KSRE126091114 ECLI:DE:BSG:2011:040811BB3KR711B0 BSG 3. Senat 20110804 B 3 KR 7/11 B Beschluss § 2 Abs 2 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 5 Nr 2 SGB 9, §
§ 36
Nr 2 zur Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung) andererseits dem unmittelbaren oder nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich zuzurechnen? 6 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt worden, weil der erkennende Senat in zahlreichen Entscheidungen zum Leistungsrecht nach § 33 SGB V die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede des unmittelbaren und des lediglich mittelbaren Behinderungsausgleichs dargestellt und deren Bedeutung für den Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herausgearbeitet hat (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44-C-Leg I; BSGE 93, 183 =
§ 33
Nr 8 - C-Leg II; BSGE 93, 176 =
§ 33
Nr 7 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 =
§ 33Nr 3 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG Soz
R 3-2500 § 33 Nr 31 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 32 - Therapie-Tandem; BSGE 101, 22 =
§ 33
Nr 18 - Deckenlifter; BSG
§ 33
Nr 23 und 24 - Badeprothesen; BSG
§ 33Nr 26 - GPS-Navigationsgerät für Blinde).
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander, weshalb nicht erkennbar wird, dass durch das Urteil vom 17.12.2009 zur Hörgeräteversorgung Zweifel an der bisherigen Einstufung von Mikroportanlagen als dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienend (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 34) aufgekommen sei und dem folgend auch Zweifel an der Zuordnung der funktionsgleichen MikroLink-Anlagen bestehen könnten. Dies gilt umso mehr, als in dem Urteil vom 17.12.2009 ausdrücklich auf die Entscheidung zur Mikroportanlage hingewiesen und das Hilfsmittel dort als "dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienend" bezeichnet worden ist (BSGE 105, 170 =
§ 36Nr 2, Rd
Nr 21). 7 b) Die 2. Frage lautet sinngemäß: Fällt die Ausstattung mit dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmitteln in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wenn mit ihnen eine berufliche Ausbildung oder eine berufliche Umschulung einschließlich des Besuches eines Berufskollegs oder einer Berufsschule ermöglicht werden soll? 8 Der Kläger möchte diese Frage bejahen, weil er den Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt. Dies widerspricht aber der seit Jahren praktizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach nur die Aneignung von Wissen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht, nicht aber der Erwerb von Kenntnissen nach Beendigung der Schulpflicht und erst recht nicht eine berufliche Ausbildung oder Umschulung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen jedes Menschen gehört, weil die berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) nach § 5 Nr 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 SGB IX nicht zu den Aufgaben der GKV gehört (BSGE 105, 170 =
§ 36Nr 2, Rd
Nr 17; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 40 - Notebook für Studenten; BSG
§ 33
Nr 19 - Kraftknotensystem für Rollstühle; BSG
§ 33Nr 6 - Notebook für Gymnasiasten in der Oberstufe).
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander; insbesondere wird nicht ausgeführt, dass diese Rechtsprechung in Urteilen der Instanzgerichte oder im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist. 9
- c)Die 3. Frage lautet sinngemäß: Besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel als Sachleistung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben, diese aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens bzw des Widerspruchsverfahrens weggefallen sind? 10 Die Klärungsbedürftigkeit dieser - auf die Beendigung des Besuchs des Berufskollegs (23.6.2006) vor Erlass der ersten Verwaltungsentscheidung (7.7.2006) abziehenden - Frage ist nicht dargelegt worden, weil nicht erläutert wird, dass sich die Antwort nicht unmittelbar aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergibt. Da eine Hilfsmittelversorgung als Sachleistung naturgemäß in die Zukunft gerichtet ist, müssen die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung (bzw einer späteren Gerichtsentscheidung) erfüllt sein (§ 33 Abs 1, § 2 Abs 2 und 4, § 12 Abs 1 SGB V; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 34 mit Rechtsprechungsnachweisen). 11
- d)Die 4. Frage lautet sinngemäß: Entfällt eine allein nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers wieder, wenn eine an sich zur Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers führende Konstellation durch Zeitablauf oder eine Veränderung von Umständen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht mehr besteht? 12 Auch diese Frage bezieht sich auf die Beendigung des Besuchs des Berufskollegs vor Erlass des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 7.7.2006; hierzu wird auf die Ausführungen zur fehlenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei Frage 3 verwiesen: Bei Erlass des Ablehnungsbescheides war eine aus dem ursprünglichen Besuch des Berufskollegs resultierende - denkbare - Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers (zB Bundesagentur für Arbeit oder Sozialhilfeträger) nicht mehr gegeben und deshalb entfiel auch eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 14 SGB IX. 13
- e)Die 5. Frage lautet sinngemäß: Kann die Zuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers nach § 14 SGB IX auch dadurch begründet werden, dass eine in die Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers fallende Bedarfssituation zwar noch nicht bei der Antragstellung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids eingetreten ist? 14 Diese Frage betrifft den - möglicherweise zur Zuständigkeit der Beigeladenen führenden - Beginn der beruflichen Umschulung des Klägers zum Informatikkaufmann am 8.2.2007 und deren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2007. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist ebenfalls nicht dargelegt worden. Der Kläger hat nicht berücksichtigt, dass es hier nicht mehr um einen Sachleistungsanspruch, sondern um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V (bzw § 15 Abs 1 SGB IX) geht und der Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur auf die fehlende Zuständigkeit der Beklagten nach den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen Umständen gestützt worden ist, nicht aber auf den ihr damals nicht bekannten Umstand des Beginns der beruflichen Umschulung am 8.2.2007. Daher mangelt es an Ausführungen zur notwendigen Kausalität zwischen der erneuten Ablehnungsentscheidung vom 9.2.2007 und der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels im Mai 2009, die nach den Feststellungen des LSG im Zuge der Umschulung erfolgte. 15 2) Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) muss vorgetragen werden, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Abweichung beruht. Hierzu ist notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG oder eines der anderen Rechtsprechungsorgane aufzuzeigen. Eine Divergenz liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen solchen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig subsumiert hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67). 16 Diesen Anforderungen an eine formgerechte Divergenzrüge wird die Beschwerdebegründung gleichfalls nicht gerecht. Der Kläger macht selbst nur die - aus seiner Sicht gegebene - unzureichende Umsetzung des Urteils des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
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Nr 2) durch das LSG geltend, bemängelt also die Unrichtigkeit eines Berufungsurteils im Einzelfall, ohne zugleich den Vorwurf zu erheben, das LSG habe einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden eigenen Rechtssatz aufgestellt. 17 B. Da die Beschwerde unzulässig ist, konnte auch dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist auch nicht - wie in der Beschwerdebegründung angekündigt - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht worden. 18 C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126091114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public