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BSG B 6 KA 15/23 B

KSRE124670231 ECLI:DE:BSG:2023:251023BB6KA1523B0 BSG 6. Senat 20231025 B 6 KA 15/23 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 43 Abs 3a S 1 AMG 1976, § 47 Abs 1 Nr 2 AMG 1976 vom 01.07.1998, § 132i SGB 5 vo

§ 524Nr 1 Rd

Nr 14). Mit ihr können aber nicht Ansprüche zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die von der Berufung gar nicht erfasst werden; anderenfalls liegt kein Fall einer "Anschließung" an das eingelegte Rechtsmittel vor. 18 Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist es deshalb erforderlich, dass sie den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betrifft (stRspr; vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - juris RdNr 33 f; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/

§ 524Nr 1 Rd

Nr 14). Der Maßstab für die Beurteilung, ob der gleiche prozessuale Anspruch betroffen ist, ergibt sich in Anwendung von § 99 Abs 3 SGG. Auf dieser Grundlage ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begehren der Klägerin auf pauschalen Aufwendungsersatz von Verwaltungskosten für Logistik und Lagerung beschaffter Arzneimittel nicht den gleichen prozessualen Anspruch betreffe wie die Berufung der Beklagten, die die Frage der Erstattung der allein - zum Einkaufspreis angefallenen - Faktorpräparate zum Gegenstand habe. In diesem Zusammenhang hat es ua ausgeführt, dass für die Entscheidung über die Anschlussberufung Feststellungen zu treffen wären, auf die es für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten von vornherein nicht ankomme. So müsste im Hinblick auf das wechselnde und teils widersprüchliche Vorbringen der Klägerin aufgeklärt werden, wer die mit dem Einkauf und der Abrechnung der Gerinnungsfaktoren verbundenen Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt und insoweit anfallende Personal- und weitere Kosten getragen habe (LSG-Urteil S 16). Mit dieser Argumentation des LSG setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Es liegt auch keine Abweichung zur Rechtsprechung des BSG vor, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, das Urteil des LSG stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 26.10.2017 (B 8 SO 12/

§ 524Nr 1).

Auch dieser Vortrag reicht nicht über das Geltendmachen der Unrichtigkeit des Berufungsurteils hinaus. 19 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 20 C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der geltend gemachten Forderung. Oppermann Loose Rademacker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124670231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.