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BSG B 4 AS 14/13 R

KSRE124681512 ECLI:DE:BSG:2013:121213UB4AS1413R0 BSG 4. Senat 20131212 B 4 AS 14/13 R Urteil § 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10, § 105 SGB 10, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 3 SGB 9, § 14 Abs

§ 14Nr 10 Rd

Nr 11; BSGE 98, 267, 270 =

§ 14Nr 4).

§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG

§ 14Nr 10 Rd

Nr 11). Als Konsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil er den Leistungsantrag nach § 14 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl 2013, § 102 RdNr 6). 14 Ausdrücklich für den erstangegangenen Rehabilitationsträger bestimmt § 14 Abs 4 S 3 SGB IX: "Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes." Diese Ausgestaltung des Verhältnisses des erstangegangenen Trägers und desjenigen Rehabilitationsträgers, an den ein Rehabilitationsantrag weitergeleitet wird, macht deutlich, dass der erstangegangene Träger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX verbindlich über seine Zuständigkeit entscheiden soll und ein allgemeines "Vorleistungsrecht" als unzuständiger Träger zugunsten einer möglichst schnellen und verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehen ist. Hat ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX verneint und leistet er, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X - grundsätzlich keine Erstattung beanspruchen. 15 Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur Korrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat (BSGE 98, 267, 273 f =

§ 14Nr 4).

Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der Kläger den Antrag auf Förderung der Berufsausbildungsmaßnahme des A innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX an das beklagte Jobcenter weitergeleitet hat, das nach seiner Ansicht zuständiger Träger für Rehabilitationsleistungen war. Soweit der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und Weiterleitungskompetenz - einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei (BSGE 104, 294 ff, 297 =

§ 14Nr 9), liegt auch eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vor.

Anders als in dem der Entscheidung des

  1. Senats zugrunde liegenden Sachverhalts wurde der Rehabilitationsantrag des A hier weitergeleitet und bearbeitet. Zudem liegt kein grundsätzlicher Zuständigkeitskonflikt zugrunde, der es nach Ansicht des
  2. Senats rechtfertigen kann, von der in § 14 SGB IX vorgesehenen Zuständigkeit für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen abzuweichen. 16 Da § 14 SGB IX darauf abzielt, zwischen den betreffenden behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl BT-Drucks 14/5074 S 95), ist eine - ausgleichsbedürftige - Bindung des zweitangegangenen Trägers an die Weiterleitung festgelegt worden. Gegenüber diesem muss der behinderte Mensch - ggf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - tätig werden, wobei sich die in § 14 Abs 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit im Außenverhältnis des behinderten Menschen und des jeweiligen Rehabilitationsträgers auf alle Rechtsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation als Rehabilitationsleistung für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3200 § 14 Nr 4). Insofern hat der Beklagte seine Verpflichtung als iS von § 14 Abs 2 SGB IX und § 6a S 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II wahrgenommen, indem er - entsprechend der Regelung des § 6a SGB IX (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 101, 79 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 1) - den Rehabilitationsantrag an die für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den Eingliederungsvorschlag zuständige BA weitergeleitet hat (vgl § 6a S 3 und 4 SGB IX). Entgegen der Ansicht des LSG lag hierin keine "unzulässige Weiterleitung". 17 Allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger nach Eingang der Stellungnahme der BA mit Schreiben vom 2.8.2008 mitteilte, dass nach seiner Ansicht kein Rehabilitationsfall gegeben war, berechtigte den Kläger nicht (im Nachhinein) zur "Vorleistung", nachdem er sich zuvor für unzuständig erklärt und den Rehabilitationsantrag weitergeleitet hatte. Mit dem, in den Zuständigkeits- und Erstattungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden Zweck des § 14 SGB IX ist es im Regelfall nicht vereinbar, dem erstangegangenen Rehabilitationsträger, wenn dieser seine Zuständigkeit verneint und trotz dieser Zuständigkeitsverneinung leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, einen Erstattungsanspruch einzuräumen (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 14 RdNr 31, Stand 12/2012; vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 19 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124681512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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