Nr 28 mwN; BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - juris RdNr 40 mwN; BVerfG Beschluss vom 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84, 1254/84 - BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30 = juris RdNr 27; vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.7.2023 - B 6 KA 5/22 R -
Nr 23). Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall das gestörte Vertrauensverhältnis, welches nicht dadurch entfällt, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt wurde bzw sich in Zukunft nicht mehr wiederholen kann. Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Entziehung der Zulassung keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne einer Wiederholungsgefahr erfordert. § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V ist nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet, sondern regelt eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten (BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 56 ff; BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr 3, RdNr 54). Hierauf hat auch das LSG in dem angegriffenen Urteil hingewiesen (Urteilsumdruck S 32 f). Für den Vorhalt einer gröblichen Pflichtverletzung gibt es keine "Verjährungsfrist", die die Zulassungsgremien generell daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen. Eine gröbliche Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig stört, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann, wird nicht bereits durch eine bloße lange Zeitdauer relativiert (BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =
Nr 62; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr 1). Maßgeblich ist, ob das Vertrauensverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien wiederhergestellt ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und namentlich die Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und eine hieraus resultierende Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens von Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 =
Nr 63 ff). Voraussetzung ist eine nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren, die eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens erlaubt (vgl BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
Nr 55; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13). Ob auch Vorgänge, die länger als fünf Jahre zurückliegen noch Grundlage einer Zulassungsentziehung sein können, hängt deshalb davon ab, ob sie besonders gravierend sind oder aus einem anderen Grund bis in die Gegenwart fortwirken (BSG Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 1/06 R -
Nr 14; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 58/13 B - juris RdNr 11; vgl hierzu auch Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.