Nr 19 mwN), zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz, (vgl hierzu allgemein zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34, 40b). 15 Nach § 139 Abs 1 S 2 SGB V sind im HMV "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel" aufzuführen. Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV erfolgt auf Antrag des Herstellers (§ 139 Abs 3 SGB V). Nach § 139 Abs 4 SGB V ist ein Hilfsmittel in das HMV aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Abs 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. 16 Unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 139 Abs 3 und 4 SGB V ist das "Speedy-Duo 2" schon deshalb nicht in das HMV aufzunehmen, weil es sich nicht um ein von der Leistungspflicht der GKV umfasstes Hilfsmittel iS von § 139 Abs 1 S 2 SGB V handelt. Zwar werden auch Hilfsmittel, die dem Versicherten im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs (dazu b und
Nr 32; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 13; BSG
Nr 13 ff, jeweils mwN). 18 c) Das "Speedy-Duo 2" soll im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs zum Einsatz kommen, denn es ermöglicht nicht das Gehen selbst, sondern setzt bei den Folgen und Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine an. 19 Der mit dem "Speedy-Duo 2" angestrebte Behinderungsausgleich betrifft das Bedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums. Als Grundbedürfnis umfasst dieses die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich mit einem Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklegt oder der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (vgl zB BSGE 108, 206 =
Nr 34; sowie die Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 15; BSGE 107, 44 =
Nr 20 ff; BSG
Nr 15, jeweils mwN). Räumlich ist dieser Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten als Ausgangs- und Endpunkt der Wege beschränkt, wobei allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend sind. Denn der Nahbereich konkretisiert ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens und betrifft somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung. 20 Inhaltlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege (zB Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke), Versorgungswege, die den Grundbedürfnissen der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens dienen (Alltagsgeschäfte wie Einkauf, Post, Bank) sowie elementare Freizeitwege, die - in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - allerdings nur bei besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit durch Leistungen der GKV abzudecken sind (zB kurzer Spaziergang an der frischen Luft, Gang zum Nachbarn zur Gewährleistung der Kommunikation; vgl ausführlich zum Ganzen BSGE 108, 206 =
Nr 37 sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 18, jeweils mwN). 21 d) Hiervon ausgehend eröffnet das "Speedy-Duo 2" dem behinderten Menschen eine dem Radfahren vergleichbare Mobilität, die über den nach den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgeht. Denn mit dem "Speedy-Duo 2" können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern auch erheblich darüber hinausgehende Entfernungen zurückgelegt werden (vgl zum Rollstuhlbike: BSGE 108, 206 =
Nr 41; sowie die Parallelentscheidung BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22). 22 Dies allein steht zwar grundsätzlich der Leistungspflicht in der GKV entgegen; allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG
Nr 24), oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (vgl BSGE 108, 206 =
Nr 41; BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22). Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, hat der Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG
Nr 16; SozR 3-2500 § 33 Nr 27 S 158 f) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSGE 93, 176 =
Nr 13
Nr 13). Denn im HMV werden regelmäßig die objektiven Voraussetzungen der Verordnung des Hilfsmittels wie beispielsweise die medizinische Indikation (zB wenn die Restkräfte zur Erschließung des Nahbereichs mittels Greifreifenrollstuhl nicht ausreichen) oder die Voraussetzungen eines besonderen Grundbedürfnisses (zB nur für Kinder) angegeben. Gerade in den seltenen und daher für die Praxis eher schwierigen Fällen, in denen andere Versorgungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann das HMV für die Krankenkassen und die Leistungserbringer die nötige Orientierungshilfe bieten. Aus diesem Grund sind bereits jetzt im HMV verschiedene Rollstuhlzuggeräte gelistet, die vor einen vorhandenen Rollstuhl gekuppelt werden, den Aktionsradius des Versicherten erhöhen und über einen Elektromotor angetrieben werden (vgl https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/produktlisteZurArt_input.action?paramArtId=939 , unter der Positionsnummer 18.99.04.0). Dazu wird im HMV unter dem Stichwort "Indikation" ausgeführt: "Rollstuhl-Zuggeräte, die durch den Rollstuhlbenutzer selbst bedient werden, sind dann angezeigt, wenn normalerweise ein handbetriebener Rollstuhl ausreicht, die Restkräfte des Rollstuhlbenutzers aber zu gering sind, sich selbständig in seinem näheren Wohnumfeld mittels Greifreifenantrieb fortzubewegen. Vor der Bewilligung eines Rollstuhl-Zuggerätes ist zu prüfen, ob die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl nicht die sinnvollere Alternative darstellt." 24 Daneben sind - allerdings nur für Kinder - Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb gelistet (unter der Positionsnummer 18.51.04.). Ebenso sind Zwei- und Dreiräder sowie entsprechendes Zubehör (Positionsnummern 22.51.01., 22.51.02. und 22.51.03.) auf Kinder beschränkt. Zu den Elektromobilen enthält das HMV den Hinweis, dass eine Versorgung dann angezeigt ist, wenn die Benutzung handgetriebener Rollstühle aufgrund der Behinderung nicht, die sachgerechte Bedienung eines elektromotorischen Antriebs aber noch möglich ist (Positionsnummer 18.51.05.). 25 Gegen diese im HMV vorgenommene Ausdifferenzierung bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr gesetzlich gewollt. Denn die aufgeführten Hilfsmittel sind unter den angegebenen Indikationen und ggf unter Beachtung der weiteren angegebenen Einschränkungen (beispielsweise auf den Kreis der Kinder) zum Behinderungsausgleich grundsätzlich objektiv geeignet und erforderlich und daher (unabhängig von einem individuell bestehenden Bedarf bei dem jeweiligen Versicherten) iS von § 139 Abs 1 S 2 SGB V auch generell "von der Leistungspflicht umfasst". Auf das Vorliegen der weiteren Einzelfallvoraussetzungen, insbesondere der subjektiven Geeignetheit und Erforderlichkeit des Hilfsmittels, kommt es für dessen Aufnahme ins HMV naturgemäß nicht an. Vor dem Hintergrund des geltenden, sehr spezifisch ausdifferenzierten HMV würde eine Versagung der Aufnahme eines bestimmten Hilfsmittels - wie hier des "Speedy-Duo 2" - in das HMV allein mit der Begründung, es ermögliche eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität im Vergleich zu Produkten, die ebenfalls solche Möglichkeiten bieten und die unter Angabe der entsprechenden Indikationen derzeit im HMV gelistet sind, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Hilfsmittelhersteller und zu einer wettbewerbswidrigen Benachteiligung der Hersteller führen, deren Produkte nicht dort aufgenommen werden. Soweit sich die objektiven medizinischen und ggf sonstigen Voraussetzungen für eine Hilfsmittelversorgung zulasten der GKV abstrakt definieren und im HMV mit aufführen lassen, gibt es keinen erkennbaren sachlich gerechtfertigten Grund, der gegen die Aufnahme des Hilfsmittels in das HMV spricht. Eine Grenze ist erst dann zu ziehen, wenn weder medizinische Indikationen noch Grundbedürfnisse ersichtlich sind, anhand derer sich die objektiven Voraussetzungen der Leistungspflicht abstrakt definieren lassen. 26 f) Das "Speedy-Duo 2" ist in seinen beiden Ausführungsvarianten im vorstehend unter e) beschriebenen Sinne allerdings selbst in Einzelfällen, deren Voraussetzungen sich abstrakt definieren ließen, nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst und deshalb in keiner seiner Ausführungen im HMV zu listen. Denn es besteht kein Anspruch auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV, wenn sich auch im Einzelfall keine Leistungspflicht der Krankenkasse ergeben kann, weil keine medizinischen Indikationen oder sonstigen Umstände erkennbar sind, bei deren Vorliegen das Hilfsmittel in seiner speziellen Ausführung zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses erforderlich sein kann. 27 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Voraussetzungen einer Gewährung des "Speedy-Duo 2" allein deshalb nicht abstrakt definieren lassen, weil es im Unterschied zu den im HMV bereits aufgeführten Rollstuhlzuggeräten nicht allein durch einen Elektromotor, sondern mittels einer elektromotorisch unterstützten Handkurbel angetrieben wird. Zumindest in Ausnahmefällen scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein handbetriebener Rollstuhl zwar (beispielsweise innerhalb der Wohnung) noch ausreichend sein kann, die individuell vorhandenen Restkräfte des Nutzers aber einerseits zu gering sind, sich selbstständig in seinem näheren Wohnumfeld mittels Greifreifenantrieb fortzubewegen, sie aber andererseits für den elektromotorisch unterstützten Handkurbelantrieb noch ausreichen. Selbst wenn unter diesen Voraussetzungen nur in wenigen Fällen eine Leistungspflicht der Krankenkassen für dieses Hilfsmittel in Betracht kommen sollte, wären keine Gründe gegen einen so eng definierten Indikationsbereich und dessen Aufnahme in das HMV ersichtlich. 28 Das "Speedy-Duo 2" ist aber gleichwohl nicht geeignet, in das HMV aufgenommen zu werden. Es überschreitet jedenfalls wegen der Leistungsfähigkeit des elektromotorischen Antriebs in beiden hier im Streit stehenden Ausführungen allgemein das Maß des Notwendigen. Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nämlich nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert (vgl BSGE 108, 206 =
Nr 41; sowie Parallelentscheidung vom selben Tag: BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris RdNr 22). Die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 36/01 R - Juris RdNr 15; BSGE 62, 273, 280 = SozR 3870 § 60 Nr 2 S 8). Mit dem Elektromotor des "Speedy-Duo 2" werden aber je nach Ausführungsart 10 km/h bzw 14 km/h unterstützt. Unabhängig von der medizinischen Indikation und den Umständen des Einzelfalls ist kein Grundbedürfnis erkennbar, zu dessen Befriedigung es erforderlich sein könnte, sich den Nahbereich mit einer Geschwindigkeit zu erschließen, die höher ist als die übliche Schrittgeschwindigkeit. Es lassen sich daher für diese Ausführungen des "Speedy-Duo 2" keine abstrakten Voraussetzungen definieren und im HMV mit aufführen, unter denen eine Verordnung zulasten der GKV in Betracht kommen könnte. 29 Die anderen im HMV aufgeführten Motoren und Antriebe für Hilfsmittel zur Fortbewegung erreichen ebenfalls nicht mehr als eine übliche Gehgeschwindigkeit von maximal etwa 6 km/h. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass - wie die Klägerin geltend macht - auch Rollstuhlbenutzer mit erheblicher Armkraft sogar rein mechanisch mit einem einfachen Greifreifenrollstuhl kurzzeitig darüber hinausgehende Geschwindigkeiten erreichen. Entscheidend ist jedoch nicht die aufgrund individueller Kräfte oder Fähigkeiten erreichbare Geschwindigkeit, sondern die technische Bauart und Ausstattung des Hilfsmittels mit einem Motor, dessen Leistungsfähigkeit bereits so angelegt ist, dass er von vornherein über das Maß des Erforderlichen hinausgeht und deshalb nicht mehr vom Versorgungsanspruch in der GKV umfasst ist. 30 g) Versicherte können über das Maß des Notwendigen hinausgehende Hilfsmittel zwar nach § 33 Abs 1 S 5 SGB V unter Tragung der Mehrkosten und der dadurch bedingten höheren Folgekosten wählen; solche Hilfsmittel sind aber nicht ins HMV aufzunehmen. Insoweit ist dem Argument des LSG zu folgen, dass das HMV seiner Funktion als Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und die Leistungserbringer nicht gerecht werden kann, wenn auch solche Hilfsmittel aufgeführt werden, die gerade nicht mehr vom Versorgungsanspruch umfasst sind, sondern das Maß des Notwendigen überschreiten. 31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 32 4. Die von den Vorinstanzen abweichende Festsetzung des Streitwerts orientiert sich am dreifachen Jahresgewinn der Klägerin für das streitige Hilfsmittel und beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, 3 S 2, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE124970201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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