R 1500 § 160a Nr 13, 65). Denn das BSG hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 15 S 1 KOVVfG für den Bereich der Soldatenversorgung bereits geklärt (vgl Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R - Juris). Soweit die Beschwerde sinngemäß generell nach Art und Umfang von Beweiserleichterungen im SVG fragen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung. 8 Die von der Beklagten unter b) gestellte Frage stellt keine Rechtsfrage dar, dh eine Frage die ausschließlich mit juristischen Methoden beantwortet werden kann. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles und zielt damit im Kern auf die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ab. Es ist jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (
9 Auch die von der Beklagten sinngemäß im Rahmen der zu b) aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage erhobene Divergenzrüge ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beklagte hat zwar mit der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R, aaO) eine einschlägige Entscheidung des BSG bezeichnet, jedoch nicht aufgezeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Urteil des LSG von ihr abweicht, § 160a Abs 2 S 3 SGG (
Die Beklagte hat weder aus dem angefochtenen Urteil des LSG noch aus dem benannten Urteil des BSG je abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Vielmehr berichtet die Beklagte über eine tatrichterliche Einschätzung des LSG, ohne eine Abweichung des LSG inhaltlich darzulegen. Im Grunde behauptet die Beklagte nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, selbst wenn er vorläge, keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (
R 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). 10 Die Verwerfung der Beschwerde folgt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 iVm § 183 Abs 1 S 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125331712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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