Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs 1 Nr 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr 1 S 3 ff). Er entsteht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme als besonderem "Versicherungsfall". Nichts anderes gilt hinsichtlich Funktion und Rechtsnatur des Übergangsgeldes für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich der Anspruch auf diese Leistung aus der Rechtsfolgenverweisung in § 45 Abs 3 SGB IX ergibt. Der gesamte insofern leistungsbegründende Sachverhalt, insbesondere also die Teilnahme an der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.
O). Auch dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch nach altem Recht Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung erst auf Grund der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF zu leisten war. Aus demselben Grund scheidet schließlich die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 67 Abs 1 SGB IX aus, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" in bestimmten Fällen anstelle des SGB IX altes Recht (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI) weiter gilt. 13 b) Auch die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes während der ebenfalls vollständig in die Zeit nach dem 30.6.2001 fallenden Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker richten sich nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX kommt insofern unmittelbar zur Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Recht gelten im Übrigen entsprechend. 14
Zwar hat dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen,
AnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO (vgl hierzu BSGE 51, 193 =
Nr 4), soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 51, 193 =
R 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können (vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Andernfalls wäre eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet. 21 Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt (vgl BSGE 51, 193 =
Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs 2 SGB V) auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX), um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 =
Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen gemäß § 49 SGB IX auch für die Bestimmung der Höhe des nunmehr ergänzend zu zahlenden Übergangsgeldes auf das bereits der früheren Leistung zugrunde liegende und auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum bezogene Arbeitsentgelt abgestellt. Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris). Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens vier Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage (BSG aaO). Dem Urlaubsentgelt kommt demgegenüber die Indizwirkung des Arbeitsentgelts nicht zu; hier kann auch bei einer mehr als vierwöchigen Lücke der Zusammenhang erhalten bleiben (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). 22 Einen fortbestehenden Zusammenhang hat das BSG trotz eines mehr als vierwöchigen Abstandes im Rahmen von § 59c AFG auch dann erwogen, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamtplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern (offen gelassen in BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). Unter anderem in derartigen Fällen könnte in Betracht kommen, dass sich Maßnahmen zur Teilhabe als Einheit in der Weise darstellen, dass gemeinsamer Bezugszeitraum für die Bemessung des Übergangsgelds während aller Teilleistungen der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der ersten Maßnahme ist und alle weiteren iS von § 49 SGB IX "im Anschluss" ausgeführt werden. Derartigen Überlegungen ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. 23 Denn es liegen keine Sachgründe vor, die den zeitlichen Abstand von 13 Monaten zwischen der medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 21.3.2001 endete, und der Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 22.4.2002 begann, überbrücken könnten. Beide Maßnahmen sind nämlich schon keine funktional aufeinander bezogenen (Teil-)Leistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die ausnahmsweise den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrech-nungszeiträume rechtfertigen würde. Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs 1 Nr 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 5 SGB IX <Gemeinsame Empfehlung "Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit"> vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr 6 S 31). 24 Medizinische Rehabilitation und Berufsfindung/Arbeitserprobung beruhten vorliegend nicht auf einem rehabilitativen Gesamtkonzept, das bereits § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG unter dem Begriff des "Gesamtplans" kannte und das nun unter den Begriff des "Teilhabeplans" zu fassen ist. Denn die Beklagte hatte nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation durch Bescheid vom 12.6.2001 weitere Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich abgelehnt und damit jedes eventuell vorhandene Vertrauen in die Existenz eines übergreifenden Gesamtkonzepts zerstört. Dass die Beklagte diese Entscheidung später durch Abhilfebescheid vom 14.1.2002 revidierte, dem Kläger zunächst Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte und dann mit Bescheid vom 19.2.2002 die Berufsfindung/Arbeitserprobung gewährte, kann ein ursprünglich inexistentes Gesamtkonzept nicht rückwirkend entstehen lassen. Folglich sind medizinische Rehabilitation sowie Berufsfindung/Arbeitserprobung - was die Berechnung des Übergangsgeldes angeht - nicht als Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, sondern isoliert als eigenständige Einzelleistungen zu betrachten. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist somit der Monat März 2002. 25 3. Während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker ist Übergangsgeld ab dem 16.9.2002 ebenfalls auf der Grundlage des im Monat März 2002 erzielten Entgelts zu zahlen. Dies folgt ebenfalls aus §§ 46 ff SGB IX, auf die § 21 Abs 1 SGB VI nF verweist. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich hiernach nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 - wie hier - nichts Abweichendes bestimmen. In Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nicht auf August 2002, dem zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der (Haupt-)Leistung (Ausbildung zum Maschinenbautechniker), abzustellen. Denn die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 3.5.2002 endete, und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker, die am 16.9.2002 begann, sind funktional ineinander greifende (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB IX) und zusammenwirkende (§ 11 SGB IX) Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruhen. Wie sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.2.2002 ergibt, führte die Beklagte die Berufsfindung/Arbeitserprobung durch, "um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit" des Klägers "angemessen berücksichtigen zu können". Die Berufsfindung/Arbeitserprobung sollte nach dem erkennbaren Konzept der Beklagten also nur Vorstufe einer sich daran anschließenden Teilhabeleistung sein. Diese funktionale Verknüpfung der beiden Leistungen rechtfertigt die Annahme eines "ganzheitlichen" Rehabilitationsgeschehens, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, und auf der Grundlage von § 49 SGB IX den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume (hier: März 2002) rechtfertigt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125611515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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