KSRE125411231 ECLI:DE:BSG:2024:220824BB6KA2523B0 BSG 6. Senat 20240822 B 6 KA 25/23 B Beschluss § 160a Abs 2 SGG vorgehend SG Dortmund, 3. September 2018, Az: S 16 KA 107/16, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Mai 2023, Az: L 11 KA 3/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - nicht formwirksame Übermittlung der Beschwerdebegründung - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - prozessuale Fürsorgepflicht - Schriftsatz erst am letzten Tag der Frist um 18:58 Uhr Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58 419,27 Euro festgesetzt. 1 I. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung begehrt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2006 bis 2008; die Beklagte macht wiederum gegenüber der Klägerin die Erstattung überzahlter Gesamtvergütung für diesen Zeitraum geltend. 2 Die Klägerin und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, dessen Rechtsnachfolger der beigeladene BKK-Landesverband Nordwest ist, vereinbarten zur Regelung der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe den Gesamtvertrag-Ärzte vom 1.3.1983 (im Folgenden: GV 1983). Die nähere Ausgestaltung der Berechnung und Zahlung der Gesamtvergütung ist in der Anlage 1 zum GV 1983, die nach § 2 GV 1983 Bestandteil des Vertrages ist, vereinbart und wird für jedes Kalenderjahr neu gefasst. 3 Die Abrechnung nahm die Klägerin auf dieser Grundlage wie folgt vor: Für die einzelnen Quartale forderte sie von der Beklagten monatliche Abschlagszahlungen iHv von 32 % der Gesamtvergütung des entsprechenden Vorjahresquartals an, welche die Beklagte auch zeitnah beglich. Sodann erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils eine vorläufige Quartalsabrechnung bestehend aus budgetierten und nicht budgetierten Leistungsbestandteilen, die regelhaft im zweiten bis vierten Quartal nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals erstellt wurde. Hierbei wurden sämtliche Differenzbeträge zu den bereits geleisteten Abschlagszahlungen ausgeglichen. Sofern die Abschlagszahlungen den Betrag der vorläufigen Budgetierung überstiegen, erstattete die Klägerin der Beklagten diese Differenz; im anderen Fall forderte die Klägerin den Betrag nach. Diese Abrechnungen waren in den beigefügten rechnungsbegründenden Unterlagen und in einem Begleitschreiben als vorläufig gekennzeichnet. Die Beklagte beglich sodann die in Rechnung gestellten Beträge für den streitgegenständlichen Zeitraum. Mit Schreiben vom 31.8.2015 ("Endabrechnung der Gesamtvergütung für die Jahre 2006 bis 2008") rechnete die Klägerin die Gesamtvergütung für die Quartale 1/2006 bis 4/2008 endgültig ab. Für das Jahr 2006 ergab sich danach ein Forderungsbetrag iHv 44 530,01 Euro. Zuzüglich der Forderung für das Jahr 2007 iHv 5561,39 Euro und abzüglich des in dem Schreiben ausgewiesenen Guthabens für das Jahr 2008 iHv 2833,37 Euro, machte die Klägerin eine Gesamtforderung iHv 47 258,03 Euro geltend. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung (Schreiben vom 26.10.2015). 4 Das SG hat die von der Klägerin am 24.8.2016 erhobene Klage sowie die von der Beklagten erhobene Widerklage, mit welcher diese eine Erstattungsforderung iHv 11 161,24 Euro geltend gemacht hat, abgewiesen (Urteil vom 3.9.2018). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 47 258,03 Euro nebst Zinsen verurteilt und zudem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 3.5.2023). Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Gesamtvergütung sei entstanden und auch durchsetzbar. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Berufung der Beklagten bleibe ohne Erfolg. Diese habe keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Gesamtvergütung, da ihr Erstattungsanspruch durch Aufrechnung untergegangen sei. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem - ihr am 11.9.2023 zugestellten - Urteil hat die Beklagte am 11.10.2023 Beschwerde eingelegt. Am 13.12.2023 ist die Beschwerdebegründung per EGVP - und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach (beBPo) - eingegangen. Hierauf hat die Berichterstatterin des Senats die Beklagte telefonisch am 19.12.2023 sowie mit Verfügung vom 27.12.2023 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 5.2.2024, der am selben Tag per beBPo bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte die Beschwerde begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache macht die Beklagte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 6 II. A. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beklagte die Beschwerdebegründungsfrist nach § 160a Abs 2 SGG versäumt hat (dazu 1.). Die am 5.2.2024 eingegangene Beschwerdebegründung gilt nicht bereits am 13.12.2023 als eingegangen (dazu 2.). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (dazu 3.). Denn die Ausführungen im verspäteten Schriftsatz vom 5.2.2024 genügen schon nicht den Anforderungen an eine formgerechte Begründung iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG (dazu 4.). 7 1. Die Beschwerdebegründung vom 5.2.2024 wahrt die Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG nicht. Danach ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des LSG zu begründen (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Das Urteil des LSG ist der Beklagten am 11.9.2023 zugestellt worden, sodass die Begründungsfrist am 13.11.2023 (einem Montag) geendet hätte (vgl § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG). Der Senat hat die Frist zur Begründung auf Antrag der Beklagten um einen Monat - bis zum 13.12.2023 - verlängert. 8 Soweit die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 13.12.2023, welcher innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG eingegangen ist, die Beschwerde begründet hat, ist dieses Schreiben nicht formwirksam nach den Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente eingereicht worden. Die formwirksame Einreichung erfordert, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG). Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt nach § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGG ua die Übersendung aus dem besonderen beBPo. Zum Nachweis der Übersendung aus dem beBPo als sicherer Übermittlungsweg bedarf es eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN; vgl Müller in jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 319). Nach Maßgabe dieser Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente hat die Beklagte die Beschwerdebegründung am 13.12.2023 nicht formwirksam eingereicht. Das Schreiben war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen noch ist es von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Die Einreichung erfolgte vielmehr über das EGVP iS des § 4 Abs 1 Nr 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). 9 2. Der Formmangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Beklagte am 5.2.2024 eine Beschwerdebegründung über das beBPo nachgereicht hat. Ist ein elektronisches Dokument entgegen § 65a Abs 2 Satz 1 SGG für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 65a Abs 6 S 1 SGG). Ein solches Dokument gilt zwar als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 65a Abs 6 Satz 2 SGG). Unabhängig davon, dass die Beklagte das Dokument nicht unverzüglich nachgereicht hat, greift diese Eingangsfiktion schon nicht bei - wie hier - Fehlern der Art und Weise der Übermittlung (BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 7 ff zu fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten; Stäbler in jurisPK-SGG, Stand 24.7.2024, § 65a RdNr 56, 58; zum inhaltsgleichen § 130a Abs 6 ZPO: BGH Beschluss vom 19.1.2023 - V ZB 28/22 - juris RdNr 21; BAG Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 269/18 - BAGE 163, 234 RdNr 10). 10 3. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde könnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden und die Rechtshandlung ist binnen der Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGG). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.