Nr 1) , wonach in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 nur der tatsächliche Betrag der gezahlten Sozialleistung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, werde nicht gefolgt. 5 Auf die Klage auf Zahlung der Rente wegen EU für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2002 in voller Höhe hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 12.1.2006 die Beklagte unter "Abänderung der Bescheide vom 27.5.2002 und 28.11.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004" verurteilt, "der Berechnung des Hinzuverdienstes anstelle des der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegenden Entgeltes das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld zugrunde zu legen". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 24.5.2007 den Gerichtsbescheid abgeändert und die Beklagte "unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2002 und 28.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004" verurteilt, die Rente wegen EU für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.12.2000 unter Berücksichtigung des in dieser Zeit dem Kläger tatsächlich gewährten Alg als Hinzuverdienst neu zu berechnen und ihm die danach sich ergebende Rentennachzahlung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 17.12.2002 (
Danach dürfe für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen BU vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung, wie hier des Alg, nur der Geldwert der Leistung, nicht ihre Bemessungsgrundlage, als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies gelte gleichermaßen für die Rente wegen EU, wenn diese - wie hier - mit Alg zusammentreffe. 6 Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass in den Jahren 1999 und 2000 auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei parallelem Bezug von Alg nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst anzurechnen sei, sondern das dem Alg zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, auf die sich das LSG gestützt habe, sei aufgegeben (Hinweis auf Urteil des Senats vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12, Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 - B 5a R 8/08 S - BeckRS 2008-55671, sowie den Anfragebeschluss des Senats vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) . Unerheblich sei, dass es hier um Zahlung von Alg neben einer Rente wegen EU gehe und nicht - wie in den zitierten Entscheidungen - um die Zahlung von Alg neben einer Rente wegen BU, weil insoweit kein gravierender Unterschied bestehe. 7 Die Beklagte hat ferner den Bescheid vom 28.11.2002 zurückgenommen. Zur Begründung führt sie aus: Der Bescheid vom 27.5.2002 habe eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die deshalb geltende Jahresfrist habe der Kläger mit dem ursprünglich gegen die Mitteilung vom 10.7.2002 gerichteten Widerspruch eingehalten. Der Widerspruch hätte daher nicht in der Form eines "Bescheides" vom 28.11.2002 zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausschließlich in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004. 8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG für das Saarland vom 24.5.2007 abzuändern und den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 12.1.2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Er ist der Meinung, die von der Beklagten zitierte BSG-Rechtsprechung könne nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es hier um das Zusammentreffen einer Rente wegen EU und Alg gehe. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einverstanden erklärt. 12 Die Revision der Beklagten ist begründet. 13 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 27.5.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 28.11.2002, mit dem sie den Bescheid von 27.5.2002 auf der Grundlage des § 44 SGB X überprüft hatte, zurückgenommen hat. Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Rente wegen EU unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts des Alg als Hinzuverdienst im Juli 2000 nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen BU und von August 2000 bis Dezember 2000 gar nicht zu leisten. 14 1. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen betrifft das Gerichtsverfahren nicht die nur im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X mögliche Überprüfung eines bereits bestandkräftig gewordenen Verwaltungsakts. Denn der Bescheid vom 27.5.2002 war nicht in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG) . Die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich unvollständig und damit unrichtig. Es fehlt die Belehrung, bei welcher Verwaltungsstelle der Rechtsbehelf einzulegen ist, binnen welcher Frist und in welcher Form dies geschehen muss (vgl § 66 Abs 1 SGG) . Wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung war die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntgabe zulässig (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) . Diese Frist hatte der Kläger mit seinem Widerspruch vom 6.8.2002 eingehalten. Die Beklagte hätte den Widerspruch daher nicht in einen Antrag nach § 44 SGB X umdeuten, sondern über ihn sogleich in der Sache entscheiden müssen. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht Voraussetzung des Zugunstenverfahrens, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt bereits unanfechtbar ist ("auch nachdem er unanfechtbar geworden ist"). Wenn die Rechtsbehelfsfristen noch laufen, wird aber das Verfahren nach § 44 SGB X im Regelfall nicht benötigt (vgl BSG vom 27.7.2004 - SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 8 mwN) . Dass die Beklagte zunächst rechtsirrtümlich meinte, die Sachentscheidung über den Widerspruch nur noch nach dessen Umdeutung in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 28.11.2002 treffen zu können, ist vorliegend jedoch unschädlich. Jedenfalls hat sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 (auch) den "Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.5.2002" zurückgewiesen. 15 2. In der Sache hat das LSG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Rente wegen EU für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 unter Berücksichtigung lediglich des Zahlbetrags des Alg als Hinzuverdienst zu leisten. Denn die Rechtsanwendung der Beklagten, in dem genannten Zeitraum den Hinzuverdienst auf der Grundlage des Bemessungsentgelts und nicht auf der Grundlage der Sozialleistung (hier: Alg) in tatsächlich erfolgter Höhe zu ermitteln, entspricht der damaligen Gesetzeslage. 16
Nr 1) angeschlossen, nach der für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen BU vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion, wie hier Alg, nur deren Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war. Sofern das LSG unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung meint, dass dies gleichermaßen für die Rente wegen EU gelten müsse, weil § 44 Abs 5 SGB VI aF ebenso wie der durch das SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte und bis zum 31.12.2000 geltende § 43 Abs 5 SGB VI (im Folgenden: aF; zur Gesetzeshistorie s Senatsurteil vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 29) "statisch" auf die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI zur Zeit seines Inkrafttretens (1.1.1996) und nicht auf den erst mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das RRG 1999 eingefügten § 96a Abs 3 SGB VI verweise, trifft dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S - veröffentlicht in Juris) auf den Anfragebeschluss des erkennenden Senats vom 27.3.2007 (B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) von seiner Argumentation, § 43 Abs 5 SGB VI aF enthalte mit seiner Regelung, dass eine Rente wegen BU "abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs 2 Nr 2)" geleistet werde, eine statische Verweisung auf § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI zur Zeit seines Inkrafttretens, abgerückt ist. Im Ergebnis hat er zwar an seiner im Ursprungsurteil vom 17.12.2002 vertretenen Rechtsansicht festgehalten, zur Begründung aber nunmehr ausgeführt, § 43 Abs 5 SGB VI aF und § 96a Abs 3 SGB VI seien für den maßgeblichen Rechtszustand der Jahre 1999 und 2000 gleichzeitig auf Grund des SVKorrG vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) in Kraft getreten (s Antwortbeschluss 4. Senat - Juris RdNr 27 ff, 62
O) für seine erweiternde Auslegung des § 43 Abs 5 SGB VI aF entscheidend abgestellt (vgl hierzu auch Scharf, RVaktuell 2007, 357, 360) . 27 Die Ausführungen im Senatsurteil vom 21.8.2008 (SozR 4-2600 § 96a Nr 12) gelten im Falle einer unterstellten inhaltlichen Widersprüchlichkeit auch zwischen § 44 Abs 5 SGB VI aF und § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI entsprechend. Selbst wenn sich also im hier streitigen Zeitraum zwischen diesen beiden Normen ein thematischer Widerspruch dergestalt "konstruieren" ließe, dass § 44 Abs 5 SGB VI aF eine Minderung der Rente wegen EU nur unter Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes erlaubt, während § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI demgegenüber die Höhe der Rente wegen EU von der Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts und damit einem nicht erzielten Verdienst abhängig macht, wäre ein etwaiger Konflikt zwischen diesen Normen zugunsten von § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI aufzulösen. Denn insoweit gilt die "lex posterior-Regel", wonach die themenidentische jüngere Norm die widerstreitende ältere verdrängt (s hierzu Senatsurteil vom 21.8.2008 - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 28 mwN) . 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG. Es bestand kein Anlass, die Beklagte wegen der Rücknahme ihres Bescheids vom 28.11.2002 auch nur teilweise zur Kostenerstattung zu verpflichten, weil der Kläger mit seinem Begehren in der Sache in vollem Umfang unterlegen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124581515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.