Dass sich die Entscheidung des LSG, obgleich es nicht diese Maßstäbe angewendet hat, aus anderen Gründen als richtig darstellt, und deshalb die Revision der zur begehrten Hilfsmittelversorgung verurteilten Beklagten zurückzuweisen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht zu entscheiden. 9 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 22.5.2023 sowie des SG vom 26.5.2021, soweit die Beklagte dadurch auf das zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgte Begehren (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2017 zur Versorgung des Klägers mit dem streitbefangenen Erwachsenendreirad verurteilt worden ist, der Sache nach beschränkt auf die vom LSG - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - allein geprüfte Leistungspflicht aufgrund der originären Leistungszuständigkeit der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mangels Beiladung insoweit in Betracht kommender Träger im Verfahren bisher muss offenbleiben, ob die Beklagte zudem für einen Sachleistungsanspruch aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers einzustehen hätte (vgl BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 =
Nr 9 f). 10
Nr 18 ff), kann der Senat nicht abschließend entscheiden. 12 a) Ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge begründet § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (stRspr; vgl zusammenfassend BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 =
Nr 19 mwN). 13 Für die Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich der Wohnung hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Verantwortung für den mittelbaren Behinderungsausgleich nicht nur einzustehen, damit die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte trotz gesundheitsbedingt eingeschränkter Bewegungsfähigkeit überhaupt erreicht werden können. Vielmehr rechnet zu den von ihr in der Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen anderer Rehabilitationsträger mit Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu befriedigenden "allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" seit jeher auch das Bedürfnis, die Alltagsverrichtungen in diesem Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte bewältigen zu können. Das ist Ausdruck der von § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die in der Teilhabeorientierung des SGB IX sowie dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention zusätzliche Bekräftigung erhalten hat (vgl letztens zusammenfassend BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 =
Nr 20 ff mwN; vgl zuvor bereits BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R -
Nr 29 ff sowie BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R -
Nr 26 f unter Verweis auch auf BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282). 14 b) Nach der bezeichneten neueren Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des Versorgungsziels des mittelbaren Behinderungsausgleichs für das Versorgungsbegehren einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft mittels einer motorunterstützten Mobilitätshilfe regelhaft abzustellen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich von Freizeitwegen im danach anzuerkennenden Nahbereich. Liegt jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswege nach den konkreten Umständen des Einzelfalls außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke und kann jedenfalls diese Entfernung anders als mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe nicht mehr zumutbar auch mit eigener Körperkraft bewältigt werden, stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung einem Versorgungsanspruch nicht entgegen (vgl zu den näheren rechtlichen Maßstäben insoweit ausführlich BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 =
Nr 25 ff). 15 4. Ausgehend hiervon sind im wiedereröffneten Berufungsverfahren die konkreten örtlichen Gegebenheiten des Nahbereichs der Wohnung des Klägers zu ermitteln, festzustellen und mit Blick auf das Versorgungsbegehren tatrichterlich zu würdigen. 16 Bei dieser Würdigung ist ua zu berücksichtigen, wie der Kläger diesen zu ermittelnden konkreten Nahbereich mit eigener Körperkraft und unterstützt durch welche Hilfsmittel erschließen kann, was ihm insoweit nach seiner körperlichen Konstitution und seinem Gesundheitszustand (motorische und kognitive Fähigkeiten) sowie nach den topographischen Verhältnissen im Nahbereich der Wohnung hinreichend regelmäßig möglich und zumutbar ist, und ob er, kann er diesen Nahbereich nur mit motorunterstützten Mobilitätshilfsmitteln zumutbar erschließen, das begehrte Hilfsmittel nach seinem Restleistungsvermögen ohne Eigen- und/oder Fremdgefährdung nutzen kann. Zu prüfen ist schließlich auch, ob Umstände des Einzelfalls die begehrte Versorgung als unwirtschaftlich erscheinen lassen, etwa mit Blick auf bereits vorhandene weitere und zur Erschließung des Nahbereichs ausreichende Mobilitätshilfsmittel oder auf in Betracht kommende Versorgungsalternativen zu der begehrten Versorgung, die gleichfalls den Einsatz der eigenen (Rest-)Kräfte ermöglichen (vgl zu ua zu berücksichtigenden Umständen BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R - BSGE 138, 41 =
Nr 32). 17 Auf die Verfahrensrügen der Beklagten kam es aufgrund der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG aus Sachgründen nicht mehr entscheidungserheblich an. 18 5. Kommt im wiedereröffneten Berufungsverfahren als letztlich leistungspflichtig für die als Rehabilitationsleistung begehrte Hilfsmittelversorgung statt der beklagten Krankenkasse der zuständige Träger der Eingliederungshilfe in Betracht, etwa weil das motorunterstützte Mobilitätshilfsmittel ohne Bezug zu den im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswegen einschließlich von Freizeitwegen weitergehenden Sport- oder Freizeitinteressen zu dienen bestimmt ist, ist dieser Träger vom LSG beizuladen (echte notwendige Beiladung; vgl etwa BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R -
Nr 36 ff mwN). 19 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126080131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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