Nr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III. 17 Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 =
Nr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig (§ 134 BGB). 18 2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist. 19 a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3). 20 Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 =
Nr 13 ff; BSGE 100, 238 =
Nr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat (vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen. 21 b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 =
Nr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist. 22 c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.