auch BSG Beschluss vom 28.9.2016 - B 6 KA 14/16 B - GesR 2016, 779 ff, juris RdNr 8). Eine solche "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellte Sammelerklärung kann ein MVZ-Träger jedoch nicht ohne ärztlichen Sachverstand und ohne Einblick in die medizinischen Abläufe in der Einrichtung abgeben. Anders als der nichtärztliche Geschäftsführer eines MVZ hat der ärztliche Leiter die medizinische Fachkompetenz, die ihn zur Überprüfung befähigt, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge so stattgefunden haben können und somit als Grundlage für eine stimmige Quartalsabrechnung taugen (Clemens, Festschrift für Steinhilper, 2013, 11, 19; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.2.2016 - L 11 KA 58/15 B ER - GesR 2016, 381 = juris RdNr 63 ff in dem Eilverfahren zwischen den Beteiligten). Darüber hinaus ist durch die eigene ärztliche Tätigkeit des ärztlichen Leiters im MVZ gewährleistet, dass er hinreichend in die Strukturen des MVZ und dessen Arbeitsabläufe eingebunden ist und das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung beurteilen kann (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 ff - juris RdNr 19). 30 In welcher Form sich ein MVZ des ärztlichen Sachverstands seines ärztlichen Leiters - oder ggf anderer im MVZ tätiger Ärzte - zu bedienen hat, um eine wahrheitsgemäße Abrechnungs-Sammelerklärung abzugeben, ist im SGB V nicht geregelt. Der HVM könnte daher regeln, dass der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Träger-Gesellschaft des MVZ gegenüber der KÄV selbst die Erklärung abgibt und unterzeichnet, wie es auch in einigen KÄV-Bezirken vorgesehen ist (vgl hierzu Hartmannsgruber in Festschrift für Plagemann, 2020, 373, 381 f). Es ist nicht zwingend, dass ein HVM vorsieht, dass der ärztliche Leiter auch nach außen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abrechnung übernimmt (vgl etwa Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 102 f; aA wohl SG München Urteil vom 22.1.2021 - S 38 KA 165/19 - juris RdNr 37; vgl auch SG Marburg Urteil vom 3.5.2023 - S 17 KA 642/22 - juris RdNr 47; kritisch zur Unterschrift des ärztlichen Leiters insbesondere Hartmannsgruber in Festschrift für Plagemann, 2020, 373, 383 f, der allerdings eine Verdrängung des GmbH-Geschäftsführers aus seiner gesetzlichen Gesamtverantwortung sieht). Angesichts der besonderen Bedeutung der Abrechnungs-Sammelerklärung begegnet es aber keinen Bedenken, wenn der einschlägige HVM - wie hier - vorsieht, dass der ärztliche Leiter zwingend selbst die Erklärung zu unterschreiben hat. Auf diese Weise ist in jedem Fall zuverlässig sichergestellt, dass eine mit den medizinischen Abläufen im MVZ vertraute Person mit ärztlicher Fachkompetenz die Verantwortung für die Abrechnung übernimmt (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 43 f für die gemeinsame Unterschrift von Vertretungsberechtigtem des MVZ und ärztlichem Leiter). 31
Nr 17 ff mwN; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
Nr 15 mwN). Mit seiner Unterschrift erklärt der Unterzeichner, dass - nach eigener Überprüfung - die Angaben in der Abrechnungs-Sammelerklärung zutreffend sind. 32 c) Zu Recht hat das LSG dem Umstand, dass die Klägerin als GmbH gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten wird (§ 35 Abs 1 Satz 1 GmbHG), bei der Beurteilung der Regelung in § 1 Abs 4 Satz 5 HVM keine besondere Bedeutung beigemessen. Es legt die landesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs 4 Satz 5 HVM dahingehend aus, dass sich die Regelungsbereiche der beiden Bestimmungen nicht berühren, da der HVM nicht die (gerichtliche und außergerichtliche) Vertretung der GmbH regelt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, verletzt insbesondere nicht das grundgesetzliche Willkürverbot (zum Maßstab der revisionsrechtlichen Prüfung von Landesrecht vgl zB BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 =
Nr 14 ff). Schon nach seinem Wortlaut ordnet § 1 Abs 4 Satz 5 HVM keine Vertretungsbefugnis des ärztlichen Leiters gegenüber der KÄV an. Bei den Regelungen im HVM der Beklagten zur Unterzeichnung der Sammelerklärung bei einer BAG bzw bei einem MVZ wird letztendlich nicht auf die Vertretungsbefugnis, sondern auf die ärztliche Fachkompetenz des Unterzeichners abgestellt. Darin liegt schon keine Ungleichbehandlung zwischen BAG und MVZ. Zudem wäre - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - eine unterschiedliche Behandlung von BAG und MVZ aufgrund der Unterschiede in den Organisationsformen gerechtfertigt (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 48). 33 Dass der ärztliche Leiter bei einem MVZ - anders als ein einzelner Partner einer BAG - nach dem hier zu beurteilendem HVM zwingend die Erklärung unterzeichnen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da der Anforderung des § 1 Abs 4 Satz 5 HVM aber ohne Weiteres Genüge getan werden kann, indem der vertretungsberechtigte Geschäftsführer neben dem ärztlichen Leiter die Sammelerklärung unterschreibt (zum Erfordernis der gemeinsamen Unterschrift des ärztlichen Leiters und des Vertreters der Trägergesellschaft unter die Sammelerklärung im Bezirk der KÄV Baden-Württemberg vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765; vgl auch Hartmannsgruber in Festschrift für Plagemann, 2020, 373, 381 f). 34 d) Dass der HVM der Beklagten die Unterschrift des ärztlichen Leiters unter die Sammelerklärung als eigenständige Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruchs des MVZ bestimmt, stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung des durch Art 12 Abs 1 Satz 2 GG geschützten Rechts des MVZ auf Honorierung seiner Leistungen (dazu näher BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 129, juris RdNr 142 mwN) dar. Die Anwendung des § 1 Abs 4 Satz 5 HVM bewirkt keinen Eingriff, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht (vgl BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R -
Nr 11, 13 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R -
Nr 28). Ziel der Anforderung, dass die Sammelerklärung (auch) von dem ärztlichen Leiter unterzeichnet wird, ist es sicherzustellen, dass die Abgabe der Sammelerklärung mithilfe einer Person erfolgt, die über ärztlichen Sachverstand sowie einen Einblick in die medizinischen Abläufe des MVZ verfügt und die daher beurteilen kann, ob die Angaben der im MVZ tätigen Ärzte zutreffend sind und der Quartalsabrechnung zugrunde gelegt werden können (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020 - L 5 KA 2789/17 - GesR 2021, 173 = MedR 2021, 765 = juris RdNr 43 f). Da ein nichtärztlicher Geschäftsführer für die Abgabe einer "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellten Sammelerklärung ohnehin auf den medizinischen Sachverstand des ärztlichen Leiters oder der anderen im MVZ tätigen Ärzte zurückgreifen müsste, stellt die Verpflichtung, dass der ärztliche Leiter (mit-)unterzeichnet, keine besondere Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des MVZ dar (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2020, aaO, juris RdNr 42: lediglich bürokratischer Mehraufwand). Alternativ könnte der HVM allenfalls eine Verpflichtung sämtlicher im MVZ tätigen Ärzte vorsehen, die Erklärung zu unterschreiben (vgl Clemens, Festschrift für Steinhilper, 2013, 11, 19, auch zur Mitwirkungspflicht der im MVZ tätigen Ärzte), was letztendlich eine einschneidendere und schwieriger umzusetzende Anforderung und damit eine noch größere Einschränkung für die Handlungsfähigkeit des MVZ bedeuten würde. Eine lediglich freiwillige Hinzuziehung des ärztlichen Leiters wäre wiederum zur Erreichung des Zwecks, eine wahrheitsgemäße Abrechnungserklärung zu gewährleisten, nicht in gleichem Maße geeignet. 35 Ein unverhältnismäßiger Eingriff folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der ärztliche Leiter aus Gründen, die das MVZ nicht zu vertreten hat, verhindert sein kann, die Unterschrift zu leisten. Einer zeitweisen Verhinderung des ärztlichen Leiters kann ein MVZ, wenn es nicht von vornherein einen weiteren ärztlichen Leiter oder einen Vertreter bestellt hat, dadurch begegnen, dass es übergangsweise einen anderen Arzt, der mindestens im Umfang einer halben Arztstelle (Anrechnungsfaktor 0,5 nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie, vgl BSG Urteil vom 19.7.2023 - B 6 KA 5/22 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) im MVZ tätig ist, als ärztlichen Leiter benennt. Dies setzt allein die Bereitschaft des Arztes voraus, die Aufgabe zu übernehmen (vgl auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren,
Nr 31), ist hier kein Raum. Steht - wie hier - aber fest, dass sämtliche Leistungen nicht im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden sind, ist eine Schätzung des Umfangs einer erforderlichen Richtigstellung nicht angezeigt. 41 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen ist jedoch insoweit zu ergänzen, als der Beklagten die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind (zur Befugnis des Rechtsmittelgerichts, bei einem erfolglosen Rechtsmittel die Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ergänzen: BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 12/20 R -
Nr 56 mwN). Die Notwendigkeit zur Ergänzung der Kostenentscheidung folgt aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Das war hier aufgrund der Heilung des Anhörungsmangels durch den Widerspruchsbescheid der Fall (s oben unter RdNr 14). Oppermann Loose Just http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124570131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.