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BSG B 11 AL 11/10 R

KSRE125221513 ECLI:DE:BSG:2011:230211UB11AL1110R0 BSG 11. Senat 20110223 B 11 AL 11/10 R Urteil § 296 Abs 2 S 1 SGB 3, § 296 Abs 4 S 2 SGB 3, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 1 S 5 SGB 3, § 421g Abs

§ 421gNr 1, Rd

Nr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III. 17 Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 =

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Nr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig (§ 134 BGB). 18 2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist. 19 a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3). 20 Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 =

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Nr 13 ff; BSGE 100, 238 =

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Nr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat (vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen. 21 b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 =

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Nr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist. 22 c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.

  1. bis 26.12.2007 akzeptiert. Im Vermittlungsgutschein ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der Tag der Einigung oder der Zusage. 23 Nach den Feststellungen des SG ist jedoch zwischen der Firma A und H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma A vom 20.3.2008 behauptet hat, der Arbeitsvertrag sei mündlich schon am 22.12.2007 geschlossen worden, ist dem das SG nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine Hinweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des SG, ein Arbeitsvertrag sei erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am 22.12.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 26). 24 Das SG hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma A gegenüber H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (27.
  2. bis 26.12.2007) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma A vom 19.10.2007, auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringe. Dem stimmt der Senat zu; der entgegenstehenden Auslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das SG hat ferner ausgeführt, H sei auch nicht am 22.12.2007 eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des Klägers noch die Einlassung der Firma A glaubhaft. Bei diesen Ausführungen des SG handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG). 25 Ob zugunsten von H, wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in Erfurter Komm,
  3. Aufl 2011, BGB 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der Senat die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (BSG aaO mwN). Die Ausführungen des SG lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma A den H als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis am 22.1.2008 einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom SG in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des H bei der Agentur für Arbeit Ho am 19.11.2007, wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma A, sobald er 21 Jahre alt sei (am 11.12.2007) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne. 26
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125221513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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