Nr 64 ff; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R -
Nr 26), müssen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. 18 Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2023 (B 6 KA 1/22 R -
Nr 15 ff) zur Frage der Bewertung der neuropsychologischen Therapie im Quartal 2/2013 im Einzelnen dargelegt hat, haben die Gerichte bei ihrer Überprüfung die Gestaltungsfreiheit des (e)BewA, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 =
Nr 17 f; BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R -
Nr 12; grundlegend BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 86 = juris RdNr 99; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2023 - B 6 KA 4/22 R -
Nr 37; jeweils mwN). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich diese Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfG Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98, ua - BVerfGE 108, 1, 18 f = juris RdNr 62), dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwG Urteil vom 26.4.2006 - 6 C 19/05 - BVerwGE 125, 384 RdNr 16; zur Honorarverteilungsregelung der KÄVen vgl auch BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 2/07 R -
Nr 15). 19 Bei der gerichtlichen Kontrolle der vom (e)BewA betroffenen Regelungen des EBM-Ä zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist zudem zu berücksichtigen, dass die unterschiedlichen Interessen der an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gruppen bereits durch die personelle Zusammensetzung des (e)BewA zum Ausgleich gebracht werden sollen (stRspr, vgl BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R -
Nr 23; BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R -
Nr 25; jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, mit punktuellen Entscheidungen zu einzelnen GOP in ein umfassendes, als ausgewogen zu unterstellendes Tarifgefüge einzugreifen und dadurch dessen Funktionsfähigkeit infrage zu stellen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, eine im Bewertungsmaßstab vorgenommene Bewertung als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie den eigenen, abweichenden Vorstellungen von der Wertigkeit der Leistung und der Angemessenheit der Vergütung nicht entspricht (BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R - BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 S 214 = juris RdNr 31; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 33; jeweils mwN). 20 Der (e)BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R -
Nr 12; BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R -
Nr 41; jeweils mwN). 21
BewA war nicht verpflichtet, die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen der neuropsychologischen Therapie in derselben Höhe wie die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä zu vergüten (dazu aa). Daran hat sich auch durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde (GOP 35151) sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152) in den EBM-Ä und die Vergütung dieser nicht genehmigungsbedürftigen Leistungen entsprechend der genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä nichts geändert (dazu bb). Die Entscheidung des BewA die Vergütung für die neuropsychologische Therapie erst zum 1.1.2019 der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen gleichzustellen, ist auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung rechtswidrig (dazu cc). 23 aa) Der BewA hat sich bei der Einführung der neuropsychologischen GOP als Abschnitt 30.11 EBM-Ä an der damals geltenden Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä orientiert (BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R -
Nr 20 f) und bei den neuropsychologischen Leistungen handelt es sich auch um psychotherapeutische Leistungen für die nach § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten ist (BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R -
Nr 22 ff). 24 Daraus folgt indes nicht, dass es dem (e)BewA verwehrt gewesen wäre, bei der Höhe der Vergütung zwischen antrags- und genehmigungsbedürftigen zeitgebundenen Leistungen und solchen zeitgebundenen Leistungen, die nicht antrags- und genehmigungsbedürftig sind, zu differenzieren (vgl bereits zur Vergütung der zeitabhängigen aber nicht genehmigungsbedürftigen probatorischen Sitzungen: BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 35/06 R -
Nr 38; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 =
Nr 55, 65; BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 13/14 R - BSGE 118, 201 =
Nr 24 ff). Die Frage, wann die Höhe der Vergütung nicht mehr als angemessen iS des § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF anzusehen ist, kann nur auf der Grundlage der dazu in der Rechtsprechung des BSG entwickelten und durch den Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung bestätigten Kriterien beantwortet werden (so auch Hamdorf in Hauck/Noftz, SGB V, § 87 RdNr 194, Stand Februar 2021; ähnlich Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 87 RdNr 237; ebenso zum Tatbestandsmerkmal der "angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V aF vgl BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 52/03 R - BSGE 92, 87 =
Nr 8, 17 = juris RdNr 23, 32; bezogen auf die neuropsychologische Therapie vgl bereits BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R -
Nr 26). Entscheidend für die Frage, welche Maßstäbe bezogen auf die Bewertung der Leistungen zu beachten sind, ist nach ständiger Rechtsprechung, ob es sich um eine zeitgebundene und auch genehmigungsbedürftige Leistung handelt, oder ob das nicht der Fall ist. Der Rechtsprechung des Senats zur Vergütung von Psychotherapien in einem Verfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie liegt die Annahme zugrunde, dass sich diese Leistungen von allen anderen ärztlichen Leistungen gerade durch die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungspflicht unterscheidet (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98 R - BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33, juris RdNr 33; BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 4/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 35 S 276 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 52/03 R - BSGE 92, 87 =
Nr 9 = juris RdNr 24; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 35/06 R -
Nr 15 f; BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R -
Nr 10; BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R -
Nr 17 ff). Da der Therapeut die Leistungen nicht ohne Genehmigung der Krankenkasse erbringen darf, kann er solche Leistungen auch nur in eng begrenztem Maße vermehren und weder seinen Leistungsumfang noch die abrechenbare Punktmenge allein nach eigener Entscheidung nachhaltig beeinflussen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 14/98 R - BSGE 84, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr 33, juris RdNr 33; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 58/00 R - BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr 41, juris RdNr 30; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 35/06 R -
Nr 16). 25 Aus dieser Besonderheit folgt eine von der Berechnung aller anderen ärztlichen Leistungen abweichende Ermittlung des Werts der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im EBM-Ä (vgl dazu BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/16 R -
Nr 31; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R - BSGE 127, 43 =
Nr 17; vgl auch Steinhilper, VSSR 2000, 349, 360 f). Das allein bezogen auf diese Leistungen in der Rechtsprechung des Senats entwickelte Berechnungsmodell geht davon aus, dass Vertragspsychotherapeuten, die gesetzlich Versicherte im Rahmen einer voll ausgelasteten Praxis behandeln, in der Lage sein müssen, einen Honorarüberschuss in gleicher Höhe wie andere fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich zu erzielen (BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 52/03 R - BSGE 92, 87 =
Nr 18 = juris RdNr 33). Nach dem mit Urteil vom 25.8.1999 (B 6 KA 14/98 R - BSGE 84, 235, 239 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 33 S 255 ff) vom Senat entwickelten Berechnungsmodell war dabei von einer Belastungsgrenze für einen vollzeittätigen Psychotherapeuten von wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden - antrags- und genehmigungspflichtigen - psychotherapeutischen Sitzungen von mindestens 50-minütiger Dauer auszugehen, die in 43 Kalenderwochen im Jahr erbracht werden können. 26 Aus dem Umstand, dass der (e)BewA die Vorgaben aus dem genannten Berechnungsmodell allein bezogen auf die sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungspflichtigen Leistungen zu beachten hat, folgt, dass er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, für Leistungen, die wie die neuropsychologische Einzeltherapie allein zeitgebunden sind, eine Vergütung in derselben Höhe vorzusehen, wie für Leistungen die darüber hinaus genehmigungsbedürftig sind. Wie der Senat bereits in dem die Vergütung neuropsychologischer Leistungen im Quartal 2/2013 betreffenden Urteil vom 13.12.2023 (B 6 KA 1/22 R -
Nr 33; vgl auch bereits BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 35/06 R -
Nr 15 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 =
Nr 55) entschieden hat, verstößt eine solche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG. Davon ist im Übrigen auch das BVerfG in seinem Beschluss zum sogenannten Strukturzuschlag (Kammerbeschluss vom 20.3.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18) ausgegangen, indem es den Umstand, dass der Strukturzuschlag allein der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach einem Richtlinienverfahren zugesetzt wird, als solchen nicht beanstandet hat (BVerfG, aaO, GesR 2023, 453 = juris RdNr 21; vgl auch BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 6/23 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 27 Deshalb bestand auch keine Rechtspflicht, die rückwirkende Erhöhung der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä und deren Ergänzung um einen Strukturzuschlag (Beschluss des eBewA in seiner 43. Sitzung vom 22.9.2015, DÄ 2015, A 1739 und Beschluss des BewA in seiner 436. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung, DÄ 2019, A 971) auf die neuropsychologischen Leistungen nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä zu übertragen. Sowohl der Hinweis aus der Entscheidung des Senats vom 28.5.2008 (B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 =
Nr 24 ff, 39) als auch die Vorgaben aus den Urteilen des Senats vom 11.10.2017 (B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 =
A mit den og rückwirkenden Beschlüssen umgesetzt hat, bezogen sich ausschließlich auf die sowohl antrags- wie auch genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen GOP nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä und damit nicht auf die neuropsychologischen GOP nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä. 28 bb) Dass keine generelle Verpflichtung des (e)BewA bestanden hat, die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen betreffenden Vorgaben aus der Rechtsprechung des Senats rückwirkend auch auf die neuropsychologischen GOP nach Abschnitt 30.11 EBM-Ä zu übertragen, stellt auch die Klägerin nach der Entscheidung des Senats vom 13.12.2023 (B 6 KA 1/22 R -
Nr 40) nicht mehr in Frage und hat vor diesem Hintergrund ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen, soweit sie sich auf das Quartal 1/2016 bezog. Im Revisionsverfahren macht sie in erster Linie - anknüpfend an das erstinstanzliche Urteil - geltend, dass der (e)BewA die Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Leistungen mit dem Quartal 2/2017 aufgegeben habe, indem er die nicht antrags- und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151 EBM-Ä) und die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152 EBM-Ä) in den EBM-Ä aufgenommen und identisch mit der Einzelbehandlung nach der Psychotherapie-Richtlinie bewertet habe, obwohl diese Leistungen nicht genehmigungsbedürftig sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der Bewertung der beiden neuen GOP jedoch keine generelle Aufgabe der Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen. 29
Nr 32) hingewiesen hat - in erster Linie die Zeit seit der Einführung des § 92 Abs 6a Satz 5 und 6 SGB V (mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019, BGBl I 1604) und damit einen Zeitpunkt nach der erfolgten Gleichstellung der neuropsychologischen Therapie mWv 1.1.
Nr 28) und unter Berücksichtigung des § 87 Abs 2c Satz 6 SGB V aF (heute inhaltlich unverändert Satz 8), der für psychotherapeutische Leistungen eine Vergütung "in angemessener Höhe" vorgibt, spricht nichts dagegen, die neuropsychologischen Leistungen - wie ab 1.1.2019 erfolgt - bereits vor der vollständigen Abschaffung der Genehmigungspflicht von Therapien nach einem Richtlinienverfahren ebenso wie diese zu vergüten. Eine Rechtspflicht des GBA, die Vergütung für die neuropsychologische Therapie in derselben Höhe wie für die Psychotherapie in einem Richtlinienverfahren festzulegen, folgt daraus aber für das hier streitbefangene Quartal 3/2017 nicht und hat jedenfalls auch in der Zeit bis zur erfolgten Angleichung der Vergütungen zum 1.1.2019 nicht bestanden (vgl bereits BSG Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 1/22 R -
Nr 32 f). 32 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Entscheidung des BewA, die Vergütung neuropsychologischer Leistungen (erst) zum 1.1.2019 der Vergütung der Psychotherapie in einem Richtlinienverfahren gleichzustellen (schriftliche Beschlussfassung des BewA in seiner 436. Sitzung, Teil C, DÄ 2019, A 971), auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser seine Entscheidung nicht ausreichend begründet hätte. Die von der Klägerin geltend gemachten Begründungsdefizite liegen nicht vor. 33 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war der (e)BewA als Normgeber weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts verpflichtet, die im EBM-Ä getroffenen Regelungen näher zu begründen; Akte der Rechtsetzung müssen grundsätzlich nicht begründet werden (BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 = juris RdNr 37; BSG Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R - BSGE 89, 259 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 = juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - juris RdNr 14;). Allein maßgeblich war, ob sich das Ergebnis der Normsetzung im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Normgebers hielt. Allerdings konnte eine Begründung dazu beitragen, dass zB sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung nachvollzogen werden können (zu Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner vgl BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 38/12 R - BSGE 115, 131 =
Nr 39 mwN). 34 Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtslage hat sich insofern geändert, als § 87 Abs 6 Satz 9 SGB V idF des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) mWv 1.1.2012 (seit 11.5.2019: § 87 Abs 6 Satz 10 SGB V) ua regelt, dass die entscheidungserheblichen Gründe von Beschlüssen des (e)BewA im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen sind (zu den Anforderungen an die Veröffentlichung des Beschlusstextes vgl BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 8/20 R - BSGE 132, 162 =
Nr 28 ff). Besondere Anforderungen an die Begründung bestehen jedoch weiterhin nicht (zu nur ausnahmsweise bestehenden besonderen Begründungsanforderungen des GBA vgl auch BSG Urteil vom 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - BSGE 112, 257 =
Nr 23 f; Axer, GesR 2013, 211 mwN). Ähnlich wie die vom GBA nach § 94 Abs 2 Satz 1 SGB V zu veröffentlichenden "tragenden Gründe" (vgl BSG Urteil vom 17.9.2013 - B 1 KR 54/12 R - BSGE 114, 217 =
Nr 23; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 25/15 R -
Nr 45) müssen die vom (e)BewA zu veröffentlichenden "entscheidungserheblichen Gründe" nicht alle Erwägungen enthalten, sondern nur die wesentlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung aus Sicht des (e)BewA erheblich gewesen sind. Nicht erforderlich ist danach insbesondere eine Auseinandersetzung mit weiteren denkmöglichen Argumenten und Problemstellungen. 35 Den genannten Anforderungen werden die im Internet auf der Seite des Instituts des BewA veröffentlichten entscheidungserheblichen Gründe des BewA ohne Weiteres gerecht. Zur Begründung der Angleichung der Vergütung der neuropsychologischen Leistungen (Abschnitt 30.11 EBM-Ä) an die Vergütung von Therapien in einem Richtlinienverfahren (Abschnitt 35.2 EBM-Ä) zum 1.1.2019 (Teil C des Beschlusses des BewA in seiner 436. Sitzung) wird in den entscheidungserheblichen Gründen ausgeführt, dass die neuropsychologischen Leistungen zwar nicht genehmigungspflichtig seien, dass jedoch die neuropsychologische Versorgung der Versicherten ermöglicht bzw verbessert werden solle. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BewA sich bereits bei Einführung der Regelung zur Vergütung der neuropsychologischen Leistungen zum 1.1.2013 an der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bewertung der Richtlinientherapie nach Abschnitt 35.2 EBM-Ä orientiert habe. Daraus wird deutlich, dass der BewA von dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum für die Zeit ab dem 1.1.2019 erneut in derselben Weise Gebrauch machen möchte. Im Gegensatz dazu hat sich der BewA zur Begründung für die in den Teilen A und B desselben Beschlusses enthaltene rückwirkende Erhöhung der Bewertung von Leistungen der Richtlinientherapie auf Entscheidungen des BSG (vgl BSG Urteil vom 13.12.2013 - B 6 KA 1/22 R -
Nr 38 mwN) bezogen, die diese Erhöhung erforderlich machen. Nur insoweit diente der Beschluss der Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung. 36 Die Gründe, die den BewA veranlasst haben, die Höherbewertung der neuropsychologischen Leistungen mit Wirkung zum 1.1.2019 und nicht rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, werden daraus hinreichend deutlich. Die Begründungsanforderungen würden überspannt, wenn der (e)BewA in den entscheidungserheblichen Gründen auch darlegen müsste, weshalb er eine bestimmte Entscheidung - wie hier eine Höherbewertung für einen weiter zurückliegenden Zeitraum - nicht getroffen hat. Hier ergeben sich die Gründe dafür im Übrigen bereits aus der in den entscheidungserheblichen Gründen angegebenen Zielsetzung, die ambulante neuropsychologische Versorgung zu fördern und die Versorgung der Versicherten zu ermöglichen. Die danach angestrebte Steuerung könnte rückwirkend nicht erreicht werden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.3.2023 - 1 BvR 669/18, 1 BvR 732/18 - GesR 2023, 453 = juris RdNr 20, 39). 37 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Revisionsverfahren keine Sachanträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125890231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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