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BSG B 9 SB 2/10 B

KSRE126121609 ECLI:DE:BSG:2010:021210BB9SB210B0 BSG 9. Senat 20101202 B 9 SB 2/10 B Beschluss § 160a Abs 5 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 404 Abs 1 S 1 ZPO vorgehe

§ 160

Nr 9;

§ 160

Nr 20;

§ 124

Nr 3;

§ 160

Nr 31;

§ 160Nr 35; BSG Soz

R 4-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13). 12 Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG auch beruhen. Mangels eigener sozialmedizinischer Sachkunde vermag der erkennende Senat nicht auszuschließen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. K., auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten weiteren Befunde und der von diesem vorgebrachten Einwendungen seine bisherige Einschätzung des GdB geändert oder eine weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte und das LSG in der Folge zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. 13 3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch. 14 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126121609&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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