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BSG B 13 R 44/09 R

KSRE125201515 ECLI:DE:BSG:2010:060510UB13R4409R0 BSG 13. Senat 20100506 B 13 R 44/09 R Urteil § 46 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 2 Abs 2 SGB 1, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 17 Abs 1 SGB 1, § 89 Abs 2

aber § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 242a Abs 4 und 5 SGB VI idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 <BGBl I 554>, wonach eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf das 47. Lebensjahr erfolgt) ohne weitere Ermittlungen den vorhandenen Daten entnehmen kann. 18 Steht hingegen dem Hinterbliebenen aus einem anderen Grund als dem Erreichen der Altersgrenze statt der kleinen die große Witwen- oder Witwerrente zu, bedarf es eines Antrags beim RV-Träger, wenn anstelle der kleinen nunmehr eine große Witwen- oder Witwerrente bezogen werden soll (

Butzer in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 46 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung November 2006). Den hiernach erforderlichen Antrag auf Gewährung einer großen Witwenrente hat die Klägerin erst am 14.7.2003 gestellt. Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf den Witwenrentenantrag der Klägerin vom 30.1.1995 - "auf kleine oder große Witwenrente" -, der zur Bewilligung der kleinen und zur ausdrücklichen Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente geführt hat. Jener Antrag war mit Erlass des entsprechenden Bescheids vom 13.3.1995 verbraucht (

§ 8SGB X sowie von Wulffen in ders, SGB X, 7. Aufl 2010, § 18 Rd

Nr 9); er galt nicht etwa über Jahre hinweg als Antrag auf große Witwenrente fort, sollten deren Voraussetzungen einmal erfüllt sein. Somit besteht gemäß § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI ein Leistungsanspruch der Klägerin auf große Witwenrente nur für 12 Monate vor ihrer Antragstellung im Juli 2003 und ist für den hier streitbefangenen Zeitraum vor dem 1.7.2002 nicht gegeben. 19 Auch die Regelungen in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 iVm Abs 4 und § 44 Abs 4 SGB X kommen der Klägerin nicht zugute. Hiernach ist im Regelfall ("soll") ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die erhöhte Leistung somit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu gewähren, längstens jedoch für vier Jahre rückwirkend. Dies ermöglicht jedoch nicht die Zahlung der großen Witwenrente für einen Zeitraum vor dem 1.7.2002. Denn eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X in Bezug auf die kleine Witwenrente ist erst zum 1.7.2002 - dem Zeitpunkt des Anspruchs auf Zahlung der großen Witwenrente - eingetreten. Die Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente im Bescheid vom 13.3.1995 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der später - nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - auf der Grundlage des § 48 SGB X korrigiert werden könnte (BSG vom 30.1.1985 - BSGE 58, 27, 29 = SozR 1300 § 44 Nr 16 S 29). Eine Dauerwirkung iS dieser Vorschrift kam nur der Bewilligung der kleinen Witwenrente in jenem Bescheid zu; in Bezug auf diese Leistung hat sich jedoch allein aufgrund der nachträglichen Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine große Witwenrente keine rechtlich wesentliche Änderung ergeben. Vielmehr sind die kleine und die große Witwenrente im SGB VI - im Gegensatz zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung - "als eigenständige Ansprüche ausgestaltet" (so ausdrücklich Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992>, BT-Drucks 11/4124 S 164 - zu § 46 - und S 174 - zu § 88 Abs 2;

auch Bayerisches LSG vom 6.12.2000 - L 20 RJ 79/00 - Juris RdNr 23 ff). Dies hat seinen Niederschlag auch in der Regelung des § 89 Abs 2 SGB VI zum Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche gefunden; hiernach wird für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht, eine kleine Witwen- oder Witwerrente nicht geleistet. Ein Anspruch auf Zahlung der großen Witwenrente besteht aber auch bei Erfüllung aller materiellen Voraussetzungen erst ab Stellung des hierfür erforderlichen Antrags, und dann rückwirkend nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 Abs 2 SGB VI). 20 3. Die Klägerin kann einen früheren Rentenbeginn als den 1.7.2002 nicht aufgrund der Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) beanspruchen. 21 Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts in Frage (BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 8; Senatsurteil vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168, 171 = SozR 3-2600 § 115 Nr 1 S 4); der anspruchsvernichtende Einwand verspäteter Antragstellung, den (auch) § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI ausprägt (

BSG vom 26.6.2007- SozR 4-1300 § 44 Nr 12 RdNr 17), stellt aus Sicht des Rentenbeziehers - in weiterem Sinne - eine solche "materiell-rechtliche Ausschlussfrist" dar (s BSG vom 2.2.2006 - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 13 - zu einer vergleichbaren <abschnittsweise gleitenden> Ausschlussfrist im Erziehungsgeldrecht). Eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 27 Abs 5 SGB X jedoch unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist; dies kann sich auch durch Auslegung der Norm ergeben (BSG vom 21.5.1996 sowie BSG vom 22.10.1996, jeweils aaO). 22 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Sonderregelung für Hinterbliebenenrenten in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI den Zweck hat, Hinterbliebene vor dem Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen zu schützen, in denen aus Unkenntnis vom Tod des Versicherten oder vom Bestehen eines Rentenanspruchs ein Rentenantrag nicht umgehend gestellt werden kann (

Bayerisches LSG vom 28.7.1999 - L 16 RJ 133/99 - Juris RdNr 14; Kater in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 99 SGB VI RdNr 22). In den Materialien heißt es hierzu ausdrücklich: "Die Verlängerung der Beginnsfrist bei Hinterbliebenenrenten soll den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen vermeiden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst innerhalb der verlängerten Frist einen Rentenantrag stellen können. Die Frist von einem Jahr entspricht der Höchstdauer, nach der bei unverschuldetem Versäumnis einer Frist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich ist (§ 27 SGB X)" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 45 zu § 98). 23 Es braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, ob hieraus folgt, dass der Gesetzgeber in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI eine äußerste Grenze für die rückwirkende Gewährung von Hinterbliebenenrenten bestimmt hat und eine Wiedereinsetzung bei Versäumung dieser "Beginnsfrist" somit gemäß § 27 Abs 5 SGB X von vornherein unzulässig ist (in diesem Sinne Bayerisches LSG vom 28.7.1999, aaO RdNr 15; ebenso Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 99 SGB VI RdNr 58, Stand Einzelkommentierung Januar 2008). 24 Die Klägerin war jedenfalls nicht iS von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, dh den Antrag auf große Witwenrente jedenfalls binnen eines Jahres nach der Geburt ihrer Tochter zu stellen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klägerin ein Verschulden bereits deshalb anzulasten ist, weil die Beklagte im Bescheid vom 13.3.1995 die Gewährung einer großen Witwenrente mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Klägerin "kein Kind" erziehe, und sich der Klägerin in Kenntnis dessen von selbst hätte aufdrängen müssen, sich nach der Geburt ihrer Tochter unmittelbar an die Beklagte zu wenden, mit der sie in fortwährendem Kontakt stand (s Bescheide vom 29.11.1996, 12.6.1997, 14.7.1997, 25.9.1997, 15.7.1999, 11.7.2000 und 13.6.2001). Jedenfalls reicht der von der Klägerin für die Fristversäumung angegebene Grund, ihr sei damals nicht bekannt gewesen, dass in der RV ein Anspruch auf große Witwenrente auch bestehe, solange ein nicht vom Versicherten abstammendes (eigenes) minderjähriges Kind erzogen werde, zur Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Nach diesem Grundsatz gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz - wie hier in § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI - geregelt ist, vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (

hierzu und zum Grundsatz der formellen Publizität: BSG vom 15.8.2000 - SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 5 f; BSG vom 21.5.1996 - SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9; BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 14.11.2002 - SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 57). 25 4. Die Klägerin kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als ob sie den Antrag auf Zahlung großer Witwenrente früher gestellt hätte. 26 In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X (soweit einschlägig) anwendbar ist (

ausführlich BSG vom 2.2.2006 - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 20 ff). Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf (

zu den Einzelheiten zB Senatsurteile vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 25). 27

  1. a)Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst hat das LSG nicht festgestellt; auch die Klägerin hat eine solche nicht behauptet. 28
  2. b)Die Beklagte muss sich keine Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträgers - hier der BG - zurechnen lassen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hat das LSG zu Recht einen der Beklagten zurechenbaren Beratungsfehler der BG verneint. 29 Als Pflichtverletzung der BG kommt allenfalls das Verhalten der dort tätigen Sachbearbeiterin anlässlich der telefonischen Nachfrage der Klägerin, ob die Geburt eines Kindes Auswirkungen auf ihre Witwenrente aus der UV habe, in Betracht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat die Sachbearbeiterin die Klägerin zwar zutreffend dahin gehend beraten, dass sich durch die Geburt eines Kindes an ihrer Witwenrente aus der UV nichts ändere; sie hat die Klägerin aber nicht darauf hingewiesen, dass sie nach der Geburt gegen die Beklagte einen Anspruch auf große Witwenrente aus der RV habe, und hat ihr auch nicht nahegelegt, sich wegen etwaiger rentenversicherungsrechtlicher Auswirkungen (auch) von der Beklagten beraten zu lassen. 30 Zwar kann ein Herstellungsanspruch unter bestimmten Umständen auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden (grundlegend BSG vom 17.12.1980 - BSGE 51, 89, 94 ff = SozR 2200 § 381 Nr 44 S 121 ff). Dies setzt jedoch im vorliegenden Fall voraus, dass entweder eine Funktionseinheit zwischen der BG und der Beklagten bestand

(1)oder für die BG ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf der Klägerin für den Leistungsbereich der gesetzlichen RV ersichtlich war
(2). Beides lag aber nicht vor. 31
(1)Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sog "Funktionseinheit" in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (stRspr, zB Senatsurteil vom 22.10.1996 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 74; BSG vom 26.4.2005 - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 22; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - SGb 2010, S 47 RdNr 29, 31). 32 An einer solchen Konstellation fehlt es hier: Die BG ist in den Verwaltungsablauf der Beklagten bei der Bearbeitung und Bescheidung von Hinterbliebenenrenten aus der RV nicht so eng einbezogen, dass die Beklagte sich das Verhalten von Sachbearbeitern der BG wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen muss. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die Hinterbliebenenrenten aus der RV und der UV auf den gleichen Kernsachverhalt - den Tod des Versicherten - gründen, und dass der Versicherungsgegenstand der Renten derselbe ist, nämlich der nach dem Tod des Versicherten entgangene Unterhalt, den der Versicherte, wie typisierend unterstellt wird, zuvor aus seinem Erwerbseinkommen geleistet hatte (Unterhaltsersatzfunktion;

hierzu BVerfG vom 18.2.1998 - BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 8 mwN). 33 Eine Arbeitsteilung zwischen UV- und RV-Träger im Sinne einer "Funktionseinheit" bei der Bearbeitung von Hinterbliebenenrenten kann auch nicht aus der Regelung in § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI abgeleitet werden. Danach wird beim "Zusammentreffen" einer Hinterbliebenenrente aus der UV mit einer ebensolchen aus der RV die letztere insoweit nicht "geleistet", als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den so genannten Grenzbetrag - übersteigen. Dadurch soll ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB (und damit eine Überversorgung der Witwe bzw des Witwers) vermieden werden (

BVerfG vom 19.7.1984 - SozR 2200 § 1278 Nr 11; BSG vom 31.3.1998 - BSGE 82, 83, 90 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 53; Senatsurteil vom 27.8.2009 - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung s auch BSG vom 31.3.1998 - SozR 3-2600 § 93 Nr 8 S 75 ff). Dies führt aber nicht zu einer arbeitsteiligen Einbeziehung des UV-Trägers in das Verwaltungsverfahren des RV-Trägers zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der RV. 34 Weil nicht die RV-Hinterbliebenenrente auf diejenige aus der UV angerechnet wird, sondern umgekehrt, ist es für den UV-Träger grundsätzlich weder von Bedeutung, welche Hinterbliebenenrente aus der RV der Ehegatte des verstorbenen Versicherten (kleine oder große Witwen- bzw Witwerrente) bezieht, noch von Interesse, in welcher Höhe diese geleistet wird. Auf die Witwen- oder Witwerrente aus der UV selbst wird nach § 65 Abs 3 SGB VII nur Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten iS der §§ 18a bis 18e SGB IV angerechnet; hierzu gehört die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen RV nicht (

§ 18aAbs 3 Nr 2 und 3 SGB IV; s hierzu Seewald in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 18a SGB IV Rd

Nr 21). Deshalb werden Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der RV dem UV-Träger regelmäßig nicht mitgeteilt. Lediglich der RV-Träger benötigt vom UV-Träger Angaben zur Höhe der bewilligten Witwen- bzw Witwerrente aus der UV (Zahlbetrag und Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Hinterbliebenenrente aus der UV zugrunde liegt), damit diese nach näherer Maßgabe des § 93 SGB VI auf die Hinterbliebenenrente aus der RV angerechnet werden kann. Dabei hat der RV-Träger die Entscheidung des UV-Trägers über Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der UV seiner (Anrechnungs-)Entscheidung - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - zugrunde zu legen (

BSG vom 20.9.1973 - BSGE 36, 168, 169 = SozR Nr 22 zu § 1278 RVO; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand April 2010, § 93 SGB VI RdNr 8). Dementsprechend trifft allein der RV-Träger die Entscheidung, ob und ggf in welcher Höhe die Hinterbliebenenrente aus der RV trotz des "Zusammentreffens" mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV geleistet wird; an diesem Entscheidungsprozess ist der UV-Träger in keiner Form verantwortlich beteiligt. 35

(2)Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird von der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn sich aufgrund eines konkreten Verwaltungskontakts zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger für diesen erkennbar ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage für einen Leistungsbereich außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit ergibt (Senatsurteile vom 25.8.1993 - BSGE 73, 56, 59 ff = SozR 3-1200 § 14 Nr 9 S 27 f - und vom 22.10.1996 - SozR 3-1200 § 14 Nr 22 S 75 f; BSG vom 15.12.1994 - SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 6 f; BSG vom 26.4.2005 - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 22 f). Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Versicherungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem RV-Träger beraten zu lassen (

§ 2Abs 2 Halbs 2, § 17 Abs 1 SGB I).

Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein RV-Träger ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten Verwaltungskontakt zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, dh ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (

zu den Voraussetzungen einer "Spontanberatung" BSG vom 18.12.1975 - BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr 5 S 4 f; BSG vom 25.4.1978 - BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11 S 14; Senatsurteil vom 16.12.1993 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12 S 35; BSG vom 17.4.1986 - BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 33). 36 Die Bewertung des LSG, dass hier keine derartige Ausnahmesituation gegeben war, ist nach den aufgezeigten Maßstäben des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich die Klägerin bei der BG telefonisch danach erkundigt hatte, ob sich durch die Geburt eines Kindes an ihrer Witwenrente aus der UV etwas ändert; dies hat deren Sachbearbeiterin zutreffend verneint. Bei dieser Sachlage - einer ausdrücklich nur auf Leistungen der UV bezogenen Anfrage - war die Sachbearbeiterin der BG nicht verpflichtet, die Klägerin auch ohne entsprechende gezielte Fragen auf mögliche (weitergehende) Ansprüche gegen die Beklagte aufmerksam zu machen. Zudem war für die lediglich telefonisch konsultierte Mitarbeiterin ohne näheres Aktenstudium und Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls weder ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt Ansprüche aus der RV hatte, noch, dass sie von dort nicht bereits die höchstmögliche Leistung (große Witwenrente) erhielt. 37 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125201515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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