Nr 17) darlegen müssen, wonach die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV sind. Zur Bedeutung des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums sowie der zivilrechtlichen Pfändungsfreibeträge für den Beitragseinzug hätte sie sich zB mit dem Urteil des BSG vom 7.2.2012 auseinandersetzen müssen, wonach der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs 2 SGB I die Möglichkeit eröffnet hat, zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt aufzurechnen (B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 58 f). Zudem führt die Klägerin in Bezug auf eine mögliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des BSG vom 29.10.1991 (13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1) aus, das BSG habe "darin die Ansicht vertreten, dass durch die Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB-IV die Sicherung des Existenzminimums des individuellen Beitragsschuldners zu verwirklichen" sei. Somit hätte für die Klägerin auch konkret in Bezug auf dieses Urteil Anlass zu ausführlichen Darlegungen bestanden, warum die von ihr formulierte Frage durch diese dem BSG zugeschriebene Aussage noch nicht beantwortet sein könnte und sich ihr Vorbringen - jedenfalls im Kern - nicht wiederum allein gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils richtet. 20 Auch die Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen genügen nicht den diesbezüglichen Anforderungen. So hätte die Klägerin zu den ersten beiden Fragen anhand der Satzung der Beklagten - einer veröffentlichten Rechtsquelle - darlegen müssen, dass sich die fragliche Delegationsbefugnis nicht schon hieraus ergibt, was in einem Revisionsverfahren auch den Senat binden würde. In diesem Fall käme es nämlich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht darauf an, ob das LSG in der gerügten Weise eine solche Delegationsbefugnis annehmen durfte. Auch zu den übrigen Fragen fehlen - anders als erforderlich - zB jegliche Ausführungen der Klägerin dazu, ob der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen überhaupt die Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren über diese Fragen zu entscheiden. 21 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine vermeintliche Abweichung des LSG von Urteilen des BVerwG geltend macht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unabhängig von den vorstehend erörterten Gesichtspunkten darzulegen. Zugleich kann aber auch ein Zulassungsbegehren wegen Divergenz nicht auf eine Abweichung eines LSG von der Rechtsprechung des BVerwG gestützt werden, da dies nicht zu den in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichten bzw Spruchkörpern gehört. 22 4. Abschließend beruft sich die Klägerin auch auf das Vorliegen von Divergenzen (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch auch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. 23
Diesem Beschluss entnimmt die Klägerin den Rechtssatz (zitiert nach Juris RdNr 144 =
Nr 101): "Wer Solidarität zu üben hat, aber auch in Anspruch nehmen darf, legt der Gesetzgeber durch die Regelungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (§§ 5 ff SGB V) fest." 28 "Dementgegen" sei das LSG der Ansicht, "dass Versicherte mit Ausnahme der Mitversicherten die festgesetzten Beiträge ausnahmslos zu entrichten haben". Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen sei selbstverschuldet und einem Antragsteller im Rahmen des § 76 Abs 2 SGB IV entgegenzuhalten. Damit werde sowohl der Wille des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucks 11/2237, 158) als auch das Solidaritätsprinzip in der Auslegung des BVerfG nicht anerkannt. 29 Die Klägerin formuliert damit bereits keinen Rechtssatz, der dem Zitat aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.7.2005 (aaO) entgegensteht. Denn nach der zitierten Aussage obliegt es ausdrücklich dem Gesetzgeber, den Kreis derjenigen zu bestimmen, die in die Solidargemeinschaft der GKV einbezogen werden. Jedoch enthält das Zitat keine Aussage zu den hieraus ggf folgenden Beitragspflichten oder zu Möglichkeiten eines Beitragserlasses nach § 76 Abs 2 SGB IV. Demgegenüber betrifft der dem LSG zugeschriebene "Rechtssatz" auch nach den diesbezüglichen Erläuterungen ausschließlich die Frage, ob in die GKV einbezogene Personen Beiträge zu entrichten haben und ob im Rahmen der Entscheidung nach § 76 Abs 2 SGB IV auch Selbsthilfemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Aber selbst wenn dies entgegen der von der Klägerin dem LSG zugeschriebenen Rechtsauffassung nicht der Fall wäre, widerspräche diese nicht dem zitierten Satz des BVerfG-Beschlusses. Denn selbst wenn man die Aussage - wie von der Klägerin offensichtlich beabsichtigt - von ihrem eigentlichen Gegenstand lösen wollte, verbliebe es im Kern dabei, dass es gerade dem Gesetzgeber obliegt, Umfang und Grenzen der Solidarität auch innerhalb der GKV zu bestimmen. Indem das LSG sein Ergebnis gerade aus der Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV gewinnt, mag es - so die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe - über den Regelungsgehalt dieser Norm irren, der vom BVerfG ausgesprochenen Regelungskompetenz des Gesetzgebers tritt es damit jedoch nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin nicht nur den "Rechtssatz" des LSG präziser fassen, sondern auch näher darlegen müssen, worin der Widerspruch beider "Rechtssätze" besteht. Tatsächlich richtet sich das Vorbringen der Klägerin allein gegen eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV durch das LSG und somit auf eine inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden. 30 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 31 6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126021701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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