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BSG B 3 KR 27/10 B

KSRE124951514 ECLI:DE:BSG:2010:281210BB3KR2710B0 BSG 3. Senat 20101228 B 3 KR 27/10 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG vorgehend SG Schwerin, 13. September 2006, Az: S 8

§ 160aNr 14).

Im Zusammenhang mit der hier erhobenen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG erfordert das die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags sowie die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich aufgrund dieser Rechtsauffassung zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Weiterhin erforderlich sind Angaben zum voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (

§ 160

Nr 5 und 35;

§ 160aNr 14, 24, 34).

5 Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil ihr nicht zu entnehmen ist, inwieweit das LSG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht übergangen haben könnte. Die Klägerin legt nicht dar, dass der Sachverständige bei seiner Feststellung, die Fortdauer der stationären Behandlung über den 14.12.2001 sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen, einen den speziellen jugendpsychiatrischen Anforderungen nicht entsprechenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Insbesondere konkretisiert sie nicht ihre Annahme, dass ein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger zu abweichenden Ergebnissen gelangt wäre und vor allem, zu welchen. Es wird auch nicht verdeutlicht, weshalb die in den streitigen vier Tagen noch durchgeführten ärztlichen Maßnahmen (einschließlich der am

  1. und 16.12.2001 erfolgten Wochenendbeurlaubung zur Belastungserprobung) nach jugendpsychiatrischem Standard nicht ohne stationären Aufenthalt des Versicherten hätten durchgeführt werden können. Allein der Hinweis auf Unterschiede zwischen beiden Fachrichtungen reicht nicht aus; die daraus ggf abzuleitende und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Subsumtion ist vorliegend nicht erfolgt. 6 Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht mit der - im Urteil des LSG zitierten - Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 25.9.2007 (BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10) auseinander. Nach dieser Entscheidung ist die Notwendigkeit einer stationären Behandlung im Krankenhaus (§ 39 SGB V) allein nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen, ohne dass dem behandelnden Krankenhausarzt dabei eine "Einschätzungsprärogative" zukommt. Dies wird nicht berücksichtigt, wenn in der Beschwerdebegründung (Seite 6) ausgeführt wird, erst wenn die Entscheidung des Krankenhausarztes nicht mehr vertretbar erscheine, sei die Dauer der Behandlung zu beanstanden. Dem ist der Große Senat ausdrücklich entgegen getreten (BSG, aaO, jeweils RdNr 29, 30). 7
  2. Soweit die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3
  3. Halbs SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. 8
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 9
  5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124951514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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