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BSG B 5 R 26/10 B

KSRE124940615 ECLI:DE:BSG:2010:050510BB5R2610B0 BSG 5. Senat 20100505 B 5 R 26/10 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 1 SGG, § 103 SGG vorgeh

§ 160aNr 7). 8 2. Darüber hinaus rügt sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i

S von Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG), §§ 62, 128 Abs 2 SGG. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (

§ 160aNr 36).

Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 9 Die Klägerin trägt vor, das LSG habe ihre Äußerungen ohne "nähere Begründung bzw. Betrachtung außer acht gelassen" und sich nicht ernsthaft mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Macht der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen unberücksichtigt gelassen habe, muss er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das LSG bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen geschlossen werden kann, das LSG habe ein bestimmtes Beteiligtenvorbringen weder zur Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung erwogen (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert die Klägerin nicht. Da das Gericht keine Fragen erörtern muss, die nach seiner materiellen Rechtsauffassung unerheblich sind (BVerfGE 70, 288, 293 f; BVerfG, Beschluss vom 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802, 803; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 681), hätte die Klägerin ferner substantiiert darlegen müssen, dass ihre Kritik an den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. entscheidungserheblich gewesen ist und das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht die Einwände der Klägerin berücksichtigt hätte. 10 3. Schließlich hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt, das LSG habe Hinweispflichten aus § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 1 SGG verletzt, als es den schriftsätzlich formulierten Antrag unkorrigiert gelassen habe, Dr. S. und Dr. W."als Gutachterinnen zur Arbeitsunfähigkeit zu hören". Denn die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (

§ 160

Nr 13; BSG, NZS 1997, 592) oder im Rahmen von Beweisanträgen sonstige Formulierungshilfen zu geben (Berchtold in ders/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 7 RdNr 132 aaO). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (

§ 160Nr 13; Becker, SGb 2007, 328, 331; Berchtold, aa

O, § 7 RdNr 132; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,

  1. Aufl 2008, Kap IX RdNr 132). Erst recht kann über den Umweg des § 106 Abs 1 SGG und des § 112 Abs 2 Satz 1 SGG ein schriftsätzlich angekündigter (und auch noch korrekturbedürftiger) Antrag, der in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und deshalb - mangels Protokollierung - nicht gestellt worden ist, keinesfalls zur Revisionszulassung führen, weil sonst die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 103 SGG umgangen werden könnten. 11
  2. Soweit die Klägerin schließlich ihre Vermittlungschancen "auf dem Arbeitsmarkt" thematisiert, fehlt bereits die Bezeichnung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm, die das LSG verletzt haben könnte. 12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124940615&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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