Nr 14 = juris RdNr 20; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 63 RdNr 59). Allerdings ist dieser grundsätzliche Vorrang der Abrechnungskorrekturen praktisch vielfach nicht umsetzbar, weil für die zuständigen Behörden nicht von vorneherein erkennbar ist, ob bei Auffälligkeiten der Honorarabrechnung fehlerhafte Ansätze der Gebührenordnung oder eine unwirtschaftliche Leistungserbringung bzw -abrechnung vorliegen oder ob beides zusammentrifft. Vielfach zeigt erst eine nähere Untersuchung der Abrechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass bestimmte, gegebenenfalls extreme Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts hinsichtlich einzelner Leistungssparten oder - besonders deutlich - hinsichtlich einzelner Gebührenpositionen auf einen Fehlansatz zurückgehen (vgl BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/
Nr 13 = juris RdNr 19). In dieser Situation hält der Senat die Prüfgremien für berechtigt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, wenn diese neben der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung von untergeordneter Bedeutung sind (sog Annexkompetenz oder Randzuständigkeit, vgl hierzu BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 56/94 - SozR 3-2500 § 106 Nr 29 S 163 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/
Nr 13 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 3 RdNr 12, 17; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 52). Wenn der Schwerpunkt der Beanstandungen aber - wie hier - bei einer fehlerhaften Anwendung der Gebührenordnung liegt, müssen die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Prüfverfahren abschließen und der Kassenärztlichen Vereinigung Gelegenheit geben, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen (BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 63 RdNr 59). 11 Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragestellungen zielen ausschließlich auf die - aus seiner Sicht - fehlerhafte Abrechnung der GOP 23220 EBM-Ä. Dies wird deutlich, wenn er in der Beschwerdebegründung formuliert, streitig sei "die Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung der Gebührenordnungsposition 23220" (Beschwerdebegründung S 1), eine "maßgeblich am Wortlaut einer GOP … orientierte Abrechnungsmöglichkeit" würde "den Sinn und Zweck" der vor einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie erforderlichen Genehmigung unterlaufen (Beschwerdebegründung S 12), "der Leistungstatbestand der GOP 23220 EBM" sei "im Zusammenhang mit der antrags- und genehmigungspflichtigen KZT und LZT zweifelhaft" (Beschwerdebegründung S 13) und zur Klarstellung des Wortlauts der Leistungslegende bedürfe "es vielmehr ergänzend einer systematischen Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen" (Beschwerdebegründung S 15). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden eingeschränkten Einzelfallprüfung hat der Beklagte dagegen nicht formuliert. Bei dieser Art der Einzelfallprüfung wird die vom Arzt dokumentierte Diagnose als zutreffend zugrunde gelegt und überprüft, ob auf dieser Grundlage der vom Arzt vorgenommene Behandlungsumfang gerechtfertigt ist (BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 14; BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.10.2023 - B 6 KA 38/22 B - juris RdNr 11). 12 Zudem hat das LSG auch nicht entschieden, dass psychotherapeutische Gespräche als Einzelbehandlung nach der GOP 23220 EBM-Ä während einer genehmigten Kurzzeittherapie bzw neben einer probatorischen Sitzung bis zu 15-mal abgerechnet werden können. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine Abrechnung der entsprechenden GOP bei laufender Kurzzeittherapie oder probatorischer Behandlung nicht grundsätzlich eine Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall begründe bzw kein genereller Vorrang von antragspflichtigen Psychotherapien in diesem Zusammenhang bejaht werden könne. Ob im Einzelfall entsprechende Indikationen gemäß den Leistungslegenden vorlägen, sei unter Beachtung des fakultativen Leistungsinhalts zu entscheiden. 13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Beklagte die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 14 3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem Regress in den streitbefangenen Quartalen. Rademacker Loose Just http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125350231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.