R 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343). 14 Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (
Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90;
Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert (so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (
R 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23). 15 Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden
Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5). 18 Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss (so ausdrücklich
N). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (
Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen. 19 Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind. 20 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (
21 c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen. 22 Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft (3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl
Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. 23 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (
Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl
Nr 40 S 164;
Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (
Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern. 24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125851514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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