KSRE125041508 ECLI:DE:BSG:2011:201211UB4AS20310R0 BSG 4. Senat 20111220 B 4 AS 203/10 R Urteil § 101 Abs 1 SGG, § 779 Abs 1 BGB, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 44ff SGB 10,
Nr 21 RdNr 21, 33 f). 12 Umfasst sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt, dh sowohl die Regelleistung als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Zwar handelt es sich - zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - bei den Ansprüchen auf die Regelleistung und auf Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich um abtrennbare Verfügungen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 13; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11). Für die Abtrennung bedarf es aber einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung, an der es vorliegend fehlt. Allein aus fehlenden Äußerungen des Klägers zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsakts kann bei dem hier in den Vorinstanzen unvertretenen Kläger nicht geschlossen werden, dass eine Teilregelung nicht angefochten ist, sondern in Bestandskraft erwachsen soll (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/
§ 54Nr 21 Rd
Nr 32 mwN; Behrend in Hennig, SGG, Stand August 2009, § 95 RdNr 27a; Humpert in Jansen, SGG,
- Aufl 2008, § 123 RdNr 4a). 13
- Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht dadurch unzulässig geworden (vgl zur Prüfung dieser prozessualen Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 93), dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009 nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Beklagten schließen. 14 Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele. Es besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 101 Abs 1 SGG. 15 Unabhängig hiervon fehlt es schon an einem wirksamen Vergleichsangebot des Beklagten. Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Nach der Legaldefinition des § 779 Abs 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der gerichtliche Vergleich kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff BGB entsprechend) und muss den Anforderungen der § 54 Abs 1 SGB X, § 779 BGB genügen (vgl Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 7 f mwN, Stand Dezember 2008). Gegenstand eines annahmefähigen Angebots müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile sein - im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 101 Abs 1 SGG - also gerichtet auf die teilweise oder vollständige Erledigung des Streitgegenstands (§ 123 SGG). Erforderlich sind eine hinreichende Bestimmtheit der Erklärung und ein Rechtsbindungswille beim Erklärenden. Hieran mangelt es. Ein Vergleichsangebot des Beklagten ist nicht erfolgt. Seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009, er verschließe sich nicht der Überlegung des Vorsitzenden, bringt nur zum Ausdruck, dass er nach einem Vorschlag des Gerichts in Vergleichsverhandlungen eintrete. Überdies hat er darauf hingewiesen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Steuererstattung auf die Höhe des befristeten Zuschlags auswirken könne, ohne dies zu konkretisieren. Schließlich ist die Anrechnung der Einkommensteuererstattung kein eigener Streitgegenstand, der sich erledigen könnte, sondern lediglich ein Berechnungselement der SGB II-Leistungen (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG,
- Aufl 2009, § 101 RdNr 27). 16
- Ob dem Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2007 höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Insofern fehlt es an Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Alg II. 17 Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen; dies gilt auch, soweit eine vorläufige Bewilligung im Streit steht und höhere vorläufige Leistungen geltend gemacht werden (vgl ausführlich BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/
§ 54Nr 21 Rd
Nr 33 f). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist streitig daher nicht lediglich die Frage der Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.5.2007, sondern es sind auch alle weiteren Faktoren einzubeziehen, aus denen sich ein höherer Anspruch ergeben kann. Auch die Frage, ob sich unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II höhere Leistungen errechnen, kann nicht abgetrennt werden, sondern nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 21 zur "Akzessorietät" des Anspruchs). Insofern geht der Beklagte zwar dem Grunde nach davon aus, dass ein solcher nach Bewilligung des Rechtsanspruchs auf Alg besteht, jedoch bleibt die genaue Höhe und die Auswirkung auf den Gesamtanspruch offen. Weiter fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II sowie einem - bisher nicht abgetrennten - Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 18 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch zu beachten haben, dass die BA - nach Aktenlage im Jahre 2009 - rückwirkend für den Zeitraum vom 14.
- bis 12.6.2007 Alg bewilligt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs 1 SGB X vor, wird hierdurch eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage bewirkt, derentwegen der angefochtene Bescheid vom 19.6.2007 (auch für den zurückliegenden Zeitraum) aus anderen als von dem Kläger geltend gemachten Gründen nicht mehr oder nicht mehr so hätte erlassen werden dürfen. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (BT-Drucks 9/95 S 26 "wird kraft Gesetzes fingiert"). Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beklagten wäre § 104 Abs 1 S 1 SGB X, nach dem der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (hier also die BA), wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des SGB II-Trägers vgl Urteil des
- Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 14). Voraussetzung für den Eintritt einer Erfüllungsfiktion ist weiter, dass der endgültig zuständige Leistungsträger, hier also die BA, nicht bereits in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hat (§ 103 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X). Insofern hat das LSG in seinen Entscheidungsgründen zwar festgestellt, dass das Erstattungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei. § 107 Abs 1 SGB X stellt jedoch auf das Bestehen des Erstattungsanspruchs und nicht auf dessen Realisierung ab (vgl nur BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90). Auch zur Höhe des bewilligten Alg fehlen Feststellungen des LSG. Der Senat kann daher nicht beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistungen der BA die Erfüllungsfiktion mit der Folge des Erlöschens des SGB II-Anspruchs des Klägers eingetreten ist, insbesondere ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 einen Anspruch auf aufstockende vorläufige SGB II-Leistungen hatte. Geht der Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen über die Höhe des Alg hinaus, verbleibt es bei einer entsprechenden (Teil-)Leistungsverpflichtung des Beklagten. 19 Das LSG wird auch einzubeziehen haben, dass - im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion ("soweit") - die Möglichkeit des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers entfällt, den Bescheid über die Gewährung der erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen (BSG Urteile vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10 sowie vom 30.6.1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 4; BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12; BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 - SozR 4-1300 § 107 Nr 2). Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden (BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Auch der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen diesen Leistungsträger vorgehen (BT-Drucks 9/95 S 26). 20 Da § 107 SGB X eine Korrektur rechtswidriger Bescheide durch den unzuständig gewordenen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten demnach ausschließt, sind - im Umfang des Eingreifens der Erfüllungsfiktion - die Leistungen des Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - über § 107 SGB X - als rechtmäßige Zahlung von Alg anzusehen (vgl BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 2; BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Insofern ist der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers mit dem hiermit korrespondierenden Sozialleistungsanspruch des Berechtigten verknüpft (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, K § 107 SGB X RdNr 1 ff, 8, Stand Dezember 2005). Die Wirkung der Erfüllungsfiktion gestaltet auch dessen weitere sozialrechtlichen Ansprüche. Das LSG wird daher die mit der längeren Bewilligung von Alg für den Anschlusszeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 verbundenen sozialrechtlichen Folgewirkungen berücksichtigen müssen. Aus dem Eingreifen des § 107 Abs 1 SGB X würde auch folgen, dass der Beklagte eine Korrektur des angefochtenen Bescheids vom 19.6.2007 für den Zeitraum vom 13.6.2007 bis 31.10.2007 vornehmen muss (vgl zu dem dabei nur eng begrenzten Entscheidungsspielraum bei vorläufigen Leistungen Urteil des Senats vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/
§ 54Nr 21, Rd
Nr 34). 21 Insofern sind das LSG und der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wohl - bei nunmehr längerem Alg-Bezug - Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II hat, zu dessen Höhe - als nicht abtrennbarer Teil der Gesamtleistung - weitere Feststellungen erforderlich sind. Besteht - unter Berücksichtigung der Höhe des Alg für den Zeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 - kein Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen, ist die dem Kläger im Mai 2007 zugeflossene Einkommensteuererstattung im Alg II-Zeitraum als Vermögen mit der Folge anzusehen, dass eine Anrechnung als Einkommen für die Zeit ab 13.6.2007 entfiele. 22 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125041508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public