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BSG B 5 RS 5/12 R

KSRE124951519 ECLI:DE:BSG:2012:091012UB5RS512R0 BSG 5. Senat 20121009 B 5 RS 5/12 R Urteil § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV, § 1

§ 1Nr 4 Rd

Nr 8 f). 19

  1. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des
  2. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 =

§ 1Nr 17) ausdrücklich fortgeführt.

Die Bedenken des LSG geben keinen Anlass zu einer erneuten Prüfung. 20 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben am Stichtag 30.6.1990 auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech und die dazu ergangene 2. DB, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. 21 Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60;

§ 1Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen: 1.

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

  1. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
  2. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1
  3. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2
  4. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). 22 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen. 23 Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob der VEB Rohrleitungsbau A. ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des
  5. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie

§ 1Nr 16 Rd

Nr 21 und 23) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont hat. 24 Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist unerheblich, ob es am Stichtag 30.6.1990 noch VEB gegeben hat, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der

  1. DB erfüllt ist, bestimmt sich nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung allein danach, ob der Kläger am 30.6.1990 - abgesehen von den gleichgestellten Betrieben - in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen ist, dh einem VEB, dem die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hat. Hingegen ist entgegen der Auffassung des LSG nicht auch konstitutiv auf seine organisatorische Zuordnung abgestellt worden (so schon Hinweis des Senats im Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 RdNr 28). Bereits im Urteil vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47 f) hatte der
  2. Senat des BSG eine derartige Bedeutung allenfalls - ausdrücklich nicht tragend - nur als möglich in Erwägung gezogen. Schon in der Entscheidung vom 6.5.2004 (B 4 RA 52/03 R - Juris RdNr 29) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die fehlende Zuordnung zu einem Industrieministerium nicht genügt, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen. Dementsprechend zieht auch die spätere Rechtsprechung den Umstand der organisatorischen Zuordnung durchgehend als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium allenfalls bestätigend heran (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2008 - B 4 RS 133/07 B - Juris RdNr 11). Hat aber die Frage der organisatorischen Zuordnung keine konstitutive Bedeutung, ist unerheblich, ob es am Stichtag noch einen industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft gegeben hat. Vielmehr ist allein die Rechtsform des Betriebs als VEB sowie seine tatsächliche Produktionsweise entscheidungsrelevant. 25 Das LSG hat den Begriff des industriellen Produktionsbetriebes iS des § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 der
  3. DB im Ansatz zutreffend bestimmt und ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass der VEB Rohrleitungsbau A. unter Berücksichtigung der am 1.6.1990 für das
  4. Halbjahr 1990 gelisteten Auftragslage hauptsächlich durch die Stahlrohrproduktion geprägt worden ist. Im Übrigen hat das LSG jedoch unrichtige Anforderungen an den industriellen Produktionsbetrieb gestellt und damit die betriebliche Voraussetzung verkannt. 26 Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 23), dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, welchen Anteil die Produktion des jeweiligen VEB an der DDR-Gesamtproduktion hatte. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47; BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist. 27 Nach Auffassung des LSG ist der VEB Rohrleitungsbau A. kein industrieller Produktionsbetrieb gewesen, weil eine Stahlrohrproduktion von 16 km im Halbjahr bzw - entsprechend der Jahresvorgabe durch die staatliche Plankommission - von 39 km pro Jahr lediglich eine monatliche Fertigung von ca 2700 bis 3300 m bedeute und angesichts dieser geringen Zahl von industrieller Massenfertigung in serieller Produktion nicht die Rede sein könne. Nach Maßgabe der oben genannten Anforderungen kommt es indes nicht darauf an, welche Anzahl von Gütern der Betrieb insgesamt produziert hat. Quantitativ maßgeblich ist vielmehr die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion. Ebenso wenig spricht zwingend gegen eine serielle Massenproduktion, dass sich die wiederkehrend gefertigten Produkte - zB Rohre - nach den Feststellungen des LSG regelmäßig in technischen Details unterschieden haben. Dies stünde nur dann der Annahme einer industriellen Fertigung entgegen, wenn die Produktionsweise des Betriebes von vornherein darauf angelegt war, allein den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die so vom Hersteller nicht vorgesehen waren. Kommt es dagegen zur Abgabe von nach individuellen Vorgaben gefertigten Produkten, die in der vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten sind, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet. Zu Recht weist die Revisionsbegründung darauf hin, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob kundenunabhängig Sachgüter auf Lager produziert werden oder aufgrund besonderer Auftragsstellung die industrielle Taktstraße auftragsbezogen aus der Palette des Herstellers eingerichtet wird. 28 Unerheblich ist schließlich, dass der VEB Rohrleitungsbau A. bzw einer seiner Vorgängerbetriebe Mitte der 1980er Jahre eine Rauchgasanlage für Salzgitter (offensichtlich als Einzelstück) hergestellt hat. Die Entscheidung, ob ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt, richtet sich allein nach den Produktionsbedingungen am Stichtag 30.6.
  5. Unter Berücksichtigung der vom LSG festgestellten Auftragslage ist zu diesem Zeitpunkt eine individuell konzipierte Großanlage nicht gefertigt worden. 29 Das LSG wird nunmehr zunächst festzustellen haben, ob die Stahlrohrproduktion im VEB Rohrleitungsbau A. durch ihre potentielle Unbegrenztheit gekennzeichnet war. Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht unter Beachtung der genannten Vorgaben zu prüfen haben, ob bzw in welchem Ausmaß die Stahlrohre in einem standardisierten und automatisierten Verfahren erstellt worden sind bzw wie individuelle Kundenwünsche in der Produktion umgesetzt worden sind. Sollten die Produkte teilweise im Wege der industriellen Massenproduktion und teilweise in auftrags- und kundenbezogener Einzelfertigung gefertigt worden sein, sind diese Bereiche jeweils nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Insoweit bietet sich ein Vergleich der jeweiligen Anteile am Umsatz oder Ertrag an. 30 Sollte der Kläger am Stichtag 30.6.1990 auch die betriebliche Voraussetzung erfüllen, wird das LSG weiter festzustellen haben, ab welchem Zeitpunkt der Kläger als Gruppenleiter Preise bzw Leiter der Abteilung Preise und Abrechnung tätig gewesen ist und ob seine davor ausgeübte Beschäftigung ebenfalls der Tätigkeit eines Ingenieurs entsprochen hat. Ferner wird das LSG festzustellen haben, ob auch die Vorgängerbetriebe des VEB Rohrleitungsbau A. industrielle Produktionsbetriebe waren. 31 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124951519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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