R 4-4300 § 428 Nr 3; vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R,
Nr 7 S 37; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R,
Nr 9 S 74; vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R,
Auf Grund der Antragstellung steht jedoch ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 58,98 Euro monatlich im Revisionsverfahren im Streit. Der streitige Zeitraum erstreckt sich vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 und umfasst mehrere Bewilligungszeiträume, da der Beklagte durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 über sämtliche Widersprüche gegen Bescheide, betreffend die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bis zum 30.11.2006, entschieden hat. 12
Nr 23; s auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 16/688 S 14). 16 Soweit diese Zurechnungsregel von der nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG zu bestimmenden Kindergeldberechtigung abweicht, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dies grundsicherungsrechtlich geboten ist (vgl nur BSG Urteile vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R; vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R,
Nr 10; vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R,
Sie bewirkt einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstiges Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II teil und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführer auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R,
G ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 14.7.2011 - 1 BvR 932/10, FamRZ 2011, 1490). 17 Der Lebensunterhaltssicherung des Kindes dient auch der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UVG ist zudem das Kind anspruchsberechtigt, sodass beide Leistungen als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind. 18
Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Es kann davon ausgegangen werden, dass private Versicherungen, wie zB Hausrat- und Haftpflichtversicherung in einer Bedarfsgemeinschaft, nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R,
Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das zwar dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die schon dargelegte Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck von Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss jedoch keine durchgreifenden Bedenken. 20 Wenn das Einkommen des Kindes nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und es damit Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft bleibt, also auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R,
Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V soll zudem ebenso wie § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht leistungserhöhend wirken (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 =
Nr 3), sondern nur dann, wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen. 21 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung hat der Senat nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R,
Dies gilt sowohl für minderjährige Kindergeldbezieher im Verhältnis zu volljährigen Beziehern von Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, als auch für minderjährige Kindergeldbezieher, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gegenüber solchen, die wegen der Höhe ihres Einkommens außerhalb dieser stehen. 22 Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von Kindergeld, dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut). Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen. 23 Können minderjährige Kinder ihren Bedarf hingegen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an. Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt werden (s auch BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R,
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Nr 38), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. Letzteres hat das LSG durch die Revision unangegriffen ausgeschlossen. Der Revisionsführer hat jedoch auch die Feststellung des LSG nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt, dass es bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, eine private Kinderunfallversicherung abzuschließen. Das LSG hat aus der Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eV vom 8.11.2010, im Jahre 2008 habe eine Versicherungsdichte insoweit für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren von 37,6 % der Wohnbevölkerung Deutschlands bestanden, den Schluss gezogen, dass bereits in der Bevölkerung insgesamt und damit erst recht im Bereich der Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze keine Üblichkeit des Abschlusses einer derartigen Versicherung erkennbar sei. 28 Die fondsgestützte Kinderrentenversicherung ist zwar keine Familienversicherung. Sie weist nach den Feststellungen des LSG den Kläger als Begünstigten aus. Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin ist jedoch seine Mutter, sodass auch nur deren Einkommen aktuell durch die Entrichtung von Beiträgen hierfür belastet wird. Letztlich sichert diese Versicherung in erster Linie ihr Risiko des Ausfalls der Fähigkeit, Beiträge zu leisten, ab. Denn in einem solchen Fall würde die Beitragszahlung nach den Feststellungen des LSG von dem Versicherer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers zu 2 übernommen. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung von Berufungsgericht und des Klägers nicht darauf an, ob die Mutter eine Verpflichtung träfe, den Ausbildungsunterhalt des Klägers zu finanzieren, denn sie hat sich unabhängig davon entschieden, hier private Vorsorge leisten zu wollen. Letztlich handelt es sich - abgesehen von der soeben umschriebenen Ausbildungsfinanzierung - bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung nach den Feststellungen des LSG jedoch um eine kapitalbildende Sparanlage. Ebenso wenig wie Beiträge für eine sonstige Sparanlage vom Einkommen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II absetzbar sind, sind es auch die hier im Streit stehenden Beiträge zu einer kapitalbildenden Versicherung. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b oder Nr 4 SGB II, in denen ausnahmsweise auch Vorsorgebeiträge vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen werden können, nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nicht versicherungspflichtig und die hier im Streit stehende Versicherung ist keine geförderte Altersvorsorge iS von § 82 EStG. 29 Bei der Zusatzkrankenversicherung handelt es sich ebenfalls nicht um eine dem Grunde nach angemessene Versicherung, für die Beiträge vom Einkommen eines minderjährigen Kindes abgesetzt werden könnten. Zutreffend hat das LSG insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt war. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a SGB II waren mithin nicht gegeben. 30 Auch verwirklicht sich beim Kläger kein gesundheitliches Risiko, dass eine zusätzliche Absicherung über die der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus erforderlich machen könnte. Das einzige gesundheitliche Risiko, das der Kläger selbst als Grund für den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung anführt, ist seine Sehschwäche. Diese ist jedoch weder nach den Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, noch nach seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung so ausgeprägt, dass sie eine zusätzliche Absicherung erforderte. Er benötigt die Zusatzversicherung nur um den Erwerb von Brillengestellen zu finanzieren, die, wie er selbst ausführt - im einfachen Standard - sogar kostenlos angeboten würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um persönliche Lebensumstände iS der Rechtsprechung, die der erkennende Senat zur privaten Kinderunfallversicherung entwickelt hat (in Anschluss an und Fortführung von BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R,
Nr 38), die einen Abzug der Versicherungsbeiträge vom Einkommen zu Lasten der Unterhaltssicherung eines minderjährigen Kindes und des Steuerzahlers rechtfertigen könnten. 31 Das alternativ zu den persönlichen Umständen entwickelte Kriterium der Üblichkeit einer derartigen Absicherung bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze hat das LSG zu Recht an dieser Stelle unberücksichtigt gelassen. Üblichkeit iS der Angemessenheit nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II setzt immer voraus, dass eine auszugleichende Versorgungslücke oder ein nicht gesichertes Risiko gegeben ist. Die Versicherung soll im vorliegenden Fall jedoch einzig zur Finanzierung eines höherwertigen - über den einfachen Standard hinausgehenden - "Gebrauchsgutes" eingesetzt werden und nicht zum Auffüllen einer Versorgungslücke oder eines anderen erheblichen Risikos. Der Ausgleich der Sehschwäche - also des "Risikos" selbst - erfolgte für den im streitigen Zeitraum noch unter 14 Jahre alten Kläger vollständig durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, da er noch nicht von den Beschränkungen des regelmäßigen Ersatzes der Brille nach § 33 Abs 4 SGB V nur bei einer Veränderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien erfasst war. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124651508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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