KSRE125960201 ECLI:DE:BSG:2018:040418BB12KR9717B0 BSG 12. Senat 20180404 B 12 KR 97/17 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 SGB 4, § 25 SGB 4, § 257 Abs 1 SGB 5, § 405 RVO vorgehend SG Speyer, 6. Oktober 2016, Az: S 17 KR 770/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 21. September 2017, Az: L 5 KR 358/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Nichtzulassungsbeschwerde - allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Statusfeststellungsverfahren - grds zeitnahe Klärung der Verhältnisse - Rechtsanwalt mit Vertrag über "freie Mitarbeit" in einer Steuer- und Rechtsberatungspartnerschaftsgesellschaft - zweijährige Tätigkeit ohne Zweifel an der zu Beginn der Tätigkeit vereinbarten Selbstständigkeit - keine Antragstellung nach § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 - Verjährung eines Beitragszuschussanspruchs nach § 257 SGB 5) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von seinem beklagten früheren Arbeitgeber die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 15.3.2008 bis 30.11.2009 in Höhe von (noch) 5261,26 Euro. 2 Der Kläger war im streitigen Zeitraum freiwilliges Mitglied der GKV. Er war vom 15.3.2008 bis 31.7.2010 für die beklagte Steuer- und Rechtsberatungspartnerschaftsgesellschaft mbB als Rechtsanwalt tätig. Zugrunde lag ein Vertrag über "freie Mitarbeit". Am 1.8.2011 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Jene stellte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beklagte aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheide vom 26.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 4.1.2013; hierzu SG Urteil vom 12.11.2014, LSG Urteil vom 23.6.2015). 3 Am 30.12.2014 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur GKV in Höhe von insgesamt 7838,66 Euro erhoben, hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses zur sozialen Pflegeversicherung haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Erstinstanzlich hat er hinsichtlich des Zeitraums 1.1. bis 31.7.2010 (= 1837,50 Euro) Erfolg gehabt (SG Urteil vom 6.10.2016), im Berufungsverfahren, mit dem der Kläger weitere 5529,54 Euro verlangt hat, auch hinsichtlich des Monats Dezember 2009 (= 268,28 Euro) (LSG Urteil vom 21.9.2017). Im Übrigen haben die Vorinstanzen seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sein grundsätzlich bestehender Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss überwiegend verjährt sei. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. 4 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.9.2017 ist ohne Erfolg. Es gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen. 5 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). 6 1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 28.11.2017 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). 7 Der Kläger wirft auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: "(1.) ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Beitragszuschuss gegenüber seinem Arbeitgeber für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 257 SGB V entsprechend § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Arbeitnehmers fällig wird, wenn der Antrag zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV nicht gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird", falls nein, "(2.) ob die Durchführung eines entsprechenden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV zur Verjährungshemmung des Anspruchs des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 257 SGB V gemäß § 198 Satz 2 SGB VI analog führen würde", falls nein, "(3.) ob die stets zu erfolgende, notwendige Beiladung des Arbeitnehmers in den Gerichtsverfahren, in denen dessen Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung geltend macht, verjährungshemmend entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wirkt." 8 Die Rechtsfragen seien klärungsbedürftig. Sie seien weder vom BSG noch von anderen (Tatsachen-)gerichten entschieden worden. Die Antworten würden sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz ergeben. Es lägen planwidrige Regelungslücken vor, die durch die entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften zu schließen seien: In Betracht kämen hinsichtlich der Fälligkeit eine entsprechende Anwendung von § 7a Abs 6 S 2 SGB IV und hinsichtlich einer Hemmung der Verjährung § 198 S 2 SGB VI bzw § 204 Abs 1 Nr 6 BGB. Sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen hätten eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, weil sie "im Grunde" jeden Arbeitnehmer beträfen, dessen Beschäftigungsverhältnis erst durch ein durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV festgestellt worden sei und der aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht in der GKV versicherungspflichtig sei. Mithin beträfen die Rechtsfragen typischerweise "jeden überdurchschnittlich verdienenden Scheinselbständigen". 9 Eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen ist nicht anzuerkennen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.