Nr 10; BSGE 109, 96 =
Nr 11) und auch im Übrigen zulässigen Klage durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 13 Der Kläger bedarf der Zustimmung des beklagten Freistaats nach § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB XI, soweit er den Bewohnern des von ihm betriebenen, öffentlich geförderten W. betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs 3 S 1 SGB XI gesondert berechnen möchte. Er hat aber keinen Anspruch auf die Erteilung dieser Zustimmung, soweit die Kosten bereits durch Zuwendungen Dritter (entsprechende Stiftungsgelder und private Spenden) gedeckt sind. Die bereits mit diesem Tenor ergangenen Urteile der Vorinstanzen sind ausgehend von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (hierzu im Folgenden 1.) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das zugrunde liegende Landesrecht verstößt zudem weder gegen einfaches Gesetzesrecht des Bundes (hierzu 2.) noch werden dadurch Grundrechte des Klägers verletzt (hierzu 3.). 14
Nr 20; BSGE 109, 86 =
Nr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 =
Nr 13). 20 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBl I 874) räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern mit Wirkung zum 1.7.2008 sodann sogar zusätzlich in § 9 S 2 SGB XI die Befugnis ein, die sogenannte Subjektförderung in Form des Pflegewohngeldes der Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinrichtung (sogenannte Objektförderung) gleichzusetzen (vgl Entwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz, BR-Drucks 718/07, S 115 Zu Nummer 6 <§ 9>). Seitdem können die Länder auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen in Form des sogenannten Pflegewohngeldes als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. 21 b) Die Auslegung der Regelung des § 82 Abs 3 SGB XI, der Einzelbestimmungen zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen enthält, hat vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund im Lichte der Rolle und Aufgaben der Länder bei der Finanzierung der Pflegeversicherung nach dem zentralen § 9 SGB XI zu erfolgen. Dabei sind schon dem Wortlaut des § 82 Abs 3 SGB XI bezüglich der hier streitigen landesrechtlichen Regelungen abschließende Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB XI nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der Länder, "das Nähere hierzu" zu regeln. Die anschließende weit reichende Aufzählung, zu welchen näheren Regelungen der Landesgesetzgeber im Einzelnen befugt ist, wird sodann mit der Wendung "insbesondere auch" eingeleitet. Dadurch wird den Bundesländern ausdrücklich ein eigener Spielraum auch für noch darüber hinausgehende Regelungen belassen. 22 Zwar steht § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB XI im textlichen Zusammenhang mit Abs 3 S 1 und 2 der Vorschrift. Allerdings lässt sich auch dem Wortlaut dieser Sätze nicht entnehmen, dass Pflegeeinrichtungen das Recht zustehen muss, Aufwendungen auch dann gegenüber den Pflegebedürftigen gesondert zu berechnen, wenn sie bereits durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Zuwendungen Dritter werden im Wortlaut überhaupt nicht erwähnt und nicht geregelt. Vielmehr räumt die Vorschrift den Trägern von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich die Möglichkeit ein, ihre Investitions-Gestehungskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen und enthält dabei ausdrücklich nur eine dreifache Begrenzung: - Es werden nur "bestimmte Investitionsaufwendungen" benannt, die gesondert berechenbar sind, während andere Aufwendungen endgültig vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind; - nur "betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, dh nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind (vgl hierzu BSGE 109, 96 =
Nr 42); - Investitionsaufwendungen sind nur insoweit gesondert berechenbar, als sie "durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt" sind. 23 Diese die Begrenzungen regelnde Aufzählung spricht nicht dafür, dass die durch private Zuwendungen Dritter gedeckten Investitionsaufwendungen zwingend den ungedeckten Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen zuzuordnen sind, für die dem Träger grundsätzlich die Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegeheimsätze einzuräumen ist. Vielmehr lässt der Wortlaut zumindest auch die Option zu, private Zuwendungen kraft Landesrechts wie Mittel aus öffentlicher Förderung zu behandeln, für die eine gesonderte Berechnung explizit ausgeschlossen ist. Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 =
Nr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 =
Nr 14; BSGE 99, 57 =
Nr 16 <"ungedeckte Investitionskosten">), dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein "Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird (vgl insoweit auch BSGE 109, 96 =
Nr 34). Das heißt, die Mittel für den Investitionsaufwand müssen vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht worden sein. 24 c) § 82 Abs 3 SGB XI kann auch nach seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Einbindung in das Gesamtsystem der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen keine zwingende Vorgabe für eine Refinanzierungsmöglichkeit der Pflegeeinrichtungen für Aufwendungen entnommen werden, die durch private Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Dem lässt sich - trotz fehlender ausdrücklicher Hervorhebung im Gesetzeswortlaut - nicht etwa das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schließt nämlich selbst ein entgegenstehender Wortlaut eine bestimmte Auslegung nicht von vornherein aus, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn der Vorschrift im Text nur unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl BVerfGE 97, 186, 196; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2016 - 1 BvR 1147/12 - Juris). Vorliegend handelt es sich indessen nicht einmal um einen entgegenstehenden Gesetzestext, sondern - wie dargelegt - um einen offenen und nicht auf einen numerus clausus hindeutenden Wortlaut. 25 Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 =
Nr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 =
Nr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 =
Nr 16). Für Investitionskosten, die schon durch die Zuwendungen Dritter gedeckt sind, muss dem Heimträger demgegenüber eine Refinanzierungsmöglichkeit nicht zwingend eingeräumt werden. 26 Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Zweck des Finanzierungssystems für Pflegeeinrichtungen wird das Bemühen des Bundesgesetzgebers deutlich, einerseits die von den Pflegebedürftigen auch nach Einführung der Pflegeversicherung noch selbst zu tragenden Kosten möglichst gering zu halten, es andererseits aber den Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen, ihre Investitions-Gestehungskosten zu refinanzieren. Denn diese Kosten werden nach dem dualen Finanzierungssystem von der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung nicht übernommen und dürfen folglich auch in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Berücksichtigung finden (so ausdrücklich in § 82 Abs 2 Nr 1 bis 5 SGB XI näher geregelt). Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 =
Nr 20; BSGE 109, 86 =
Nr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 =
Nr 13). Schon in den in § 82 Abs 2 bis 5 SGB XI angelegten Einschränkungen (auf bestimmte Investitionsaufwendungen soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind) wird aber jedenfalls das Ziel deutlich, die Kosten für die Pflegebedürftigen möglichst gering zu halten. Denn eines der bedeutendsten Ziele der Einführung der Pflegeversicherung lag gerade darin, die Versicherten möglichst weitgehend davor zu bewahren, mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig zu werden. Insoweit nimmt § 9 S 2 SGB XI ausdrücklich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen in den Blick und spricht § 9 S 3 SGB XI explizit von den bei der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen von den Ländern einzusetzenden Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. 27 Wenn der Landesgesetzgeber - wie vorliegend - Aufwendungen auch insoweit von der gesonderten Berechnung gegenüber Pflegebedürftigen ausschließt, wie sie durch private Zuwendungen Dritter gedeckt sind, wird er diesen Zwecken insgesamt gerade gerecht. Denn jedenfalls fällt dem Träger der Pflegeeinrichtung aus seinen eigenen Mitteln kein finanzieller Aufwand an, soweit er von dritter Seite Zuwendungen zur Deckung von Investitionskosten erhält. Der Investitionsaufwand ist in Höhe zweckgerichteter Zuwendungen Dritter zur Tätigung von Investitionen in diesem Sinne nicht "vom Träger selbst" aufgebracht worden. In Höhe solcher Zuwendungen hat der Einrichtungsträger vielmehr von vornherein keine eigenen Gestehungskosten und er muss insoweit kein Eigenkapital in die Einrichtung einbringen. Vorliegend wird dies an der vom Kläger erstellten Bilanz besonders deutlich. Die Zuwendungen Dritter stehen - wie die Gelder der öffentlichen Förderung - als eigenständige Positionen neben dem vom Einrichtungsträger eingebrachten Eigenkapital. Eine gesonderte Berechnung gegenüber Pflegebedürftigen würde insoweit nicht der Refinanzierung von Eigenkapital dienen, sondern zu einer zweckwidrigen Bildung von Kapitalrücklagen beim Träger führen (zur vom Gesetz nicht bezweckten Rücklagenbildung vgl bereits BSGE 109, 96 =
Nr 34 ff). 28
Nr 16, 18, auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension; BSGE 109, 96 =
Nr 16 ff). Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl BSGE 109, 96 =
Nr 16, 34; BSGE 109, 86 =
Nr 14 ff, 16, 18). Soweit Investitionskosten durch die Zuwendungen Dritter gedeckt sind, handelt es sich wirtschaftlich nicht um eigene Aufwendungen des Heimträgers, für die ihm die Möglichkeit eingeräumt werden muss, diese zurückzuerwirtschaften. Insoweit ist daher auch die Regelungsbefugnis der Länder nicht eingeschränkt. 30 Diese Erwägung deckt sich insbesondere mit dem Urteil des Senats vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - (Juris). Danach durften Investitionsaufwendungen insoweit nicht in die gesonderte Berechnung gegenüber den Pflegebedürftigen einfließen, als sie aus einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben aufgebracht worden waren. Denn diese Finanzhilfe war nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts nach Landesrecht - und revisionsrechtlich beanstandungsfrei - als mittelbare staatliche Förderung und deshalb nicht als Eigenmittel bzw Eigenkapital des Einrichtungsträgers anzusehen (BSG, aaO, Juris RdNr 21 ff). Zwar ist der Senat in einem anderen Fall einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (BSGE 108, 14 =
Nr 5) zu einem anderen Ergebnis gelangt; dies beruhte aber allein darauf, dass die Finanzhilfen aus diesen Konzessionsabgaben landesrechtlich ausdrücklich dem Eigenkapital des Einrichtungsträgers zuzurechnen waren (BSGE 108, 14 =
Nr 28 ff). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegend zu entscheidenden Fall sind die privaten Zuwendungen Dritter, die der Kläger erhalten hat, dagegen übereinstimmend mit dem Zuwendungszweck zur Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionen verwendet worden, dh die Mittel sind dem Kläger gerade zum Zweck der Finanzierung von betriebsnotwendigen Investitionen in dieses Pflegeheim zugewandt worden - und nicht verbunden mit einer für Eigenkapital typischen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit. Aus diesem Grund sind die streitbefangenen privaten Zuwendungen jedenfalls hier nicht dem Eigenkapital des Klägers zuzurechnen. Mit der zweckgebundenen Unterstützung einer Pflegeeinrichtung gibt der Zuwendende nämlich regelmäßig zu erkennen, dass er seine Mittel dem Einrichtungsträger gerade nicht wie dessen Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen möchte. Der Zuwendende setzt die Mittel vielmehr im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen zur Förderung sozialer Zwecke ein. Dazu gehören insbesondere auch die Unterstützung Pflegebedürftiger sowie die Förderung einer finanzierbaren Pflegeinfrastruktur. Schließlich hat auf diese Weise nicht zuletzt auch der Pflegeheimträger selbst den Nutzen von der Zuwendung, da die Einrichtung durch günstigere Heimkosten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Einrichtungsbetreibern erlangt. 31 bb) Dem Argument des Klägers, er müsse Ersatzinvestitionen refinanzieren, damit er seinen Versorgungsauftrag nachhaltig erfüllen könne und aufgrund des betriebsbedingten Wertverzehrs keinen Substanzverlust erleide, ist bei alledem - im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter aa) - entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 109, 96 =
Nr 20 ff, insbesondere 23, 34) die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gerade nicht dem Ansparen von Mitteln für zukünftige Ersatzinvestitionen oder der Erzielung von Betriebsüberschüssen zur Bildung von Kapitalrücklagen dient, sondern allein der Refinanzierung von bereits (selbst) aufgewandten Mitteln. Es geht insoweit um die Möglichkeit, aus bereits getätigten (eigenen) Investitionen Erträge erwirtschaften zu können; die Voraussetzung eines mit dem Betrieb der Einrichtung verbundenen Werteverlusts, der beim Träger zu einem handels- und steuerrechtlich beachtlichen Aufwand führt (vgl dazu BSGE 109, 86 =
Nr 21), kommt als weitere Maßgabe hinzu, setzt aber vom Träger selbst getätigte Investitionen voraus. Kosten dürfen grundsätzlich nur in dem tatsächlich bereits angefallenen Umfang auf die Heimbewohner umgelegt werden. "Aufgebracht" in diesem Sinne sind ausschließlich bereits angefallene Kosten oder solche, die - wie laufende Mietkosten uä - jedenfalls bis zum Ende des Zustimmungszeitraums sicher anfallen werden (BSGE 109, 96 =
Nr 34; nach dieser Entscheidung bedurften daher vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes sogar landesrechtliche Regelungen zur Pauschalierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer ausdrücklichen Erwähnung in der bundesrechtlichen Ermächtigung). 32
Nr 16; BSGE 109, 86 =
Nr 22, dort allerdings schon nur unter dem Schutzbereich von Art 12 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG). Die Mittel sind dem Kläger hier von vornherein nur in ihrer Einbindung in das gesetzliche Konzept der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen und der Förderung einer für die Pflegebedürftigen noch finanzierbaren Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden. Die Anwendung dieses Konzepts bedeutet deshalb keinen Eingriff in geschütztes Eigentum. 35
Nr 21). Denn sollte sich die Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht nach § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB XI nicht ohnehin auf § 82 Abs 4 SGB XI erstrecken, gibt es jedenfalls keinen sachlichen Grund für unterschiedliche Berechnungsmaßstäbe, sodass die landesrechtlichen Vorschriften insoweit unterschiedslos für öffentlich geförderte und nicht öffentlich geförderte Einrichtungen gelten können. Das Berufungsgericht hat insoweit ebenfalls keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen festgestellt. 38 d) Für eine vom Kläger mit seiner Revision noch in groben Zügen gerügte Verletzung von Art 20 Abs 3 GG und Art 80 Abs 1 S 2 GG ergeben sich ebenso keine hinreichenden Anhaltspunkte. Art 80 Abs 1 GG bezieht sich ohnehin nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung (vgl zB BVerfGE 12, 319, 325; 19, 253, 266; 26, 228, 237; 32, 346, 360 f; 34, 52, 58 f). § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB XI enthält aber keine Ermächtigung zum Erlass einer bundesrechtlichen Rechtsverordnung, sondern zur näheren Bestimmung durch Landesrecht. Dem ist der bayerische Landesgesetzgeber mit der Regelung in Art 79 Nr 2 AGSG, der den Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 82 Abs 3 SGB XI übernimmt, sowie dann durch § 74 AVSG nachgekommen. Die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die bayerische Staatsregierung und die dann - wie oben abgehandelt - durch § 74 AVSG erfolgten Regelungen hat der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 19.4.2013 - VF.3-VII-12 - gemessen am bayerischen Landesverfassungsrecht für beanstandungsfrei erachtet. In ähnlicher Weise unterliegt die letztgenannte Regelung in Bezug auf das Verhältnis zur Ermächtigungsnorm in § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB XI - wie oben im Einzelnen ausgeführt - inhaltlich keinen das einfache Bundesrecht oder das Bundesverfassungsrecht betreffenden kompetenzrechtlichen oder materiell-rechtlichen Bedenken. 39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124810201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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