Nr 11; BSGE 98, 267, 270 =
§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG
Nr 11). Als Konsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil er den Leistungsantrag nach § 14 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl 2013, § 102 RdNr 6). 14 Ausdrücklich für den erstangegangenen Rehabilitationsträger bestimmt § 14 Abs 4 S 3 SGB IX: "Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes." Diese Ausgestaltung des Verhältnisses des erstangegangenen Trägers und desjenigen Rehabilitationsträgers, an den ein Rehabilitationsantrag weitergeleitet wird, macht deutlich, dass der erstangegangene Träger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX verbindlich über seine Zuständigkeit entscheiden soll und ein allgemeines "Vorleistungsrecht" als unzuständiger Träger zugunsten einer möglichst schnellen und verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehen ist. Hat ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX verneint und leistet er, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X - grundsätzlich keine Erstattung beanspruchen. 15 Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur Korrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat (BSGE 98, 267, 273 f =
Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der Kläger den Antrag auf Förderung der Berufsausbildungsmaßnahme des A innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX an das beklagte Jobcenter weitergeleitet hat, das nach seiner Ansicht zuständiger Träger für Rehabilitationsleistungen war. Soweit der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und Weiterleitungskompetenz - einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei (BSGE 104, 294 ff, 297 =
Anders als in dem der Entscheidung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.