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BSG B 6 KA 8/24 B

KSRE125601231 ECLI:DE:BSG:2024:111224BB6KA824B0 BSG 6. Senat 20241211 B 6 KA 8/24 B Beschluss § 95 Abs 6 SGB 5 vorgehend SG Marburg, 6. April 2021, Az: S 12 KA 116/19, Gerichtsbescheidvorgehend Hessis

§ 95Nr 36, Rd

Nr 28 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - juris RdNr 40 mwN; BVerfG Beschluss vom 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30 = juris RdNr 27; vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.7.2023 - B 6 KA 5/22 R -

§ 95Nr 40 Rd

Nr 23). Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall das gestörte Vertrauensverhältnis, welches nicht dadurch entfällt, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt wurde bzw sich in Zukunft nicht mehr wiederholen kann. Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Entziehung der Zulassung keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne einer Wiederholungsgefahr erfordert. § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V ist nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet, sondern regelt eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =

§ 95Nr 24, Rd

Nr 56 ff; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3, RdNr 54). Hierauf hat auch das LSG in dem angegriffenen Urteil hingewiesen (Urteilsumdruck S 32 f). Für den Vorhalt einer gröblichen Pflichtverletzung gibt es keine "Verjährungsfrist", die die Zulassungsgremien generell daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen. Eine gröbliche Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig stört, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann, wird nicht bereits durch eine bloße lange Zeitdauer relativiert (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =

§ 95Nr 26, Rd

Nr 62; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr 1). Maßgeblich ist, ob das Vertrauensverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien wiederhergestellt ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und namentlich die Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und eine hieraus resultierende Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens von Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =

§ 95Nr 26, Rd

Nr 63 ff). Voraussetzung ist eine nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren, die eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens erlaubt (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =

§ 95Nr 24, Rd

Nr 55; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13). Ob auch Vorgänge, die länger als fünf Jahre zurückliegen noch Grundlage einer Zulassungsentziehung sein können, hängt deshalb davon ab, ob sie besonders gravierend sind oder aus einem anderen Grund bis in die Gegenwart fortwirken (BSG Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 1/06 R -

§ 95Nr 12 Rd

Nr 14; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 58/13 B - juris RdNr 11; vgl hierzu auch Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung,

  1. Aufl 2018, § 27 RdNr 34). Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 58/13 B - juris RdNr 11). Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Klärungsbedarf bezogen auf die rechtlichen Maßstäbe nicht ersichtlich. 12 Im Übrigen hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage für das Verfahren des Klägers nicht dargelegt, da nach den Feststellungen des LSG auch für die nachfolgenden Quartale 1/2011 bis 3/2013 Rückforderungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen beim LSG anhängig sind. 13
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). 14
  3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125601231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.