N; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4). Daran hält der Senat weiter fest. 18 Diese noch unter der Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des SGB V durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V (auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008, BGBl I 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 SGB V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 Nr 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war (zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG
Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt. 19 Sind Befreiungsentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht für die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Eine Ausdehnung der festgestellten Befreiung auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 SGB V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der Versicherungspflichttatbestände - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 Nr 1 oder Nr 5 bis 13 SGB V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der Befreiungsbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende Befreiung schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus. 20
Vorliegend ist eine Erledigung der Befreiung des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer Versicherungspflichttatbestand trat. 23
Nr 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 =
Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt (in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall. 28 dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 =
Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO). 29 Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a SGB V geschehen ist (vgl Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 160 zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, BT-Drucks 14/1245 S 59 f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2). 30 ee) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an. 31 2. Nach alledem erweist sich das Urteil des SG im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Beklagten im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab 1.4.2006 begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der Senat aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125921514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.