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BSG B 3 KR 4/23 R

KSRE125340231 ECLI:DE:BSG:2024:121224UB3KR423R0 BSG 3. Senat 20241212 B 3 KR 4/23 R Urteil § 44 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 46 S 2 SGB 5, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 302a SGB 6, FlexiRG vorgehend S

§ 50Nr 3, Rd

Nr 26). Der Gesetzgeber hat hiermit eine grundsätzliche Systementscheidung zur Zuordnung der Entgeltersatzleistungen getroffen (vgl im Einzelnen bereits BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 =

§ 50Nr 2, Rd

Nr 12 ff). Entgeltersatzleistungen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung werden hierdurch klar voneinander abgegrenzt und kumulative Doppelleistungen zum Ersatz von Arbeitsentgelt oder -einkommen aus den Systemen der sozialen Sicherung verhindert. Das Gesetz räumt dem Krankengeld insoweit keinen Vorrang gegenüber einer Rentenzahlung ein. Im Gegenteil: Rentenzahlungen haben den Vorrang vor Krankengeldzahlungen, weil es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Erwerbsminderung Entgeltersatz zu leisten. 18 b) An dieser Systementscheidung ist auch vorliegend festzuhalten, obwohl der Kläger erwerbstätig ist und für ihn eine Hinzuverdienstgrenze nicht gilt. Die Möglichkeit eines rentenunschädlichen Hinzuverdiensts ist für den Ausschluss vom Krankengeld unerheblich. Die Regelungen zum Hinzuverdienst betreffen das geschlossene System der Rentengewährung aus dem SGB VI, nicht aber das Krankengeld nach dem SGB V. Der Kläger kann danach zwar neben seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung unbegrenzt aus einer Erwerbstätigkeit hinzuverdienen, hat aber bei Arbeitsunfähigkeit neben seiner als Vollrente geleisteten Rente keinen Krankengeldanspruch. Das Krankengeld kann nicht "hinzuverdient" werden, weil die rentenrechtliche Privilegierung durch Nichtgeltung einer Hinzuverdienstgrenze der vom Kläger bezogenen Rente nicht ihre Entgeltersatzfunktion nimmt, an die der Ausschluss vom Krankengeld anknüpft. 19 6. Dem steht Verfassungsrecht nicht entgegen. Verfassungsrechtlich ist der Ausschluss vom Krankengeld als Entgeltersatzleistung neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Vermeidung einer Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 15/18 R - BSGE 128, 179 =

§ 50Nr 3, Rd

Nr 26 mwN). Der Gesetzgeber war hier verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, den rentenrechtlichen Besonderheiten der vom Kläger bezogenen Rente durch die Nichtanwendung des Krankengeldausschlusses nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V Rechnung zu tragen. Er verfügt über eine Gestaltungsfreiheit bei der Frage, wie er einen von ihm als unerwünscht angesehenen Doppelbezug von Leistungen vermeiden oder beseitigen möchte (vgl BVerfG <Kammer> vom 10.9.2024 - 1 BvR 936/24 - juris RdNr 11 mwN). Der Senat kann nicht erkennen, dass der damit dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum hier überschritten sein könnte. 20 Anderes folgt nicht aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG und auch das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK setzt insoweit keine strengeren Maßstäbe, die zu Doppelleistungen führen können. Die Abgrenzungsregelung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung knüpft schon nicht benachteiligend an eine Behinderung an, sondern an das Zusammentreffen von Leistungen im gegliederten Sozialleistungssystem. Auch verliert die Typisierung dieser Regelung ihre grundsätzliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht dadurch, dass sie nicht jeden Einzelfall von Menschen mit Behinderungen abzubilden vermag - hier den des erwerbstätigen und nur arbeitsunfähigen Klägers, der trotz des Bezugs seiner umgewerteten Rente wegen voller Erwerbsminderung als Entgeltersatzleistung nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125340231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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