dazu BSG SozR 4100 § 168 Nr 15) - nach seinem Wortlaut nicht an die Durchführung von Leistungen in einer bestimmten Einrichtung an. Er bezieht sich seit 1.7.2001 auch nicht mehr auf "Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" (so noch der Gesetzestext in der Ursprungsfassung und in der ergänzten Fassung des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Von der Versicherungspflicht erfasst werden vielmehr nach dem Rechtszustand ab 1.7.2001 (abstrakt) Personen als "Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (zum insoweit nach § 186 Abs 5 SGB V bestehenden - hier nicht im Streit befindlichen - Erfordernis der tatsächlichen Teilnahme an einer Maßnahme
zB K. Peters in Kasseler Komm, Stand Dezember 2010, § 5 SGB V RdNr 72; Sommer in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand März 2011, § 5 SGB V RdNr 176). Der Wortlaut bezieht sich damit nur auf die Teilnahme an "Leistungen" mit einer bestimmten Zielrichtung (= LTA) und fordert nicht mehr generell die Teilnahme an "Maßnahmen"; eine Teilnahme an "Maßnahmen … nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes" wird in § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V nur als Ausschlussgrund hervorgehoben. 16 Der Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V ist auch nicht auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung bezogen. Zu den "Leistungen" - die hier nur in der Gestalt von Sozialleistungen in Betracht kommen - gehören nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsrechts nicht nur Sachleistungen, sondern auch Geldleistungen. Das Recht auf Teilhabe wird allgemein durch Dienst-, Sach- oder Geldleistungen in den Sozialleistungsbereichen des SGB verwirklicht (
F des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046>), sofern nicht Sonderregelungen eine bestimmte Form der Leistungsgewährung vorsehen (
Im Übrigen ist in § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V im Vergleich zu § 165 Abs 1 Nr 4 RVO auch das zusätzliche Erfordernis des Bezugs von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen (
demgegenüber § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI sowie BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 38). 17 Ausgehend von der durch die Formulierung des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V hervorgehobenen Zielrichtung der Leistung (und gerade nicht ihrer äußeren Form) steht hier damit auch nicht - wie die Beklagte meint - eine sprachlich nicht plausible "Teilnahme an Geldleistungen" im Raum, sondern entsprechend dem Wortlaut des § 35 Abs 3 SGB VII (iVm §§ 33, 7 SGB IX) die Teilnahme an einer jedenfalls von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB IX geförderten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. 18 3. Die vom LSG vorgenommene Auslegung ist durch die Gesetzessystematik geboten. Sie spricht gegen die Beschränkung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V auf die Teilnahme an in der Regie eines Leistungsträgers durchgeführten Sachleistungen. 19 Dabei kann dahinstehen, ob mit dem LSG etwas aus der Kollisionsvorschrift des § 5 Abs 7 SGB V herzuleiten ist oder ob diese auf Fälle beschränkt ist, in denen die Teilnahme an LTA zeitgleich mit der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V zusammentrifft. Jedenfalls bestimmt § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V nicht selbst, was unter LTA zu verstehen ist, sondern knüpft insoweit eng an § 33 SGB IX an, welcher die LTA definiert und konkretisiert. Diese Systematik ist nicht erst im Zusammenhang mit der Schaffung des SGB IX neu eingeführt worden, sondern galt in gleicher Weise bereits unter Geltung der Vorgängerregelungen in der RVO und im RehaAnglG zur beruflichen Rehabilitation (
zum früheren Recht zB BSGE 51, 100 = SozR 2200 § 381 Nr 43; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 38). Das SGB V regelt in § 5 Abs 1 - zB auch in Nr 2, 2a, 11, 12 - die zur Versicherungspflicht in der GKV führenden Sozialleistungen nämlich nicht eigenständig, sondern schließt im Kern nur an das jeweils maßgebliche spezielle Leistungsrecht anderer Sozialleistungsbereiche und an die dort durch einen bestimmten Träger erbrachten Leistungen an. Das galt und gilt auch für das Recht der Rehabilitation unter Geltung des Rechts der RVO und des RehaAnglG und hat sich mit Einführung des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen in diesem Sinne fortgesetzt. Wenn § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V daher von der Teilnahme an LTA spricht, kann sich deren Inhalt nur nach dem insoweit maßgeblichen Fachrecht richten. 20 Was seit der zum 1.7.2001 erfolgten Neuregelung des Rechts der Teilhabe im Einzelnen zu den LTA zählt, ergibt sich aus Teil 1, Kapitel 5 SGB IX ("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben", §§ 33 bis 43 SGB IX): Nach § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. In § 33 SGB IX findet sich für Träger - zu denen auch die hier beigeladene Berufsgenossenschaft gehört (§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB IX) - keine Beschränkung auf die Teilnahme an "Maßnahmen" in der Regie eines Leistungsträgers, sondern in Abs 3 ("insbesondere") ein offener Leistungskatalog. Das SGB IX ist in der Leistungsgewährung - wie sich aus mehreren Regelungen ergibt (zB § 9 Abs 2 Satz 1, § 15, § 17 Abs 1 Nr 4 aF bzw § 17 Abs 2 und 3 nF) - nicht auf Sachleistungen beschränkt, auch fehlt eine dem in der GKV geltenden § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V entsprechende allgemeine Vorschrift des Leistungsrechts. So wird insbesondere das in das Recht der Teilhabe neu eingeführte "persönliche Budget" nach § 17 Abs 3 Satz 1 SGB IX nF in der Regel als - bei laufenden Leistungen monatliche - Geldleistung ausgeführt (zu dessen besonderer Bedeutung näher BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, zitiert nach BSG-Terminbericht 20/11 vom 13.5.2011). 21 Speziell - bezogen auf die LTA in der gesetzlichen Unfallversicherung - sieht zudem § 35 Abs 3 SGB VII iVm § 7 SGB IX explizit die Möglichkeit der Teilförderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Geldleistungen bis zur Höhe des finanziellen Aufwandes einer angemessenen Referenzmaßnahme vor. Danach kann auch ein nicht in der Regie eines Leistungsträgers durchgeführtes Studium einen leistungsauslösenden Sachverhalt darstellen, wenn ein Leistungsträger insoweit zweckbezogen und gesetzeskonform die Teilhabeleistungen gewährt. Der für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige 2. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 18/05 R (SozR 4-2700 § 35 Nr 1; dazu: Dahm WzS 2008, 117; Luthe, JurisPR-SozR 16/2007 Anm 2) eine solche Form der Leistungsgewährung nach § 35 Abs 3 SGB VII, bei der sich der Betroffene die Leistung selbst beschafft und sie nicht von einem zuständigen Leistungsträger (§ 6 Abs 1 SGB IX) - ggf unter Einschaltung Dritter (
Nr 2, § 7 Abs 1 SGB IX) - als Sachleistung erbracht wird, auch in Bezug auf ein Studium als gesetzeskonform angesehen. Auf diese in wesentlicher Hinsicht auf Geldleistungen erweiterte Ausrichtung des Leistungsrechts im Recht der Teilhabe hat auch die Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V zu reagieren, jedenfalls dann, wenn die finanzielle Teilförderung nicht nur eine untergeordnete Bedeutung hat, sondern ihr ein solches Gewicht zukommt, dass sie wertungsmäßig als wesentlicher Beitrag zur Teilhabe eines behinderten Menschen am Arbeitsleben angesehen werden kann. 22 Unbeschadet all dessen hat schon das LSG unter dem Blickwinkel der Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der mit Schaffung des SGB IX verwendeten Terminologie und der Ersetzung "berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und aus der dort (und in Folgeregelungen im Beitragsrecht des SGB V) gleichwohl noch anzutreffenden Verwendung der Begriffe "Maßnahmen" und "Leistungen" keine zuverlässigen Rückschlüsse in Bezug auf eine bestimmte Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V gezogen werden können. 23 4. Auch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V stützt die gewonnene Auslegung durch das LSG. 24 Zwar sollte noch mit der zum 1.1.1989 geschaffenen Versicherungspflicht von Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation in § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V gegenüber dem Recht der RVO keine Erweiterung des pflichtversicherten Personenkreises verbunden sein (so der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 - Versicherungspflicht - zu Abs 1 und 2 <"Der kraft Gesetzes versicherte Personenkreis bleibt weitgehend unverändert">;
bereits BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 38 S 151 ff). Es kann offen bleiben, ob eine Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art schon vor Inkrafttreten des SGB IX und vor der zum 1.7.2001 erfolgten Neufassung des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V bestand, der zuvor noch von "Maßnahmen" sprach, während § 35 Abs 3 SGB VII (geschaffen durch Gesetz vom 7.8.1996, BGBl I 1254) bereits ab 1.1.1997 die Teilförderung einer "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" bis zur Höhe der Kosten für eine angemessene Referenzmaßnahme durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermöglichte. Jedenfalls wurde § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V im Zuge der Schaffung des SGB IX zum 1.7.2001 textlich in der bereits beschriebenen Weise geändert und die Versicherungspflicht war nicht mehr auf "Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" bezogen, sondern wurde auf Teilnehmer an LTA erstreckt. Bei dieser Neufassung handelte es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der GKV nicht nur um eine bloße Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX, vielmehr ging es gerade auch um "Folgeänderungen aus den dortigen Regelungen" (so der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S 117 zu Art 5 Nr 2 bis 5), die also nicht nur formalen, sondern auch inhaltlichen Änderungen durch das SGB IX Rechnung tragen sollten. 25 5. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelungen über den Versicherungsschutz in der GKV für behinderte Menschen als Teilnehmer an LTA die aufgezeigte Auslegung. 26 So wollte der Gesetzgeber mit dem SGB IX gerade der seit langem bestehenden und in einer einstimmig angenommenen interfraktionellen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 19.5.2000 (
BT-Drucks 14/2913) erhobenen Forderung nach Weiterentwicklung des Rechts der Rehabilitation behinderter Menschen entsprechen und das Benachteiligungsverbot aus Art 3 Abs 3 Satz 2 GG umsetzen. Dies geschah durch den Gesetzentwurf des SGB IX, der von der Absicht getragen war, behinderten Menschen nicht mehr nur bloße Fürsorge und Versorgung zuteil werden zu lassen, sondern "ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen" in den Mittelpunkt der politischen Anstrengungen zu rücken (so Gesetzentwurf zum SGB IX, aaO, BT-Drucks 14/5074, S 92), und dem Ziel diente, Menschen mit Behinderung "ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen" (so Gesetzentwurf, ebenda). Die Umsetzung dieses Ziels erfolgte in der Weise, dass behinderten Menschen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe besondere Rechte eingeräumt wurden ( § 10 SGB I, § 1 SGB IX) , wie sie auch in dem den Betroffenen im Rahmen der Rechtsvorschriften eingeräumten Wunsch- und Wahlrecht (§ 33 SGB I, § 9 SGB IX) zum Ausdruck kommen. Zudem wurde in der GKV zum 1.1.2004 eine Regelung geschaffen, wonach dort den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist (
Diese geänderte Ausrichtung des für behinderte Menschen geltenden Rechts der sozialen Sicherung hat auch in die Rechtsprechung anderer mit dem Recht des SGB IX befasster Senate des BSG Eingang gefunden (
zB BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr 2 RdNr 16; BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, zitiert nach BSG-Terminbericht 20/11 vom 13.5.2011). 27 Dem entspricht es, in Grenzen und nach Maßgabe des oben beschriebenen Leistungsrechts den Betroffenen die LTA nicht nur durch Maßnahmen in Form von Sachleistungen zur Verfügung zu stellen, sondern auch Geldleistungen zu gewähren und durch eine finanzielle Teilförderung auf der Grundlage des § 35 Abs 3 SGB VII einem behinderten Menschen zB die Teilnahme an einem von ihm selbst gewählten Studiengang zu ermöglichen (
BSG SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Hieran muss sich dann konsequent auch die Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V ausrichten, der für den betroffenen Personenkreis Versicherungsschutz in der GKV in Form der Pflichtversicherung zur Verfügung stellt. 28
SGG) - Hochschulrecht des Landes Brandenburg befasst und daraus hergeleitet, dass der von der Klägerin gewählte Bildungsgang insgesamt - bezogen auf das von ihr angestrebte Endziel - planmäßig beschritten wurde und von Anfang an als Teil der LTA anzusehen war. Die mit monatlichen Zahlungen der Beigeladenen zu
insoweit §§ 31, 32 SGB I, §§ 53, 58 SGB X). 32 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126171514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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