← Deutschland

BSG B 10 ÜG 2/14 B

KSRE125731212 ECLI:DE:BSG:2014:180614BB10UEG214B0 BSG 10. Senat 20140618 B 10 ÜG 2/14 B Beschluss vorgehend SG Hannover, 5. November 2003, Az: S 35 KA 689/01, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niede

§ 160aNr 14, 21, 29).

17 Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem vorangehenden zurückverweisenden Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) vor und arbeitet verschiedene vermeintliche Rechtssätze des BSG und des LSG aus diesen Entscheidungen heraus. Ungeachtet des Umstands, dass ein solches Vorbringen ganz überwiegend ausschließlich als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verstoßes gegen § 170 Abs 5 SGG gesehen wird (vgl BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2012, § 160 RdNr 11b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
  2. Aufl 2010, RdNr 408 und 539 mwN; wohl aA Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil I>, in SGb 2007, 261, 268), berücksichtigt der Kläger aber auch die oben genannten Begründungserfordernisse nicht ausreichend. 18 Die bloße Behauptung, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, reicht insoweit nicht aus. Im Grunde behauptet der Kläger nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (

§ 160aNr 67; BSG Soz

R 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (

§ 160aNr 7 S 10).

19 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (

§ 160aNr 14, 24, 34, 36).

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. 20 Soweit der Kläger als wesentlichen Verfahrensfehler wegen des Verstoßes gegen § 112 Abs 1 S 2 SGG rügt, dass es das LSG unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt darzustellen, obwohl dies im Protokoll vom 17.12.2013 so niedergelegt ist, fehlt es an einer näheren Auseinandersetzung damit, dass er den von ihm angesprochenen Mangel nicht durch eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift (vgl § 122 SGG iVm § 164 ZPO) hätte beheben lassen können. Zwar behauptet der Kläger, das LSG habe seinen Antrag, die unrichtige Beurkundung zu berichtigen, ignoriert und nicht bearbeitet. Es hätte aber der weiteren Darlegung bedurft, ob der behauptete Verfahrensfehler auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des LSG vom 7.3.2014 noch besteht, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung in der Streitsache vom 17.12.2013 abgelehnt hat, weil die Sitzungsniederschrift keine Unrichtigkeiten enthalte. 21 Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) im Rahmen der Divergenzrüge geltend macht, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 SGG ab, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Zwar stellt die Nichtbeachtung der Bindung des LSG an die Beurteilung des BSG nach § 170 Abs 5 SGG einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2012, § 170 RdNr 10 mwN und § 160 RdNr 11b ff mwN). Allerdings hat es der Kläger im hier zugrunde liegenden Fall bereits versäumt darzulegen, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf diesem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (siehe oben). Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 als auch hinsichtlich des Streitgegenstandes L 3 KA 51/10 WA lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat. Dessen Zurückverweisung basiert ausschließlich auf dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen des Vorliegens eines Prozess- anstatt eines Sachurteils, weil das LSG hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage Art 23 S 1 ÜGG unrichtig angewandt und zu Unrecht eine Verzögerungsrüge gefordert habe. Damit fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. 22 Soweit der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt und damit sinngemäß einen Verstoß gegen § 547 Nr 6 ZPO geltend macht, genügen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Dieses Vorbringen lässt jede Auseinandersetzung mit § 547 Nr 6 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vermissen. Sie wird ohne rechtliche Begründung in den Raum gestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 547 Nr 6 ZPO nicht schon dann vorliegen, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (Heßler in Zöller, ZPO,
  2. Aufl 2012, § 547 RdNr 7 mwN). Gleiches gilt auch, sofern der Kläger als Verfahrensfehler eine fehlende Begründung der tragenden Elemente des Urteils des LSG behauptet und darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens iS von Art 6 EMRK sieht. Rechtsgrundlage für das Recht auf ein faires Verfahren ist neben Art 6 Abs 1 S 1 EMRK Art 19 Abs 4 GG, wonach Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist zu verhandeln sind. Der Kläger legt jedoch nicht dar, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen die Entscheidung des LSG beruht, die in den Entscheidungsgründen hätten genannt werden müssen, zu denen er sich nicht habe äußern können. Auch wird nicht deutlich, aufgrund welcher Umstände das LSG nicht unabhängig und unparteiisch, auf Gesetz beruhend innerhalb angemessener Frist verhandelt haben soll. 23 Vor diesem Hintergrund ist auch eine eventuelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht ausreichend dargelegt. Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wird zwar behauptet, aber nicht anhand der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen dargetan. Im Übrigen kann ein Beteiligter mit einer Gehörsrüge nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  3. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, legt er nicht dar. Die Stellung weiterer Beweisanträge oder deren Übergehung durch das LSG wird nicht behauptet. Die bloße Kritik an der vom LSG vorgenommenen Auslegung des prozessualen Geschehens und der gesetzlichen Merkmale betrifft lediglich die Rechtsanwendung durch das LSG. Mit der Rüge, das LSG habe unrichtig entschieden, kann der Kläger - wie bereits oben dargestellt - keine Revisionszulassung erreichen. 24 Soweit der Kläger eine Verletzung von § 94 SGG hinsichtlich der Bewertung des Merkmals der Rechtshängigkeit sieht, fehlt es zudem bereits an der Darlegung, inwiefern die Entscheidung des LSG vom 17.12.2013 darauf beruhen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Rügen, insbesondere der vermeintlichen unzulässigen Prüfung des Verfahrensrechts des EGMR durch das LSG sowie dessen fehlerhafter Kostenentscheidung, mit denen er lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des LSG kritisiert (

§ 160aNr 7 S 10).

25 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 26 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 27 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sein Begehren in der Hauptsache auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro beschränkt hat. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125731212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.