Die Klägerin könne auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als habe sie die Beiträge rechtzeitig entrichtet; denn die Wiederherstellung eines kraft Gesetzes beendeten Versicherungsverhältnisses lasse sich darüber nicht erreichen (Urteil vom 5.10.2009). 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III. Die Regelung müsse vor dem Hintergrund verstanden werden, dass auch in der Privatversicherung (§ 38 Abs 1 VVG) und in anderen Gebieten der sozialen Sicherung (§ 191 SGB V aF; § 6 Abs 2 SGB VII) ein bloßer Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beende. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da der Beklagten gesonderte qualifizierte Hinweispflichten oblägen, die sie verletzt habe. Sie (die Klägerin) sei seinerzeit gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet gewesen und habe die geschuldeten Beiträge schließlich immerhin - wenn auch verspätet - gezahlt. 7 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 festzustellen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung über den 30. April 2007 hinaus fortbesteht. 8 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend. 10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. 11 Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit mit den angefochtenen Bescheiden die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin zum 30.4.2007 feststellen durfte. 12 1. Als Klageart ist hier - übereinstimmend mit den Ausführungen des LSG - eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, Juris RdNr 9 mwN), endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III (seit 1.7.2008: Satz 2 Nr 3) kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt. 13 2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin waren die Voraussetzungen für die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III zum 30.4.2007 erfüllt. 14 Wie die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 22.1.2007 festgestellt hat, war die Klägerin auf ihren auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III (eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) gerichteten Antrag hin als Selbstständige nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab 29.12.2006 versicherungspflichtig. Daraus ergaben sich für die Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 349a SGB III Beitragstragungs- und -zahlungspflichten. Nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III endet ein derart begründetes, kraft Gesetzes zur Entstehung gelangtes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Diese Rechtsfolge trat im Falle der Klägerin zum 30.4.2007 ein. 15 Nach den Feststellungen des LSG hatte die Klägerin zwar die Beiträge für Dezember 2006 bis Ende April 2007 zeitgerecht entrichtet, jedoch war für die Zeit ab 1.5.2007 bis zur Erstellung des Bescheides vom 23.10.2007 kein Beitragseingang bei der Beklagten zu verzeichnen, sondern erst am 23.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin indessen mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für den Monat Mai 2007 bereits mehr als drei Monate in Verzug. 16 Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der ab 1.2.2006 geltenden Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung vom 22.12.2005 (ANBA 2006, 241; abgedruckt zB in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, nach § 352a). Die Beklagte hat mit dieser Anordnung von der ihr in § 352a SGB III erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen (ebenso: Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 28a RdNr 13, 17, 20, 33 <Kommentierungsstand Lfg 4/09 V/09 und 8/09 XI/09>; aA Scheidt in Mutschler ua GK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 54 und Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 28a RdNr 79, Stand Dezember 2010, die die allgemeine Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge in § 23 Abs 1 SGB IV für einschlägig halten). Nach § 7 Abs 1 AO § 352a SGB III sind die Beiträge für die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 Abs 2 Satz 1 AO § 352a SGB III). § 8 Abs 2 AO § 352a SGB III bestimmt, dass die laufenden Beiträge, soweit sie nicht für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein gezahlt werden, spätestens am Ersten des Monats fällig werden, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach war der von der Klägerin für den Monat Mai 2007 - in dem sie ihre selbstständige Tätigkeit ebenso wie in der Folgezeit auch weiter ausübte - geschuldete Beitrag am 1.5.2007 fällig. Da die ab 1.5.2007 geschuldeten Beiträge bei der Beklagten erst am 23.10.2007 eingingen und die Drei-Monats-Frist für Mai 2007 bereits am 2.8.2007 abgelaufen war, befand sich die Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs mit mehr als drei Monaten - sogar mehr als fünf Monaten - nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III in Verzug. 17 Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob - entsprechend § 286 Abs 4 BGB - ein Beitragsschuldner mit offenen Beitragsforderungen nach dem SGB III nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Denn die von der Klägerin in den Vorinstanzen für die verspätete Zahlung der Beiträge vorgebrachten Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, ein solches Nichtvertretenmüssen zu bejahen: Der Gesichtspunkt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten ist schon deswegen unerheblich, weil Schuldner für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen einzustehen haben (vgl zB Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 276 RdNr 28 mwN). Der durch ein ärztliches Attest untermauerte Vortrag bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und beruflicher Überlastung kann bei fortbestehender und ausgeübter selbstständiger Tätigkeit - ähnlich wie dies für jede andere laufende finanzielle Verpflichtung ebenfalls anzunehmen ist - bei einem als Selbstständiger am Geschäftsleben teilnehmenden Schuldner nicht die Obliegenheit beseitigen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB durch Erteilung eines Dauerauftrags oder einer Einzugsermächtigung) sicherzustellen, dass fällige Beitragsschulden zeitgerecht beglichen werden. 18 3. Anders als die Klägerin meint, erforderte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund des mithin länger als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge nach §§ 28a, 349a SGB III für den Monat Mai 2007 weder eine Mahnung der Beklagten noch einen (erneuten) Hinweis auf den anderenfalls drohenden Verlust des Versicherungsschutzes. 19
SGB III wegen ihrer am 23.10.2007 bei der Beklagten eingegangenen Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 in Betracht. Soweit §
SGB III regelt, dass die genannten Regelungen des SGB I "zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung ... hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten" entsprechend gelten, betrifft dies nur das zuvor in § 2 AO § 352a SGB III geregelte Antragsverfahren, nicht aber die Folgen ausgebliebener Beitragszahlungen. 24 Dahinstehen kann darüber hinaus, ob sich die Klägerin für ihr Begehren überhaupt auf die internen Dienstanweisungen der Beklagten stützen könnte. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sahen diese im Jahr 2007 zwar eine - allerdings nicht zwingende - Zahlungserinnerung vor (DA 28a.30 Abs 3 zu § 28a SGB III); andererseits findet sich in den Dienstanweisungen immerhin auch der zutreffende Hinweis, dass § 28a Abs 2 SGB III anders als § 191 SGB V aF eine vorherige Erinnerung/Mahnung an die termingerechte Zahlung des Beitrags nicht kenne und dass der Versicherte im Hinweisblatt und im Versicherungsschein auf die Folgen verspäteter Beitragszahlung hingewiesen werde. 25 d) Schließlich könnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 27 SGB X) oder eine Nachsichtgewährung nach Treu und Glauben dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen (vgl dazu zB BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55). Wie oben unter 2. ausgeführt, muss nach den vom LSG festgestellten Umständen davon ausgegangen werden, dass das zunächst gänzliche Unterbleiben der Beitragszahlungen über mehrere Monate des Jahres 2007 hinweg von der Klägerin selbst zu vertreten war. 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125541514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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