KSRE124751019 ECLI:DE:BSG:2012:100712BB13R31511B0 BSG 13. Senat 20120710 B 13 R 315/11 B Beschluss § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6 vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 29. November 2010, Az: S 15 R 5188/07vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2011, Az: L 10 R 1280/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Erwerbsminderungsrente - berufskundliche Sachaufklärung Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. 2 Die 1958 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Bibliothekarin. Sie war bis 1986 in der damaligen DDR in diesem Beruf, nach ihrer Übersiedlung nach Baden-Württemberg ab 1988 hingegen als Verkäuferin (bis zum 30.9.2006) tätig. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 4.10.2006 lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung und Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme (vom 18.6.2007) ab, weil sie - die Klägerin - noch mindestens sechs Stunden täglich eine Beschäftigung als Angestellte im Registraturdienst ausüben könne (Bescheid vom 16.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 6.9.2007). 3 Im Klageverfahren hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. sowie - nach § 109 SGG - ein nervenärztliches Gutachten von Dr. Sch. eingeholt. Nach Beiziehung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. S. zu der Frage, ob der Klägerin angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Angestellte im Registraturdienst (unter der Vorgabe, dass bei diesem Beruf gelegentliches Bücken, Zwangshaltungen bzw Überkopfarbeiten erforderlich seien, um Akten aus den unteren bzw oberen Regalreihen zu entnehmen) möglich sei, hat das SG die Klage mit Urteil vom 29.1.2010 abgewiesen. 4 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, bei einer Tätigkeit im Registraturdienst sei es unvermeidbar, gelegentlich auch längerfristige Überkopfarbeiten zu verrichten; eine Verweisung auf diese Tätigkeit scheide deshalb für sie aus. Auf einen Hinweis der Berichterstatterin des LSG, dass Dr. S. lediglich länger dauernde Überkopfarbeiten ausgeschlossen habe, solche jedoch nicht zum allgemeinen Berufsbild einer Registratorin gehörten, hat die Klägerin die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass es bei allen Tätigkeiten in einer Registratur zu länger andauernden Überkopfarbeiten kommen könne. Dem ist die Beklagte unter Vorlage eines berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen F. (am 4.8.2004 in einem anderen Rechtsstreit für das LSG Mecklenburg-Vorpommern erstellt) entgegengetreten. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsätzen vom 30.9.2010 und 11.10.2010 auch nach einem Hinweis des LSG auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren an folgendem Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nach § 103 SGG festgehalten: 1. Kommt es bei Arbeiten in Registraturen regelhaft, also nicht nur in Einzelfällen auf einzelnen Arbeitsplätzen, zu länger anhaltenden Überkopfarbeiten, z.B. beim Ein- und Aussortieren von Akten oder Ein- und Aussortieren von Schriftstücken? 2. Kommt es in Registraturen zu einer besonderen geistigen Beanspruchung etwa beim Arbeiten mit Karteien, z.B. Karteikarten, Sach-, Personen- und Terminkarteien, beim Arbeiten mit Dateien, z.B. Computer, beim Beherrschen von Ordnungssystemen etc.? 3. Kommt es bei Arbeiten in Registraturen zur Einwirkung von Staub? 4. Kommt es bei Arbeiten in Registraturen zu einer starken Beanspruchung des Sehvermögens (z.B. beim Auswerten von Karteikarten und langanhaltenden Lesevorgängen)? 5. Kommt es bei Arbeiten in Registraturen regelhaft, d.h. nicht nur im Einzelfalle auf einzelnen Arbeitsplätzen, zu länger anhaltenden Armvorhaltepositionen (z.B. beim Ein- und Aussortieren von Schriftstücken)? 6. Kommt es bei Tätigkeiten einer Kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten zu einem ständigen Wechsel zwischen gehender, stehender und sitzender Tätigkeit? 7. Sind Tätigkeiten von Kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten regelhaft, d.h. nicht nur im Einzelfalle auch einzelne Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen (z.B. bei dauerhafter Computerarbeit) verbunden? 5 Das LSG hat ohne weitere Ermittlungen die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 21.7.2011 zurückgewiesen. Das SG habe mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumindest sechs Stunden täglich als Angestellte in einer Registratur tätig sein könne, was ihr auch sozial zumutbar sei; hierauf werde gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen. Ergänzend hat sich das LSG mit den Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Überkopfarbeiten bei Registraturtätigkeiten auseinandergesetzt. 6 Die Klägerin rügt mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG. Das LSG sei ihrem hinreichend bestimmten und aufrechterhaltenen Beweisantrag zu den benannten berufskundlichen Fragen nicht nachgegangen, obwohl es sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweise zu erheben. Letztlich habe das LSG unzulässigerweise der Entscheidung seine eigenen Vorstellungen von einer Tätigkeit in Registraturen zugrunde gelegt, ohne über eigene berufskundliche Sachkenntnis zu verfügen oder sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen. 7 II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Beweisfragen 2 bis 7 bereits unzulässig, ansonsten jedenfalls unbegründet. 8 1. Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ist es erforderlich, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). 9 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin in Bezug auf die Fragen 2 bis 7 des Beweisantrags vom 30.9./11.10.2010 nicht gerecht: 10
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