Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 255; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 198 GVG RdNr 74). Da ein Fristversäumnis nach der Gesetzesbegründung (aaO) "nur" zur Verwirkung des Anspruchs führen soll, hat das LSG jedoch im Ergebnis zutreffend auf den von den Klägern vor Ablauf der Klagefrist gestellten PKH-Antrag vom 8.2.2012 abgestellt, weil die Kläger unmittelbar nach Bewilligung von PKH Klage erhoben haben (
Ott, aaO, RdNr 258). Die Beklagte kann sich hier nach Treu und Glauben nicht auf den Eintritt von Verwirkung berufen, da sie durch den PKH-Antrag rechtzeitig Kenntnis von dem Entschädigungsbegehren der Kläger hatte. Insoweit lässt sich der Rechtsgedanke des § 204 Abs 1 Nr 14 BGB fruchtbar machen, wonach durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von PKH die Verjährung gehemmt wird. Auch in der Gesetzesbegründung (aaO) wird diesbezüglich unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH ausdrücklich auf die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften hingewiesen. 13 2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) statthaft, ohne dass zuvor ein vom Gesetz nicht vorgesehener Verwaltungsakt (
Abs 5 GVG) zu ergehen hatte (
Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1 RdNr 15). Dabei ist das LSG in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen ist (aA Wehrhahn, SGb 2013, 61 f). Denn es handelt sich um ein chronologisch nachgeordnetes Verfahren, das unter Umständen - wie im vorliegenden Fall - erst beginnt, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens bereits vollständig abgeschlossen ist. 14 Die von den Klägern ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklagen waren bereits seit mehr als acht Monaten erledigt, als gemäß § 197 SGG Kostenfestsetzung beantragt wurde. Entscheidend ist jedoch, dass mit diesem Antrag ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht wurde, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens ist. Anders als etwa eine Anhörungsrüge, die darauf abzielt, die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung zu beseitigen, und im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des an sich bereits erledigten Verfahrens führt (s zu den entschädigungsrechtlichen Konsequenzen BGH Urteil vom 21.5.2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 f = Juris RdNr 10 ff), setzt der Kostenfestsetzungsantrag ein selbstständiges Verfahren in Gang. Dieses ist von keinerlei Relevanz für den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens. 15 Dem steht nicht entgegen, dass der EGMR, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, in der Vergangenheit die Gesamtverfahrensdauer verschiedentlich unter Einbeziehung des Kostenfestsetzungsverfahrens bewertet hat (s nur Urteil vom 4.2.2010 - 13791/06 - Juris). Denn § 198 GVG beinhaltet insoweit eine eigenständige, von der EMRK unabhängige Regelung. Diese geht zwar von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (
BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - RdNr 20; BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789, 790; Ott, aaO, RdNr 33 f). Hier hatten die Kläger jedoch ihre mit den Untätigkeitsklagen verfolgten Rechtsschutzziele bereits vollständig erreicht. Mit dem Umfang der (dem Grunde nach unstreitig) von der Beklagten der Ausgangsverfahren zu erstattenden Kosten wurde sodann ein neuer Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG folgt als ein eigenständiges Verfahren auf ein (uU bereits abgeschlossenes) vorangegangenes Hauptsacheverfahren und ist nach Sinn und Zweck des § 198 GVG nicht dessen Bestandteil. 16 3. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei einem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren vor dem SG nach § 197 SGG um ein eigenständiges Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG und nicht lediglich um einen unselbstständigen Annex zum vorangegangenen, abgeschlossenen Hauptsacheverfahren. Die insoweit maßgebenden Voraussetzungen der oben zitierten Legaldefinition des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG sind erfüllt (im Ergebnis übereinstimmend etwa Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 4 unter Hinweis auf die DAV-Stellungnahme Nr 26/2010, Mai 2010, dort unter 6 b; Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3; Ott, aaO, RdNr 54; Söhngen, NZS 2012, 493, 495). Ebenso hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B - NZS 2013, 958, 959 = Juris RdNr 26) das Verfahren einer Nichtigkeitsklage als (eigenständiges) Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG angesehen (
ferner die Rechtsprechung des BGH zum selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs 2 ZPO: Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - RdNr 20; BGHZ 199, 190 = NJW 2014, 789). 17 a) Für ein weites Verständnis dieser Norm, das auch ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren einschließt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Wenn dort ausdrücklich "jedes" Verfahren als potentiell entschädigungspflichtig benannt ist, duldet dies zunächst keine Ausnahme. Selbst die im zweiten Halbsatz des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG getroffene Sonderregelung für das eröffnete Insolvenzverfahren bedeutet eher eine Konkretisierung als eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Entschädigungspflicht. Mit dem - in § 198 GVG durchgängig verwendeten - Begriff des Gerichtsverfahrens ist auch keine Beschränkung auf Verfahren verbunden, die mit einer richterlichen Entscheidung abgeschlossen werden. 18 Die Formulierung zur zeitlichen Begrenzung der (sodann auf ihre Angemessenheit zu untersuchenden) Verfahrensdauer in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG spricht ebenfalls nicht für ein engeres Verständnis des Anwendungsbereichs der Entschädigungspflicht. Maßgebend ist insofern der Zeitraum "von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss". Darunter ist die formelle Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen, sodass in die Verfahrensdauer auch der Zeitraum bis zur Zustellung des Urteils oder einer anderen das Verfahren abschließenden Entscheidung einbezogen ist (
bereits Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75, 78 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1 RdNr 24 mwN). Zudem zeigt der allgemein gehaltene Begriff "Einleitung", dass "alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 17/3802, S 22), in Betracht kommen sollen, um ein potentiell entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren in die Wege zu leiten. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird nach § 197 SGG nur auf Antrag eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten eingeleitet. Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergehen aufgrund eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens mit freigestellter mündlicher Verhandlung und sind der Rechtskraft fähig (
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 197 RdNr 6, 9d). Diese tritt spätestens aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des SG im ggf anschließenden Erinnerungsver-fahren nach § 197 Abs 2 SGG iVm § 178 SGG ein. 19 b) Auch die historische Auslegung des § 198 GVG spricht für die Annahme, die Regelung habe einen weiten Anwendungsbereich. Mit dem ÜGG sollte der menschen- wie grundrechtlich fundierte Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit einfachgesetzlich umgesetzt werden, um so eine Handhabe gegen überlange gerichtliche Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten zu schaffen. Der Gesetzgeber ist dabei der Einschätzung des BVerfG und des EGMR gefolgt, wonach das deutsche Bundesrecht zuvor in diesem Punkt lückenhaft war. Zur Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gemäß Art 20 Abs 3 GG sowie des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art 6 Abs 1 EMRK und des in Art 13 EMRK verbürgten Rechts auf eine wirksame Beschwerde sollte mit dem ÜGG eine umfassende und möglichst lückenlose Regelung geschaffen werden (
zum Ganzen die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drucks 17/3802, S 1 f, 15 f). Für eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten, etwa Klageverfahren, finden sich in der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Lediglich Richtervorlagen nach Art 100 GG, für die durch Art 2 ÜGG eine spezielle Regelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geschaffen wurde, und Vorlageverfahren an den EuGH, für die der deutsche Staat keine Haftung übernehmen könne, sollten den gerichtlichen Verfahren nicht zugerechnet werden (BT-Drucks 17/3802, S 22). Dem Gesetzgeber kam es bei der Definition des Begriffs Gerichtsverfahren in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG entscheidend darauf an, dass ein solches gerichtliches Verfahren einen eigenen Beginn hat (Einleitung durch Antrag, Klage oder von Amts wegen) und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen wird. In diesem Fall sollte ein "selbständiges Verfahren" vorliegen, wie gerade die Begründung für die Ausnahmen für auf Dauer angelegte Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigt (
BT-Drucks 17/3802, S 23). Speziell für einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren findet sich in den Gesetzesmaterialien ein weiterer Hinweis, der die Einschätzung des Senats bestätigt: "Wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren." (so die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts von § 198 Abs 6 Nr 1 GVG im Hinblick auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; BT-Drucks 17/7217, S 27). 20 Entgegen der Ansicht des LSG folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus der Vorgeschichte des Gesetzgebungsverfahrens, die in dem angefochtenen Urteil im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegeben wird. Anlass für die Schaffung des ÜGG waren zwar ua die Entscheidungen des EGMR vom 8.6.2006 in der Sache Sürmeli (Az 75529/01 - NJW 2006, 2389 ff), mit der dieser festgestellt hat, dass seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig kein wirksamer Rechtsbehelf iS von Art 13 EMRK gegen eine überlange Verfahrensdauer existierte, und vom 2.9.2010 in der Sache Rumpf (Az 46344/06 - NJW 2010, 3355 ff), mit der dieser der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hat, ohne Verzögerung und spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft seines Urteils einen oder mehrere Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Er hat jedoch stets betont, dass die nähere Ausgestaltung des nationalen Rechts Aufgabe der Konventionsstaaten ist. Obgleich die Gesetzgebungsgeschichte ersichtlich von der Motivation geprägt ist, den Vorgaben des EGMR zur Etablierung eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gerecht zu werden, hält es der Senat für unproblematisch, wenn die Auslegung der mit Wirkung zum 3.12.2011 neu geschaffenen Regelungen der §§ 198 ff GVG zu von der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK abweichenden Ergebnissen führt. Zwar handelt es sich dabei um in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht; es steht aber "nur" im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (
GE 74, 358, 370; 111, 307 ff). Dadurch kann es zu einer Verdrängung durch spätere Bundesgesetze kommen (eingehend Mellech, Die Rezeption der EMRK sowie der Urteile des EGMR in der französischen und deutschen Rechtsprechung, 2012). Soweit zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses vor dem Hintergrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG eine mittelbare Bindung des Bundesgesetzgebers an die EMRK und ihre Auslegung durch den EGMR erwogen wird, kann diese zumindest nicht dazu führen, dass es ihm verwehrt sein sollte, über die völkerrechtlich vereinbarten Anforderungen hinauszugehen. 21 Bei den durch das ÜGG eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff GVG handelt es sich um einen autonomen Teil des Bundesrechts, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien steht. Die einfachgesetzlichen Vorschriften sind daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen. Kommt es dadurch - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - zu einer Erweiterung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen durch das nunmehr vorhandene einfache Gesetzesrecht, erscheint dies von vornherein unproblematisch. Daher kann die Argumentation des LSG letztlich nicht durchdringen, das darzulegen versucht hat, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren, das einer Untätigkeitsklage in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachfolgt, nicht vom Schutzbereich des Art 6 EMRK umfasst ist. Darauf kommt es nicht an, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der §§ 198 ff GVG ersichtlich nicht auf zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafverfahren iS von Art 6 EMRK beschränkt hat. 22
auch BGH Urteil vom 21.5.2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 f = Juris RdNr 14). Eine Differenzierung nach dem materiellen Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, wie sie das LSG vorgenommen hat, lässt das Gesetz nicht zu. Sie ließe sich auch im Ergebnis nicht sachlich rechtfertigen. Die Bedeutung des Verfahrens für den Berechtigten ist nach der Systematik des § 198 GVG erstmals bei der Prüfung der Verfahrensdauer auf ihre Angemessenheit zu berücksichtigen. Damit geht aber kein Ausschluss aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung einher. Das erscheint konsequent, besteht doch im Ausgangspunkt auch für chronologisch der Erledigung eines Vorprozesses nachfolgende Nebenverfahren ein eigenständiges Interesse an einem zeitgerechten Abschluss. Zudem ist auch keine anderweitige Beschleunigungsmöglichkeit ersichtlich, mit der sich ein Antragsteller überlanger Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren erwehren könnte. 25 Den Schutzbereich der Garantie der Justizgewährung in angemessener Zeit hat das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK für solche Verfahren als eröffnet angesehen, in denen zuvor entstandene (dort nur zivilrechtliche) Ansprüche gerichtsförmig festgestellt werden. Diese (in anderen Randbereichen zu enge) Formel schließt entgegen der Ansicht des LSG ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach § 197 SGG aber nicht aus. Dieses dient wie ein übliches Erkenntnisverfahren der Titulierung einer (streitigen) Forderung und ist damit notwendige Voraussetzung, um es dem Gläubiger zu ermöglichen, notfalls ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs einzuleiten (
Die in der prozessrechtlichen Natur der Rechtsgrundlage (hier § 193 SGG) liegende Besonderheit des Kostenerstattungsanspruchs wirkt sich auf seine gerichtsförmige Feststellung nicht aus. Das vereinfachte Verfahren der Titulierung im Wege der Kostenfestsetzung steht grundsätzlich etwa auch einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung vertraglicher Honoraransprüche gegen seinen Mandanten zur Verfügung. Die demgegenüber im vorliegenden Fall bestehende Besonderheit der inhaltlichen Abhängigkeit der Entscheidung von der in einem Vorprozess getroffenen Kostengrundentscheidung (bzw - wie hier - einem auf die Kostenerstattung bezogenen angenommenen Anerkenntnis) wirkt sich nicht auf die Charakterisierung der Entscheidungsfindung als Gerichtsverfahren aus. Es handelt sich lediglich um eine inhaltliche Frage, die den Prüfungsumfang im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bestimmt. Insoweit ist die prozessuale Situation nicht anders als in anderen Fällen, in denen Vorfragen bereits rechtskräftig geklärt sind (etwa in einem Höhenstreit nach Feststellung des Bestehens eines Zahlungsanspruchs dem Grunde nach). 26 4. Das LSG hat § 198 Abs 1 S 1 iVm Abs 6 Nr 1 GVG nicht als erfüllt angesehen und deshalb aus seiner Sicht konsequent die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht untersucht. Diese tatrichterliche Prüfung kann das BSG nicht selbst nachholen. Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen (
SGG) ist dem Senat keine abschließende Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs möglich. Daher ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückzuverweisen. 27
dazu Münker in Hauck/Behrend, SGG, § 197 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2011). 29
BT-Drucks 17/3802, S 20; Senatsurteil vom 21.2.2013 - BSGE 113, 75, 84 f = SozR 4-1720 § 198 Nr 1 RdNr 44 ff; BFHE 240, 516, 528 ff = Juris RdNr 56 ff; BVerwGE 147, 146, 165 f = Juris RdNr 57). Im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile dürfte ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen, der jedoch möglicherweise - was vom LSG noch festzustellen ist - nicht Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens war. Vor diesem Hintergrund ist eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten. 32 5. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. 33 6. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126061512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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