KSRE125121512 ECLI:DE:BSG:2014:260314UB10KG113R0 BSG 10. Senat 20140326 B 10 KG 1/13 R Urteil § 1 Abs 1 Nr 2 Alt 2 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr
§ 2
Nr 7 S 28;
§ 2
Nr 8 S 33;
§ 3Nr 6 S 15; BSGE 69, 191, 195 = Soz
R 3-5870 § 2 Nr 16 S 45; vgl dazu auch BVerfGE 108, 52, 70; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 54; BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 112, 164, 176 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 16) ab dem 1.1.1996 einen Kg-Anspruch (sog sozialrechtliches Kg) für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist, nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 1 Abs 1 Nr 2 und 3 BKGG zugelassen (Entwicklungshelfer, Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2
- Alt BKGG oder Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben). Hierfür besteht im Gegensatz zu anderen Deutschen im Ausland und damit auch zu Missionaren und Mitarbeitern anderer Religionsgemeinschaften oder religiösen Gruppierungen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung darin, dass die im Gesetz aufgeführten Personengruppen und insbesondere auch Missionare im staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandt werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - Juris RdNr 26) und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem Deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kg-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B, Juris RdNr 6 mwN). Denn auch die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften bzw Kirchen sind aufgrund der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status gehalten, die tragenden Verfassungsprinzipien zu achten und sich gegenüber dem Staat rechtstreu zu verhalten (s hierzu umfassend: Bayerisches LSG Urteil vom 5.12.2002, L 14 KG 26/99, Juris RdNr 75 mwN; Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 10 und 16). Demzufolge unterliegen auch die Missionare der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder die für diese aufgrund einer Vereinbarung tätigen Missionare dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und der Fürsorge der öffentlichen Hand (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 20 und 26). Dies ist bei privatwirtschaftlich entsandten Arbeitnehmern oder Missionaren ohne Anbindung an eine der im Gesetz genannten Organisationen nicht der Fall. Ein Kg-Anspruch für Auslandsdeutsche in anderen Fällen oder für freiwillig in der deutschen Renten- oder Krankenversicherung versicherte Personen wurde nicht für erforderlich gehalten und sollte damit nicht geregelt werden (vgl BT-Drucks 13/1558 S 163). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des begünstigten Personenkreises bei der Gewährung des sozialrechtlichen, aus Steuermitteln finanzierten Kg nicht zu beanstanden. 31 Dieses mit dem Korporationsstatus verbundene Privileg der Kg-Leistung an im Ausland tätige Missionare enthält auch deshalb keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG, weil der Körperschaftsstatus generell allen Religionsgemeinschaften verliehen werden kann, die die Voraussetzungen des Art 140 GG iVm Art 137 Abs 5 WRV erfüllen (s hierzu: von Campenhausen/Unruh in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III,
- Aufl, 2010, Art 137 WRV, RdNr 239 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht inne. Dass die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. darüber hinaus die Voraussetzungen zur Statusfeststellung erfüllt oder einen entsprechenden Antrag gem Art 137 Abs 5 S 2 WRV gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s zu den Voraussetzungen hierfür insgesamt BVerfGE 102, 370 ff). Art 140 GG hat die Art 136 bis 139 und 141 WRV zu Bestandteilen des GG erklärt. Nach Art 137 Abs 5 S 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status. Andere Religionsgesellschaften können diesen auf Antrag hin nach Art 137 Abs 5 S 2 WRV verliehen bekommen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt mehrere öffentlich-rechtliche Befugnisse, so können die öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV insbesondere von ihren Mitgliedern Steuern erheben und dürfen weitere öffentlich-rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit bilden. Sie besitzen die Dienstherrnfähigkeit, können eigenes Recht setzen und durch Widmung kirchliche öffentliche Sachen schaffen. Sie besitzen insbesondere die Befugnis, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig zu machen (vgl insgesamt BVerfGE 102, 370, 371). 32 Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (s hierzu BVerfGE aaO), zu denen auch die Gewährung von Kg an in ihrem Auftrag tätige Missionare iS von § 1 Abs 1 Nr 2
- Alt BKGG gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Verletzung der Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften. Denn die Bevorzugung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Kirchen in Deutschland sowie die Anerkennung der kirchlichen Mission enthält das Einvernehmen des Staates mit der Wahrnehmung der sich aus dem kirchlichen Auftrag ergebenden kirchlichen Aufgaben, die allerdings eine rechtliche Fortentwicklung nicht ausschließt. Denn gemäß Art 137 Abs 5 S 2 WRV können auch andere Religionsgemeinschaften, die zB ihre Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts iS von Art 137 Abs 4 WRV - wie die Europäische Missionsgemeinschaft e.V. auch - erworben haben, auf Antrag hin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Sofern es also der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht gelingt, Vereinbarungspartner einer der Missionswerke oder Missionsgesellschaften der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen zu werden, verbleibt nach wie vor die Möglichkeit, auf eigenen Antrag hin selbst den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Statusfeststellung vorliegend nicht Streitgegenstand ist, fehlt es an einem Eingriff in die Institution Religionsgemeinschaft iS von Art 140 GG iVm Art 137 WRV. 33 Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung des Klägers iS von Art 3 Abs 3 GG wegen seines Glaubens vor, da hiervon unabhängige objektive Kriterien für die Wertentscheidung des Gesetzgebers (s oben) maßgeblich gewesen sind. Damit scheidet insgesamt auch eine willkürliche Kg-rechtliche Grenzziehung durch § 1 Abs 1 Nr 2
- Alt BKGG aus. Im Übrigen erscheinen die vorliegend individuell erfolgten Ablehnungen der Mitgliedsanträge der Europäischen Missionsgemeinschaft e.V. durch die genannten anerkannten Religionsgemeinschaften schon deshalb nicht willkürlich, weil die Anträge ausschließlich mit dem Erhalt eines Kg-Anspruchs begründet wurden. 34 Eine Verletzung der durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewährleisteten individuellen und kollektiven Religionsfreiheiten des Klägers sowie dessen ungestörte Religionsausübung liegt gleichfalls nicht vor. Dieser ist in diesen Grundrechten durch die Nichtgewährung von Kg während seines Auslandsaufenthalts in Peru weder unmittelbar noch mittelbar eingeschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit Art 140 GG und den Art 137 ff WRV. Zwar bilden Art 4 Abs 1 und 2 GG und Art 140 GG ein organisches Ganzes und sind in gegenseitiger Abstimmung auszulegen. Aber ungeachtet der Frage, inwieweit die durch Art 140 GG inkorporierten Freiheitsgewährleistungen überhaupt Grundrechte enthalten, kann es sich dabei nur um Rechte von Religionsgemeinschaften handeln und nicht von Einzelpersonen (vgl hierzu insgesamt: Korioth in Maunz/Dürig, GG, Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 RdNr 11 ff). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125121512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public