KSRE125941509 ECLI:DE:BSG:2010:021210UB9V110R0 BSG 9. Senat 20101202 B 9 V 1/10 R Urteil § 31 Abs 1 S 2 BVG, § 31 Abs 2 BVG, § 56 BVG, § 62 Abs 3 S 1 BVG, § 37 S 1 SGB 1, § 48 Abs 3 S 1 SGB 10, § 45 S
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Nr 18). Sie legt eine zwingende Ausnahme von einer an sich nach § 48 Abs 1 oder Abs 2 SGB X gebotenen Umsetzung einer zu Gunsten des Begünstigten eingetretenen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse fest (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 29). Dieses "Aussparen" der Erhöhung bzw das "Einfrieren" der bisherigen Leistung bzw das "Abschmelzen" des errechneten Erhöhungsbetrages (Steinwedel in KassKomm, Stand Juli 2010, § 48 SGB X RdNr 59, 61) soll einerseits den Vertrauens- oder Bestandsschutz für den Zahlbetrag wahren, andererseits aber auch verhindern, dass "Unrecht weiter wächst" (Steinwedel, aaO, RdNr 59 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG;
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Nr 19). 26 Seinem Wortlaut nach ist § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X auf "Leistungen" zugeschnitten, die sich in einem "Betrag" ausdrücken lassen (Steinwedel, aaO, RdNr 64), wird aber auch bei solchen Fehlern des Ursprungsbescheides entsprechend angewendet, welche den Grund einer Leistung erfassen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 48, 51; Steinwedel, aaO;
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N). Klassischer Anwendungsfall des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X ist somit der Fall einer zu Unrecht bewilligten Geldleistung, deren Gewährung nicht zurückgenommen werden kann. Sie wird von zukünftigen Erhöhungen, also etwa der regelmäßigen (jährlichen) gesetzlichen Anpassung der Rente ausgenommen (vgl Schütze, aaO, RdNr 30 mwN). 27 § 48 Abs 3 SGB X gilt grundsätzlich auch für die Grundrente nach dem BVG. Allerdings steht gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Geltung des Ersten und Zehnten Buches des SGB für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (für das Soziale Entschädigungsrecht s § 68 Nr 7 SGB I) unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen in den übrigen Büchern. Nach § 37 Satz 2 SGB I sind von diesem Abweichungsvorbehalt nur die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36 SGB I ausgenommen. Als gemäß § 37 Satz 1 SGB I beachtliche Vorschrift, die von § 48 Abs 3 SGB X Abweichendes bestimmt, ist nach der Rechtsprechung des BSG § 62 Abs 3 BVG anzusehen. Nach dessen Satz 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die das
- Lebensjahr vollendet haben, der GdS wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs 17 BVG infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt nach § 62 Abs 3 Satz 2 BVG für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist. 28 § 62 Abs 3 Satz 1 BVG schließt nach seinem Wortlaut einen Eingriff in bestandskräftig geschützte Rechte nur in den Fällen aus, in denen wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes die anerkannte MdE/der anerkannte GdS an sich herabzusetzen wäre. Seit seinem Urteil vom 29.8.1990 (9a/9 RV 32/88 - SozR 3-3100 § 62 Nr 1) wendet das BSG § 62 Abs 3 Satz 1 BVG aber nicht nur gegen einen Eingriff wegen einer rechtswidrig gewordenen, sondern in entsprechender Anwendung auch bei einer von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung an (s auch BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr 4). Dies wird aus dem "Rechtsgedanken", also den Sinn und Zweck der Norm hergeleitet (s weiter BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 26/94 - SozR 3-3100 § 62 Nr 2). Hinsichtlich der unrichtigen Beurteilung des Gesundheitszustandes für den Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage hat das BSG gleichsinnig entschieden (BSG Urteil vom 28.7.1999 - B 9 V 18/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr 3). 29 Zugleich hat das BSG aus § 62 Abs 3 Satz 1 BVG hergeleitet, dass bei dem in der Vorschrift näher beschriebenen Personenkreis die alljährlichen Anpassungen der Versorgungsrente nach § 56 BVG und den entsprechenden Anpassungsverordnungen nicht der Abschmelzung nach § 48 Abs 3 SGB X unterliegen (BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 1, 3 und 4). Der Gesetzgeber hat in § 62 Abs 3 BVG zu erkennen gegeben, dass ein über 55-jähriger Bezieher von laufenden Versorgungsbezügen vor einem Eingriff in seinen sozialen Besitzstand weitgehend bewahrt sein soll. Daher ist dieser Personenkreis auch gegen ein (zeitweiliges) Aussetzen der sog Dynamisierung der Leistung geschützt (s insgesamt BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 17). Angesichts des mit der Dynamisierung verfolgten Zweckes, Rentenbezieher vor einem durch allgemeinen Kaufkraftschwund eintretenden Wertverlust der Rente zu schützen, sie - sofern vorhanden - an der durch Lohnsteigerungen insgesamt bewirkten Kaufkraftsteigerung zu beteiligen und damit insgesamt den Wert der Rente im gesamtwirtschaftlichen Vergleich zu erhalten, verhindert § 62 Abs 3 Satz 1 BVG, wie er vom BSG verstanden wird, dadurch eine Entwertung der Versorgungsleistung, dass er einer Abschmelzung der jeweiligen Anpassungsbeträge entgegensteht. 30 Dagegen schließt § 62 Abs 3 Satz 1 BVG nicht die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X auf die Zahlung einer Alterszulage aus. Diese Leistung wird nicht zur Wahrung des sozialen Besitzstandes gewährt. Vielmehr stellt die Zahlung der Alterszulage nicht nur nach dem Wortlaut des § 31 Abs 1 Satz 2 BVG, sondern auch wirtschaftlich eine Erhöhung der Grundrente aus besonderem Anlass dar. § 31 Abs 1 Satz 2 BVG setzt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich die Vollendung des
- Lebensjahres, voraus. Diese Änderung trifft bei jedem Leistungsberechtigten individuell und nicht - wie die jährlichen Anpassungen - für alle Leistungsberechtigten gleichzeitig ein. Der Senat sieht es insoweit nicht als gerechtfertigt an, den besonderen Schutz des § 62 Abs 3 BVG auf diese Fallgestaltung zu erstrecken (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 18 f). 31 Die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Falle erfüllt. Dass die in den Bescheiden vom 7.5.1954, 28.6.1973 und 15.8.1995 erfolgten Feststellungen einschließlich der Gewährung der Grundrente nach einer MdE von zunächst 30 vH, später 40 vH und zuletzt über mehr als zehn Jahre 50 vH rechtswidrig waren, steht aufgrund des insoweit bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 25.9.2006 fest. Ebenso ist aufgrund des Bescheides vom 25.9.2006 zwischen den Beteiligten geklärt, dass diese rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte nicht mehr zurückgenommen werden können. Durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Satz 2 BVG ist ab April 2006 eine Änderung nach § 48 Abs 1 SGB X zu Gunsten der Klägerin eingetreten. 32 Nach § 48 Abs 3 SGB X darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Ohne Berücksichtigung der Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungs- bzw Änderungsbescheide stünde der Klägerin keine Grundrente zu. Eine Rentenerhöhung nach § 31 Abs 1 Satz 2 BVG ist daher ausgeschlossen. Zwar darf sich die Abschmelzung nicht rückwirkend auf bereits ergangene Neufeststellungsbescheide und tatsächlich erfolgte Leistungserhöhungen erstrecken (vgl dazu BSGE 63, 266, 269 = SozR 3642 § 9 Nr 3; Schütze, aaO, RdNr 31), der Beklagte war jedoch nicht gehindert, die Alterszulage für die Zeit ab August 2006 zu versagen. Insoweit lag nämlich weder ein Bewilligungsbescheid noch eine Zahlung vor. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das durch das Teilanerkenntnis des Beklagten bedingte teilweise Obsiegen der Klägerin. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE125941509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public