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BSG B 12 KR 9/09 R

KSRE125921514 ECLI:DE:BSG:2011:250511UB12KR909R0 BSG 12. Senat 20110525 B 12 KR 9/09 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 vom 24.03.1997, § 6 Abs 3 S 1 SGB 5, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 8

§ 8Nr 4 S 20 mw

N; so auch die allgemeine Ansicht der Literatur, zB: Klose in Jahn, SGB, Gesamtstand 2/2011, § 8 SGB V RdNr 66; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 9/2008, § 8 SGB V RdNr 18; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung 12/2004, § 8 SGB V RdNr 37; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2010, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 8 SGB V RdNr 4). Daran hält der Senat weiter fest. 18 Diese noch unter der Geltung der RVO entwickelte Rechtsprechung findet unter der Geltung des SGB V durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V (auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008, BGBl I 2426) eine gesetzliche Bestätigung: Zwar enthält § 8 SGB V - anders als § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Allerdings setzt die Erstreckung der Befreiung durch § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V, wonach von der Versicherungspflicht befreite Personen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs 1 Nr 1 oder 5 bis 12 (bzw 13) SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, gedanklich voraus, dass ohne diese besondere Anordnung der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht einträte, was noch nach der RVO - die eine dem § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung nicht kannte - fast ausnahmslos der Fall war (zum diesbezüglichen Paradigmenwechsel mit Einführung des SGB V vgl BSG

§ 257Nr 3 S 15 ff und Nr 4 S 20 ff).

Die grundsätzliche Möglichkeit einer eintretenden Versicherungspflicht bei bereits bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber wiederum voraus, dass sich die Befreiung nur auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand bezieht, aus dessen Anlass sie ausgesprochen wurde, und dass sie sich nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V auch auf andere Versicherungspflichttatbestände erstreckt. 19 Sind Befreiungsentscheidungen danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen, wirkte hier die mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochene Befreiung der Klägerin bezüglich der durch ihre Beschäftigung als Angestellte eingetretenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht für die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Eine Ausdehnung der festgestellten Befreiung auf die Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 6 Abs 3 SGB V ist - abgesehen von der erforderlichen zeitlichen Parallelität der Versicherungspflichttatbestände - bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, da es sich insoweit nicht um einen der Tatbestände nach § 5 Abs 1 Nr 1 oder Nr 5 bis 13 SGB V handelt. Von dieser eingeschränkten Bedeutung geht hier auch der Befreiungsbescheid selbst aus, der nach seinen Erläuterungen Regelungswirkungen nur bezogen auf die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V beansprucht und ua den sinngemäßen - insoweit zutreffenden - Hinweis enthält, die erfolgende Befreiung schließe die sich aus anderen gesetzlichen Tatbeständen ergebende Versicherungspflicht, insbesondere diejenige infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld, nicht aus. 20

  1. b)Die Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV bei der Beklagten blieb über die Zeit der am 14.10.1998 beendeten Arbeitslosigkeit hinaus auch bei Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen am 15.10.1998 bestehen; denn die Klägerin erfüllte in dieser Beschäftigung nunmehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Sie war nämlich von diesem Zeitpunkt an nach den auch insoweit unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze überschritt. 21
  2. c)Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochenen Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Denn die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 SGB V RdNr 4). Aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert. 22
  3. aa)Der Senat kann - wie schon in seiner vorangegangenen Rechtsprechung - offenlassen, ob und ggf wie lange eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V fortwirkt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und anschließend oder nach einer Unterbrechung ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird (vgl bereits BSGE 85, 208, 212 =

§ 8Nr 4 S 20).

Vorliegend ist eine Erledigung der Befreiung des sie aussprechenden Verwaltungsakts nämlich jedenfalls deshalb eingetreten, weil bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld der zuvor die grundsätzliche Versicherungspflicht begründende Tatbestand einer Beschäftigung als Angestellte vollständig beendet war und an dessen Stelle ein neuer, anderer Versicherungspflichttatbestand trat. 23

  1. bb)Das erneute Eintreten von Versicherungspflicht bei einem tatsächlich nicht mehr vorliegenden Befreiungstatbestand ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 8 SGB V. Die Regelung enthält in der hier maßgeblichen Fassung (wie auch in der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen) keine umfassende Regelung zum Ende der Befreiung. § 8 Abs 1 SGB V erschöpft sich lediglich in der Aufzählung der Tatbestände, bei deren Auftreten eine ausnahmsweise Befreiung von der durch sie eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag überhaupt möglich ist. Abs 2 Satz 1 und Satz 2 regeln die Antragsfrist und den Beginn der Befreiungswirkung. Lediglich Abs 2 Satz 3 trifft bezüglich eines möglichen Endes der Befreiung eine negative Aussage, indem er deren "Widerruf" ausschließt. 24 Auch die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen geben zu den zeitlichen oder sachlichen Grenzen der Befreiungswirkung keinen Aufschluss (vgl zB zu § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz <GRG>, BT-Drucks 11/2237 S 160; zur Neufassung des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/28 S 12 unter II b). Ähnliches gilt für die Rechtslage unter Geltung von § 173b RVO. 25 § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V enthält über den Ausschluss des "Widerrufs" hinaus keine Aussage bezüglich anderer Beendigungsmöglichkeiten, was auch schon für § 173b RVO (dort durch Verweisung auf § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO) als entsprechende Vorgängernorm des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V zutraf. Allerdings ist der Terminus "Widerruf" in § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 173b Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 173a Abs 2 Satz 2 Halbs 2 RVO nicht im engen technischen Sinne von §§ 46, 47 SGB X zu verstehen, die erst mit Einführung des SGB X im Jahre 1981 Eingang in das Sozialverwaltungsverfahrensrecht fanden. Vielmehr ist die in den genannten Normen angeordnete "Unwiderruflichkeit" der Befreiung im Umkehrschluss zu § 173 Abs 3 RVO (in der bis 1.1.1981 geltenden, durch Art II § 4 Nr 2 des Gesetzes vom 18.8.1980 <BGBl I 1469> geänderten Fassung) auszulegen, der den Widerruf einer wegen Ruhegehaltsbezugs auf Antrag ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV beim Entfallen der Befreiungsvoraussetzungen anordnete. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8 Abs 1 SGB V zusammengefassten Befreiungstatbestände der §§ 173a bis 173d RVO noch - anders als die heutige Regelung - stets das Eingreifen eines weitgehend substitutiven Versicherungsschutzes des Betroffenen in der PKV zur Voraussetzung hatten (vgl bezüglich § 173b RVO Picard, DOK 1969, 377, 378). Der anderweitige Versicherungsschutz stellte nach dem Aufbau der Vorschriften der RVO den Grund für die Befreiung von einer nach Beginn des Versicherungsschutzes in der PKV an sich eintretenden Versicherungspflicht in der GKV dar; der Verlust des Versicherungsschutzes in der PKV sollte nicht zur Beendigung der Befreiung und damit automatisch zum Wiedereintreten der Versicherungspflicht in der GKV führen. In diesem Sinne ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Statusentscheidung des Befreiungsberechtigten entweder für die dauerhafte Zugehörigkeit zur PKV zu interpretieren oder - nach ungenutztem Verstreichenlassen der Antragsfrist - für den dauerhaften Verbleib in der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 8 Nr 2 RdNr 19). 26
  2. cc)Entgegen der Ansicht des LSG wirkt die - wie unter
  3. a)dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre (im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f). So verhält es sich hier. 27 Zwar hat der Senat entschieden (BSGE 85, 208, 211 f =

§ 8

Nr 4 S 19 f), dass aus dem Grundsatz, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen sind, nicht folgt, dass eine einmal erteilte Befreiung nach § 173b RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen, und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Er hat jedoch gleichzeitig ausgesprochen, dass Grundlage für die Befreiungsentscheidung die abhängige Beschäftigung ist, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet (BSGE 85, 208, 212 =

§ 8Nr 4 S 20).

Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt (in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall. 28 dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 =

§ 8

Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO). 29 Darüber hinaus dürfte in Konstellationen der vorliegenden Art die Gefahr des Missbrauchs ohnehin auf Einzelfälle beschränkt bleiben, da die willkürliche Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III führt, in der Leistungsansprüche ruhen und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erst nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit einsetzt. Sollte dennoch ein nennenswerter Missbrauch auftreten, obläge es in erster Linie dem Gesetzgeber, diesem durch geeignete Regelungen zu begegnen, wie es zB mit § 6 Abs 3 und Abs 3a SGB V geschehen ist (vgl Gesetzentwurf zum GRG, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 160 zu § 6 - Zu Absatz 1 und 2; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, BT-Drucks 14/1245 S 59 f zu Artikel 1 - Zu Nummer 2). 30 ee) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an. 31 2. Nach alledem erweist sich das Urteil des SG im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor neu gefasst, da das Gericht den Beginn der Versicherungspflicht der Klägerin nicht bezeichnet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für ihr Feststellungsbegehren insoweit noch einmal klarstellend an den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Beklagten im April 2006 angeknüpft, dazu die für sie maßgeblichen, seinerzeit bereits offen gelegten Beweggründe (Versorgung von drei Kindern; Teilzeitbeschäftigung) hervorgehoben - ohne dass diesen hier allerdings aus Rechtsgründen Bedeutung zukäme - und die Feststellung der Versicherungspflicht erst ab 1.4.2006 begehrt. Diesem nur zeitlich begrenzten Begehren hatte der Senat aus prozessrechtlichen Gründen zu entsprechen, unbeschadet des Umstandes, dass - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - sich nach den vorstehenden Ausführungen für die Beteiligten möglicherweise zeitlich noch weiter zurückreichende versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen ergeben könnten. 32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125921514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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