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BSG B 5 RS 5/11 R

KSRE124961519 ECLI:DE:BSG:2012:091012UB5RS511R0 BSG 5. Senat 20121009 B 5 RS 5/11 R Urteil § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV, § 1

§ 1Nr 4 Rd

Nr 8 f). 18

  1. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des
  2. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 =

§ 1Nr 17) ausdrücklich fortgeführt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844) und die hierzu ergangene 2. DB, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen. 19 Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60;

§ 1Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen, 1.

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

  1. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
  2. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1
  3. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2
  4. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). 20 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und ist am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen. 21 Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob der VEB Automatisierungsanlagen C. ein VEB der Industrie oder des Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des
  5. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie

§ 1Nr 16 Rd

Nr 21 und 22) fest, was er zuletzt in mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108, 300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont hat. 22 Ob der VEB Automatisierungsanlagen C. nach diesen Maßgaben sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion erhalten hat, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. 23 Nach diesen verfügte der VEB über die Sparten Tagebaugeräte einschließlich frei programmierbarer Steuerungen (Planumsatz 1990: 161 Mio), Prozessautomaten (68 Mio), Kraftwerksautomation (71 Mio), Industrie- und Stromverteilungsanlagen (38 Mio) und eigene Erzeugnisse (Planumsatz 1990: 70 Mio) bzw die Produktgruppe "Anlagen" (Planumsatz für das Absatzgebiet der DDR: 310,7 Mio M-DDR) und die hiervon zu unterscheidende Produktgruppe "Produkte" (Planumsatz für den Absatz in der DDR: 60,5 Mio M-DDR). Aufgrund des Vergleichs der verschiedenen Sparten ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. kein industrieller Produktionsbetrieb sei, und hat diese Beurteilung durch die zwei unterschiedlichen Produktgruppen bestätigt gesehen. Diese Einschätzung ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht klar erkennbar, inwieweit die genannten "Sparten" den aufgeführten "Produktgruppen" entsprechen. So gehört etwa die Sparte "Tagebaugeräte einschließlich frei programmierbarer Steuerungen" nach dem Berufungsurteil wohl nicht zum Bereich der industriellen Produktion. Denn diese steht neben der Sparte "eigene Erzeugnisse", die nach Auffassung des LSG offensichtlich den Bereich der industriellen Produktion kennzeichnet. Zu einem (jedenfalls teilweise) anderen Ergebnis führt dagegen eine Betrachtung der Produktgruppen. Hier sind "die frei programmierbaren Steuerungen für Tagebaugeräte" der Produktgruppe "Produkte" zugeordnet, in der nach dem Berufungsurteil "in Teilen" industriell produziert worden sein dürfte. 24 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche genauen Tätigkeiten in den genannten Sparten bzw Produktgruppen erfolgt sind. Sollten - wofür die Ausführungen im Berufungsurteil sprechen - zB in der Produktgruppe "Anlagen" Montagearbeiten angefallen sein, wäre festzustellen, ob bzw in welchem Umfang die montierten Bauteile in dem VEB selbst - oder ggf in einem anderen Betrieb (BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 1/11 R - Juris RdNr 27) - im Wege der industriellen Massenproduktion hergestellt worden sind, und ob ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch angefallen ist sowie das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprochen hat. In diesem Fall wäre auch der Zusammenbau der Einzelteile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens. Nur wenn Gebrauchtteile mit verbaut worden oder individuelle Kundenwünsche - wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderung gefertigten Produkts - in den Vordergrund getreten sind, wäre beim Zusammenbau der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfallen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 RdNr 31). 25 An die Feststellungen des LSG, die in der Produktgruppe "Anlagen" verzeichneten Wirtschaftsgüter gehörten nicht zum Bereich der industriell serienmäßig wiederkehrenden Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern, ist der Senat nicht nach § 163 SGG gebunden. Das angefochtene Urteil gibt den Sachverhalt diesbezüglich nur undeutlich an; insbesondere wird die pauschale Aussage, die Produkte würden jeweils auf die konkreten betrieblichen Bedürfnisse der einzelnen Industrie(groß)kunden hin entworfen und geliefert, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert, die eine Überprüfung des Ergebnisses des LSG ermöglichten (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 163 SGG). 26 Zudem geht das LSG von falschen Voraussetzungen aus, wenn es ausführt, die in der Produktgruppe "Anlagen" verzeichneten Wirtschaftsgüter seien nicht nach der vom BSG geforderten "fordistischen" Produktionsweise in großen Massen für einen anonymen Markt in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt worden. Der Senat hat bereits klargestellt (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 23), dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, welchen Anteil die Produktion des jeweiligen VEB an der DDR-Gesamtproduktion hatte. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47; BSG Urteil vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinn ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist. 27 Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst die konkreten Tätigkeiten des VEB Automatisierungsanlagen C. in den jeweiligen Sparten oder Produktgruppen am Stichtag festzustellen haben. Diese müssen anschließend nach jeweils einheitlichen Maßstäben - zB Umsatz oder Ertrag - bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Sollte sich hierbei etwa ergeben, dass die Produktgruppe "Anlagen" den Hauptzweck des Betriebs bestimmte, wird das LSG konkret angeben müssen, wie sich der Zusammenbau der Anlagen gestaltet hat, insbesondere ob sie aus standardisierten oder individuell konzipierten Bestandteilen im oben dargelegten Sinne gefertigt worden sind. Sollte die Prüfung des LSG ergeben, dass die einzelnen Bauteile im Wege der industriellen Massenproduktion - im VEB selbst oder einem anderen Betrieb - hergestellt worden sind, die Endprodukte dagegen individualisiert zusammengebaut worden sind, wird es zu prüfen haben, durch welchen dieser Bereiche der VEB Automatisierungsanlagen C. sein Gepräge erhalten hat. Dabei kann im Rahmen der Geprägeprüfung allerdings nur die Produktion solcher Bauteile Berücksichtigung finden, die im jeweiligen VEB selbst hergestellt worden sind. 28 Hat der Kläger am Stichtag neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob die betriebliche Voraussetzung gleichfalls in der Zeit vom 1.9.1979 bis 31.12.1985 vorgelegen hat, in der der Kläger beim Vorgängerbetrieb, dem VEB Starkstromanlagen C. beschäftigt gewesen ist. Ggf wird das Berufungsgericht außerdem festzustellen haben, ob der Kläger in der Zeit vom 1.9.1979 bis 31.12.1983 in seiner Tätigkeit als Bereichsingenieur Montage ebenso die sachliche Voraussetzung erfüllt hat. 29 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124961519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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