KSRE125691212 ECLI:DE:BSG:2014:180614BB10UEG2313B0 BSG 10. Senat 20140618 B 10 ÜG 23/13 B Beschluss vorgehend SG Hannover, 29. September 2004, Az: S 35 KA 489/02, Urteilvorgehend Landessozialgericht N
§ 160aNr 14, 21, 29).
11 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem vorangehenden zurückverweisenden Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 3/13 B) vor und arbeitet drei vermeintliche Rechtssätze des BSG und des LSG aus diesen Entscheidungen heraus. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen ganz überwiegend ausschließlich als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verstoßes gegen § 170 Abs 5 SGG gesehen wird (vgl BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl 2012, § 160 RdNr 11b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
- Aufl 2010, RdNr 408 und 539 mwN; aA Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil I>, in SGb 2007, 261, 268), berücksichtigt der Kläger aber auch die oben genannten Begründungserfordernisse nicht ausreichend. 12 Er hat in zwei seiner vermeintlichen Rechtssätze des LSG eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 dargestellt, auf die sich das LSG bezogen hat. Damit fehlt es insoweit bereits an der Darlegung einer Divergenz des LSG. Die bloße Behauptung, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, reicht insoweit nicht aus. Im Grunde behauptet der Kläger nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (
§ 160aNr 67; BSG Soz
R 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (
§ 160aNr 7 S 10).
13 Bezüglich der dritten vom Kläger behaupteten Divergenz fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG, der einer abstrakten Aussage des BSG entgegensteht. Denn die Bezugnahme auf die Ausführungen des LSG "Nach Auskunft des EGMR … ist es zutreffend, dass … die Dauer des Verfahrens … am 3.12.2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war" enthält das Ergebnis tatsächlicher Ermittlungen des LSG mit der anschließenden einzelfallbezogenen Wertung "Art 23 ÜGG schließt den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus". Auch insoweit kritisiert der Kläger lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall und nicht die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen mit einem Rechtssatz des BSG. 14 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (
§ 160aNr 14, 24, 34, 36).
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 15 Soweit der Kläger als wesentlichen Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen § 112 Abs 1 S 2 SGG unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 25.1.2011 (B 5 R 261/10 B) rügt, dass es das LSG ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt darzustellen, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, dass er selbst auf den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Das Recht des Klägers, sich auf die fehlende Darstellung des Sachverhalts am Beginn der mündlichen Verhandlung zu berufen, ist gemäß § 202 SGG iVm § 295 Abs 1 ZPO entfallen, weil er ausweislich des Sitzungsprotokolls des LSG auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet hat. Der Kläger war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2013 anwesend und hat den Verzicht auf die Einhaltung von § 112 Abs 1 S 2 SGG erklärt (§ 295 Abs 1 Alt 1 ZPO). Damit hat der Kläger sein Rügerecht hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels verwirkt (vgl Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl 2013, § 295 RdNr 4). 16 Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 3/13 B) im Rahmen der Divergenzrüge geltend macht, das LSG weiche von dieser Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Zwar stellt die Nichtbeachtung der Bindung des LSG an die Beurteilung des BSG nach § 170 Abs 5 SGG einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl 2012, § 170 RdNr 10 mwN und § 160 RdNr 11b ff mwN). Allerdings hat es der Kläger im hier zugrunde liegenden Fall bereits versäumt, darzulegen, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf diesem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (s oben). Die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 keinerlei rechtliche Beurteilung abgegeben hat. Dieses hat sich ausschließlich mit der Zulässigkeit der Klage unter Anwendung von Art 23 ÜGG auseinandergesetzt. Es fehlt damit an der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens. 17 Soweit der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt und damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 547 Nr 6 ZPO geltend macht, genügen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Dieses Vorbringen lässt jede Auseinandersetzung mit § 547 Nr 6 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Sie wird ohne rechtliche Begründung in den Raum gestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 547 Nr 6 ZPO nicht schon dann vorliegen, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (Heßler in Zöller, ZPO,
- Aufl 2012, § 547 RdNr 7 mwN). 18 Gleiches gilt auch, sofern der Kläger als Verfahrensfehler eine fehlende Begründung der tragenden Elemente des Urteils des LSG behauptet und darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens iS von Art 6 EMRK sieht. Rechtsgrundlage für das Recht auf ein faires Verfahren ist neben Art 6 Abs 1 S 1 EMRK Art 19 Abs 4 GG, wonach Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist zu verhandeln sind. Der Kläger legt jedoch nicht dar, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen die Entscheidung des LSG beruht, die in den Entscheidungsgründen hätten genannt werden müssen, zu denen er sich nicht habe äußern können. Auch wird nicht deutlich, aufgrund welcher Umstände das LSG nicht unabhängig und unparteiisch, auf Gesetz beruhend innerhalb angemessener Frist verhandelt haben soll. 19 Vor diesem Hintergrund ist auch eine eventuelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht ausreichend dargelegt. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wird zwar behauptet, aber nicht anhand der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen dargetan. Im Übrigen kann ein Beteiligter mit einer Gehörsrüge nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht dar. Die Stellung weiterer Beweisanträge oder deren Übergehung durch das LSG wird nicht behauptet. Die bloße Kritik an der vom LSG vorgenommenen Auslegung des prozessualen Geschehens und der gesetzlichen Merkmale betrifft lediglich die Rechtsanwendung durch das LSG. Mit der Rüge, das LSG habe unrichtig entschieden, kann der Kläger - wie bereits oben dargestellt - keine Revisionszulassung erreichen. 20 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 94 SGG hinsichtlich der Bewertung des Merkmals der Rechtshängigkeit sieht, fehlt es zudem bereits an der Darlegung, inwiefern die Entscheidung des LSG vom 29.8.2013 darauf beruhen kann. 21 Mit den weiteren Rügen, insbesondere der vermeintlichen unzulässigen Prüfung des Verfahrensrechts des EGMR durch das LSG sowie dessen fehlerhafte Kostenentscheidung kritisiert der Kläger im Ergebnis lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des LSG, womit er eine Zulassung der Revision - wie gesagt - ohnehin nicht erreichen kann (
§ 160aNr 7 S 10).
22 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 23 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 25 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Da der Kläger neben dem von ihm nunmehr geltend gemachten immateriellen Schaden in Höhe von 5000 Euro den geltend gemachten materiellen Schaden nicht beziffert hat, war insoweit vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro auszugehen, insgesamt von 10 000 Euro. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125691212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public