BSG, Vorlagebeschluss vom 07.09.2010 – B 5 RS 14/09 R – Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im…
KSRE125951515 ECLI:DE:BSG:2010:070910BB5RS1409R0 BSG 5. Senat 20100907 B 5 RS 14/09 R Vorlagebeschluss § 31 Abs 1 S 1 BVG, § 84a S 1 BVG vom 21.07.2004, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, Art 3 EinigVtr, § 93 SGB 6, § 68 Abs 3 S 3 SGB 6 vom 10.05.1995, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 26.05.1994, § 68 Abs 3 SGB 6 vom 21.03.2001, RVNG, Anl 2 Nr 1 AAÜG, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 27.07.2001, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom 19.06.2006, AusglBGG vom 11.11.1996, Art 3 Nr 1 SGB5ÄndG 3, Art 01 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 1 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG vorgehend SG Rostock, 26. Mai 2005, Az: S 6 RA 5/02, Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. August 2006, Az: L 7 R 341/05, Urteilnachgehend BVerfG, 4. Juni 2012, Az: 2 BvL 9/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.
Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.
1 I. Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 21/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird: 'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"
2 Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen: "91bb) Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags Ost ergeben sich auch nicht aus den an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gerichteten Ermächtigungen in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a (s oben RdNr 21). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff).
92Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente (Ost) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente (West) wie eine RV-Rente (Ost) gegenüber einer RV-Rente (West), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das BVerfG im Beschluss vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218 , 252 das Wort "Standardrente"), wobei auf die ("verfügbare") Netto-Rente abzustellen ist. Dass § 68 Abs 3 SGB VI (seit 2001) nicht mehr von der im EinigVtr genannten "verfügbaren Standardrente" spricht, ist hierbei unerheblich. Denn auch ohne diese gesetzliche Verweisung behält die Vorschrift diesen Sinn.
93Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes" einzusetzen sind, ergibt sich im hier streitigen Zeitraum (ab 1.1.1999) bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost", die wiederum nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86).
94Für die Zeit ab 1.7.2001 sind bereits deshalb überhaupt keine Unterschiede zwischen dem "Brutto-" und dem "Netto-"Vergleich festzustellen, weil ab diesem Zeitpunkt für "Ost" und "West" keine abweichenden Beitragswerte ersichtlich sind (vgl die Übersicht im Kasseler Komm, Teil 12, Sozialversicherungswerte, RdNr 4).
95Zwischen dem 1.1.1999 und dem 30.6.2001 differierten zwar die Krankenversicherungs-Beitragssätze ("Ost" jeweils um 0,4 bis 0,3 Prozentpunkte höher). Dies schlug sich jedoch in den fraglichen Vomhundertsätzen kaum nieder. Zum Beispiel errechnet sich für den Zeitraum 1.7.1999 bis 30.6.2000 im Vergleich der Brutto-Standardrente "Ost" zur Brutto-Standardrente "West" ein Vomhundertsatz von 87,00 %; im Vergleich der Nettorenten (jeweils abzüglich der Kranken- oder der Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge) ein Vomhundertsatz von 86,81 %. Dieser Unterschied wiederum wirkte sich aufgrund der Rundungsvorschrift im EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 4 (s oben RdNr 21) nicht auf die zu ermittelnde Grundrente "Ost" aus; der Grundrente "West" in Höhe von DM 297,-- entsprach eine Grundrente "Ost" in Höhe von DM 258,-- (auf der Grundlage von 87,00 % ohne Rundung: DM 258,39; auf der Grundlage von 86,81 % ohne Rundung: DM 257,83; die Einzelheiten ergeben sich aus dem den Beteiligten übermittelten Rechenwerk des Senats).
96Mit der Anordnung des EinigVtr, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im Bundesanzeiger (und nicht im Bundesgesetzblatt) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des BMAS und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
97cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNr 74 f).
98Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG ), ist sachgerecht, um nicht zusätzliche Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren oder Umzüge von West nach Ost zu verhindern (vgl ferner BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176 , 180 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2).
99Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind. Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art 3 des EinigVtr genannte Gebiet <Beitrittsgebiet> keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 74)."
3 Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom 20.2.2009 an das BSG gewandt: "Sehr geehrte Damen und Herren,die o.g. Vorlagebeschlüsse wurden aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von mir als Berichterstatterin übernommen.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 105, 61 <67>).Im Hinblick darauf bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagen.Der 13.
Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen. Ferner wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrags sowie § 84a Satz 1 BVG) einzusetzen wären, sich im Zeitraum ab dem 1.
Januar 1999 bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost" ergeben würde.Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob an den Vorlagebeschlüssen festgehalten wird."
4 Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des BSG über die Aufrechterhaltung der Vorlagen die unterschiedliche Wirtschafts-, Finanz- und Lebenslage in den alten und neuen Bundesländern keine entscheidende Rolle mehr spiele. Er hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Vorlage aufrechtzuerhalten.
5 II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 21/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.
6 Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.
7 Die Anfrage des BVerfG vom 20.2.2009 (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:
8 1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.
Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.
9 2. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG (im Vorlagebeschluss des 4 Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.
10 3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt: "…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen."
11 Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt: - … Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. (RdNr 29) - … Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … (RdNr 58) - Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (RdNr 78) - … Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. (RdNr 89) - Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre (
Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1 , 31 ff). (RdNr 110).
12 Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 58, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.
13 Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.
14 4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.
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Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten.
Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen (vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.
16 Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.
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18 Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).
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Der "Beitragsanteil" des Standardrentners entspricht hiernach dem Zuschussbetrag, dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2 bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist.
20 Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?
21 Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.
22 Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).
23 Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.
24 Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".
25 Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom 23.9.1990 (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen.
Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.
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29 Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.
30 Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem 1.7.1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab 1.7.1999 geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht <BAnz 1999, 8714>). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des BMAS in die Ermittlung des Vomhundertsatzes weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte Verhältniswert von 86,71 vH rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von 14,1 vH (vgl hierzu den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 1998 vom 17.7.1998 <BT-Drucks 13/11290 S 75> und den Rentenversicherungsbericht 1999 vom 2.12.1999 <BT-Drucks 14/2116 S 31 f>) ergibt.
Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom BMG verlautbarten Verhältniswert. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/ -ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.
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32 Bruttostandardrente (= aRW x 45 EP) Steuern Beitragsanteil PV Beitragsanteil KV verfügbare StandardR monatlich in DM Beitragssatz für Rentner mtl DM Beitragssatz für Rentner mtl DM Ost 1890,45 0 0,85 vH 16,07 6,95 vH 131,39 1742,99 West 2173,05 0 0,85 vH 18,47 6,75 vH 146,68 2007,90 33 Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab 1.7.1999 bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000) jeweils mit dem a) vom BMG verkündeten Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,71 vH), b) sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,81 vH) bzw c) Verhältnis der Bruttostandardrenten (87 vH), ergibt sich 34 bei einem Vomhundertsatz von ein Betrag von gerundet 86,71 vH (a) 127,18 DM 127 DM 86,81 vH (b) 127,32 DM 127 DM 87,00 vH (c) 127,60 DM 128 DM 35 Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.
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Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als - ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 <BGBl I 3445>), der entgegen dem Normzweck von EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a iVm § 68 Abs 3 SGB VI aF von § 106 Abs 2 SGB VI nicht erfasst wäre, - es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das BMG auf der Grundlage von § 106 Abs 2 SGB VI aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte, - mit Wirkung vom 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten, - jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet.
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39 Bruttostandardrente (= aRW x 45 EP) Steuern Beitragsanteil PV Beitragsanteil KV verfügbare StandardR monatlich in DM Beitragssatz für Rentner mtl DM Beitragssatz für Rentner mtl DM Ost 1941,75 0 0,85 vH 16,50 6,75 vH 131,07 1794,18 West 2227,95 0 0,85 vH 18,49 6,75 vH 150,39 2058,62 40 Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.
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Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 SGB VI" in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare Standardrente des § 68 Abs 3 SGB VI aF mit der prognostischen verfügbaren Standardrente des § 154 Abs 3 SGB VI nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 die Änderungen von § 68 Abs 3 SGB VI und § 154 Abs 3 SGB VI kannte.
Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 SGB VI aF durch § 154 SGB VI nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser (vgl BR-Drucks 764/00 S 126). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 SGB VI, der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 SGB VI mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis 31.12.2004 - ein "Beitragsanteil zur sozialen (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.
42 5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf Dienstbeschädigungsausgleich dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" <U>) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f).
Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13.
Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.
43 Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.
44 6. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.
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Diese Vorschrift lautet: - in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. ….
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52 Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.6.1998 (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom 26.2.2008 zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom 13.6.2002 (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.
53 Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.
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