Nr 9). 9 2. Rechtsgrundlage für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist § 139 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 12.5.2021, BGBl I 1087; vgl zur aktuell geltenden Sach- und Rechtslage als maßgeblichen Zeitpunkt im Streit um eine Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - BSGE 136, 130 =
Nr 16). Danach erstellt der GKV-Spitzenverband ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind (Abs 1 Satz 1 und 2). Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers, über die Aufnahme entscheidet der GKV-Spitzenverband (Abs 3 Satz 1 und 2) durch Bescheid (Abs 6 Satz 5). Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Abs 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist (Abs 4 Satz 1). Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur für bestimmte Indikationen erbracht, ist die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf diese Indikationen zu beschränken (Abs 4 Satz 8). 10
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Nr 29 mwN; vgl zur objektiv-rechtlichen Funktion des Hilfsmittelverzeichnisses zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - BSGE 136, 130 =
Nr 11 mwN, 21). An dieser ändert es nichts, dass der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die fehlende Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis entgegensteht (vgl dazu zuletzt BSG vom 12.6.2025 - B 3 KR 12/23 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 14 mwN). 18 Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis zeigt an, dass es den Prüfungsprozess nach § 139 SGB V durchlaufen hat und alle Voraussetzungen für die Aufnahme des Produkts erfüllt. Das publizierte Hilfsmittelverzeichnis kann mit der berechtigten Erwartung genutzt werden, dass aufgenommene einheitliche multifunktionale Hilfsmittel mit allen ihren Funktionen diesen Prozess durchlaufen haben, die Voraussetzungen erfüllen und hinsichtlich aller ihrer Funktionen von der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Mit funktionsbezogenen Beschränkungen der Aufnahme eines in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommenen einheitlichen Hilfsmittels muss nicht gerechnet werden (vgl zum objektiven Nutzerhorizont bei multifunktionalen Hilfsmitteln mit Blick auf Sinn und Zweck des § 139 SGB V bereits SG Berlin vom 23.5.2016 - S 81 KR 1778/15 - juris RdNr 32 ff). 19 d) Ein auf nur eine Funktion beschränkter Antrag auf Aufnahme für ein Hilfsmittel, das bezogen auf eine Indikation mehrere Funktionen in sich vereint, kann vor diesem Hintergrund nach derzeitiger Gesetzeslage, die eine funktionsdifferente Aufnahme nicht kennt, nicht zur Aufnahme des einheitlichen multifunktionalen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis führen. Dies vermeidet den Anschein, dass ein solches Hilfsmittel hinsichtlich aller seiner Funktionen aufgrund einer Prüfung nach den Vorgaben des § 139 SGB V von der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist. 20 Der Senat verkennt nicht, dass aus diesem engen Verständnis des geltenden Rechts für einheitliche multifunktionale Hilfsmittel Markteintrittsbarrieren folgen können (vgl dazu Alius, MPR 2024, 262 f). Dies ändert indes nichts an den aufgezeigten, sich aus § 139 SGB V ergebenden Anforderungen an die Aufnahme solcher Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis. Etwaige Änderungen an diesen Anforderungen bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten. 21 5. Ausgehend hiervon besteht kein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Aufnahme der Bewegungsschiene "ARTROMOT® ACTIVE-K" für die Indikation "Interventionen am Knie" nur für deren Einsatz zur motorbetriebenen passiven Bewegung des Knies (CPM). 22 Bei der streitigen Kniebewegungsschiene handelt es sich zwar um ein Hilfsmittel iS der §§ 33 und 139 SGB V. Sowohl CAM- als auch CPM-Bewegungsschienen sind jeweils Hilfsmittel wie es auch ein multifunktionales Hilfsmittel ist, das - wie hier - die verschiedenen Funktionen der aktiven und passiven Bewegung bezogen auf die Indikation "Interventionen am Knie" in sich vereint (vgl zur Unterschiedlichkeit von CAM- und CPM-Schienen BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 6/14 R - BSGE 119, 180 =
Nr 28). 23 Der Antrag der Klägerin auf die begehrte Aufnahme erfasst nicht den Einsatz des Hilfsmittels zur aktiven Bewegung des Knies (CAM) und auch nicht zur Koordinationstherapie, obgleich das einheitliche Hilfsmittel auch diese Funktionen bietet. An dieser Einheitlichkeit ändert es nichts, dass das Hilfsmittel für seine verschiedenen Funktionen jeweils des Einsatzes verschiedener Chipkarten bedarf. Dass diese Funktionen des Hilfsmittels durch die Verwendung entsprechender Chipkarten getrennt angesteuert werden können, macht aus dem einheitlichen multifunktionalen Hilfsmittel nicht in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Hilfsmittel, die hinsichtlich ihrer Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis rechtlich unterschiedlich behandelt werden könnten. Dem steht auch entgegen, dass es unter der genannten Bezeichnung nur ein Produkt gibt, für das es zudem nur eine Artikelnummer gibt; weder die einheitliche Bezeichnung, unter der das Hilfsmittel angeboten und beworben wird, noch dessen einzige Artikelnummer differenzieren nach den verschiedenen Funktionen der Bewegungsschiene. Dies macht es widersprüchlich, dass das von der Klägerin hergestellte einheitliche multifunktionale Hilfsmittel mit "ACTIVE" als Bestandteil seiner Bezeichnung beworben wird, aber nur für die passive und nicht auch für die aktive Bewegung die Aufnahme der Kniebewegungsschiene in das Hilfsmittelverzeichnis begehrt wird. 24 Aufgrund der dargelegten Produkt- und nicht der Funktionsbezogenheit des Hilfsmittelverzeichnisses kann die begehrte Teilaufnahme des Hilfsmittels nur für seine CPM-Funktion nicht beansprucht werden, obgleich es sich bei diesem Einsatz des Hilfsmittels um den untrennbaren Bestandteil einer Behandlungsmethode handelt, die nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf (Beschluss vom 20.6.2019, BAnz AT 4.9.2019 B2). Entsprechend sind CPM-Kniebewegungsschienen - auch von der Klägerin hergestellte - in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. 25 Eine - nicht beantragte - Aufnahme des Hilfsmittels mit allen seinen Funktionen würde indes daran scheitern, dass es sich bei dem Einsatz des Hilfsmittels mit seiner CAM-Funktion um den untrennbaren Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode handelt, die nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als vertragsärztliche Leistung zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf (Beschluss vom 16.1.2025, BAnz AT 17.4.2025 B2; vgl zur Beachtlichkeit dieser normativ wirkenden Feststellung auch im Revisionsverfahren BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 =
Nr 22). Diese aktuelle Beschlusslage verdeutlicht, dass der unzutreffende Anschein einer Anerkennung auch der CAM-Funktion durch Aufnahme des einheitlichen multifunktionalen Hilfsmittels "ARTROMOT® ACTIVE-K" nur mit seiner CPM-Funktion zu vermeiden ist. 26 6. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. 27 Zwar haben Entscheidungen über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis für die Hersteller von Hilfsmitteln eine objektiv berufsregelnde Tendenz und müssen sich deshalb an Art 12 Abs 1 GG messen lassen (vgl BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 6/14 R - BSGE 119, 180 =
Nr 29). Auch ist hier das durch Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG gewährleistete Recht zur Teilhabe am Wettbewerb einschlägig (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - BSGE 136, 130 =
Nr 11, 15). Doch bewirken die für alle Hersteller gleichen gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen, die der ausschließlich objektiv-rechtlichen Funktion des Hilfsmittelverzeichnisses im Interesse der systematischen Ordnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebenden Hilfsmittel sachgerecht Rechnung tragen, keine Grundrechtsverletzung der Klägerin, die diese Voraussetzungen mit ihrem hier streitigen Hilfsmittel nicht erfüllt. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126010131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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