Er macht geltend: 6 Der von der Klägerin betriebene Sport und Sport im Allgemeinen sei - auch auf ärztliche Empfehlung hin - nicht Teil der medizinischen Therapie eines Diabetes mellitus und kein die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigender Therapieaufwand. Das LSG habe insoweit weder nach der Art des Therapieaufwands und nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Eine nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei in sportlicher Betätigung gerade nicht zu sehen. Sport wirke sich positiv auf die Gesundheit aus, auch und gerade bei Diabetikern. Insbesondere Sport in Gemeinschaft könne die Qualität der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eher erhöhen als einschränken. Sportliche Ertüchtigung könne auch nicht gleichgesetzt werden mit dem Messen von bestimmten Werten oder der Einhaltung bestimmter Zeitpläne bei Medikamenteneinnahme oder erforderlichen Injektionen. 7 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2007 zurückzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und macht ua geltend, dass die nachteilige Auswirkung von medizinisch notwendigem Sport in der fehlenden Wahlmöglichkeit des Betroffenen, sich sportlich zu betätigen oder nicht, und in dem mit der medizinisch notwendigen sportlichen Betätigung verbundenen Ausschluss von anderen Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens zu sehen sei. 10 Die Revision ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). 11 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, bei der Klägerin ab April 2006 einen GdB von 50 festzustellen. Das prozessuale Ziel des Beklagten ist die Bestätigung der erstinstanzlich erfolgten Abweisung der von der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2006 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG - zur statthaften Klageart vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 21 f). 12 2. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 ist § 69 Abs 1 und 3 SGB IX idF vom 23.4.2004 (BGBl I 606; aF) und für die Zeit ab dem 21.12.2007 idF vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF). Nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX (beider Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX aF gelten die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Durch diesen Verweis auf die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe stellt § 69 SGB IX auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden iS der Nr 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind. Von diesen leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) ab. Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX nF wird zusätzlich auf die aufgrund des § 30 Abs 17 BVG erlassene Rechtsverordnung Bezug genommen, so dass ab 1.1.2009 die VersMedV vom 10.12.2008 (BGBl I 2412), die zuletzt durch die Verordnung vom 14.7.2010 (BGBl I 928) geändert worden ist, anstelle der AHP Grundlage für die Feststellung des GdB ist (vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 f). 13 Die AHP und die zum 1.1.2009 in Kraft getretene Anl VersMedV stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (stRspr des BSG; vgl Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN; vgl auch zur Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz: BVerfG Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr 6 S 11f), die den Behinderungsbegriff der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (deren Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) als Grundlage des Bewertungssystems berücksichtigen, auch wenn dieses Klassifikationsmodell in den AHP und der Anl VersMedV bislang nicht überall konsequent umgesetzt worden ist (vgl VersMedV, Einleitung S 5, 1. Aufl 2009). Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die GdB-Bewertung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (vgl BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - aaO, RdNr 28; BSG Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSGE 67, 204, 208 = SozR 3-3870 § 4 Nr 1 S 5 f; dazu auch Masuch, SozSich 2004, 314, 315; Straßfeld, SGb 2003, 613). 14 Dem tragen die AHP und die Anl VersMedV im Grundsatz Rechnung. Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" bzw dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS (§ 3 VersMedV), zu klären (vgl zB dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Darüber hinaus sind sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) an den rechtlichen Vorgaben der §§ 2, 69 SGB IX zu messen. Dazu gehört, dass sie dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen müssen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2; § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX, § 30 Abs 17 BVG iVm §§ 2, 3 Abs 1 VersMedV). Bei Verstößen dagegen sind sie nicht oder nur mit Maßgaben anzuwenden (vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr 30). 15 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese den in den AHP/der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 3 AHP und Teil A Nr 3 Anl VersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der AHP/Anl VersMedV feste Grade angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP und Teil A Nr 3 b Anl VersMedV; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 18). 16 Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtssprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl Urteil vom 29.11.1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147, 149 f; Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83; Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 23 mwN). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX (s zuletzt BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 16 bis 21 mwN); danach sind insbesondere die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgebend. 17 3. Gemessen an diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat das LSG den Einzel-GdB wegen der Sehminderung der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach dessen unangegriffenen Feststellungen liegt bei der Klägerin eine korrigierte Sehschärfe des rechten Auges von 0,9 und des linken von 0,1 vor. Grundlage für die Bemessung des Einzel-GdB sind für die Zeit ab Antragstellung im April 2006 bis zum Ende des Jahres 2007 die AHP 2005, danach bis Ende des Jahres 2008 die AHP 2008 und für die Zeit ab dem 1.1.2009 die VersMedV. Bei Anwendung der für die GdB-Bewertung bei beidäugiger Sehschärfe maßgeblichen Tabelle in den jeweiligen Fassungen der Nr 26.4 AHP, die zum 1.1.2009 unverändert in Teil B Nr 4.3 Anl VersMedV übernommen worden ist, ergibt sich für diese nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung ein Einzel-GdB von 20. 18 4. Soweit es den Einzel-GdB für den Diabetes mellitus der Klägerin betrifft, reichen die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht aus, um die vom LSG vorgenommene Bemessung mit 40 zu bestätigen. 19 Zur GdB-Bewertung des Diabetes mellitus hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24.4.2008 (- B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9) nach Beweisaufnahme zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen über die Auswirkungen dieser Krankheit auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entschieden, dass die Bewertungsgrundsätze der früheren Nr 26.15 AHP (Ausgaben 1996 und 2004) nur mit gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Danach ist bei der GdB-Bewertung neben der Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu berücksichtigen, soweit dieser sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich hinsichtlich der maßgeblichen Bewertungsgrundsätze Besonderheiten, die das LSG nicht in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt hat. 20
28 Der vom "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" verfolgte Zweck der vorausgesetzten Dokumentation der Blutzuckerwerte und Insulindosen ergibt sich aus der Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr 15.1 Anl VersMedV (BR-Drucks 285/10 S 3 zu Nr 2). Die vorgeschriebene Dokumentation des Therapieaufwands wird als erforderlich angesehen, "um die Teilhabebeeinträchtigung und somit den GdS beurteilen zu können". Insoweit stellt die Dokumentation der Blutzuckerwerte und Insulindosen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren allein ein Beweismittel dar, ohne dass mit einem Fehlen der Dokumentation eine Entbindung von den Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X; § 103 SGG) einhergeht. 29
MedV nF. 38 Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen Therapieaufwand beruht hierbei nicht auf gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die beim Diabetes mellitus aufgrund der Hypoglykämieneigung und der Instabilität der Stoffwechsellage vorliegen können und ebenfalls Grundlage der GdB-Bewertung sind, sondern auf therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung bzw bei der Gestaltung des Tagesablaufs. Insoweit kann zur Konkretisierung der Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für die Zeit vor dem 22.7.2010 auf die neuen Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr 15.1 Anl VersMedV nF zurückgegriffen werden, nach denen die insoweit bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigenden Teilhabestörungen unter dem Oberbegriff "Einschnitte in die Lebensführung" zusammengefasst sind (vgl insbesondere Teil B Nr 15.1 Abs 3 Anl VersMedV nF). Obgleich die Änderung der Anl VersMedV formal keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und Verwaltung für den Zeitraum bis 21.7.2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes Sachverständigengutachten bedeutsam. Diese Bewertungsgrundsätze sind nämlich vom "Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" beim BMAS - soweit ersichtlich - unter Beachtung der Besonderheiten der Stoffwechselkrankheit Diabetes mellitus auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft erstellt worden (vgl hierzu insb Lorenz/Martin/Doht-Rügemer, MedSach 2010, 187, 190 ff). Allgemein ist es zur Vermeidung sachfremder Erwägungen geboten, sich an allgemein gültigen Bewertungskriterien zu orientieren, wie sie in den AHP bzw der Anl VersMedV aufgeführt sind (vgl Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 213 = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 84). Nach der Begründung zur Verordnungsänderung (BR-Drucks 285/10 S 3 zu Nr 2) zeigen sich Einschnitte in die Lebensführung zB bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität. 39 Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach Auffassung des Senats davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist, mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einhergehen können oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Je flexibler die Durchführung der notwendigen Therapie gehandhabt werden kann, desto geringer fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass ein (gelegentliches) Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hat bzw durch andere Behandlungsmethoden selbstbestimmt kompensiert werden kann (zB Regulierung der Insulingabe). 40 Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Berücksichtigung von Sport bei der GdB-Bewertung streitig. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist medizinisch notwendige sportliche Betätigung bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht als Therapieaufwand, der die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewegt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: 41 Wenn sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand seiner Art und Weise nach nicht als krankheitsspezifisch darstellt (zB Blutzuckerwertmessungen, Insulininjektionen), sondern allgemein einer gesunden Lebensweise entspricht (zB Ernährungsverhalten, körperliche Aktivität), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Lebensführung zumutbar in den Tagesablauf einbezogen und unter wertender Betrachtung nicht als nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am
Insoweit sind Menschen mit und ohne Behinderung in gleicher Weise dafür verantwortlich, durch eine gesunde Lebensweise den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden bzw ihre Folgen zu überwinden oder zu verringern (vgl zB § 1 Satz 2 SGB V; dazu auch Luthe, SGb 2009, 569, 574). Hält sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand in dem Rahmen dessen, was auch Menschen ohne Behinderung allgemein als gesunde Lebensweise empfohlen wird, kann er mithin im Allgemeinen nicht bei der Bemessung des GdB (hier von Diabetes mellitus) berücksichtigt werden. Diese Wertung entspricht auch der ausdrücklichen und in der Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 14.7.2010 wiedergegebenen Feststellung des "Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin" (BR-Drucks 285/10 S 3 zu Nr 2); danach soll eine gesunde Lebensführung - auch wenn sie zeitaufwändig realisiert wird - zu keiner Teilhabebeeinträchtigung führen. 42 Zur orientierenden Klärung der Abgrenzung eines bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigenden Therapieaufwands von einer grundsätzlich nicht die Teilhabe beeinträchtigenden gesunden Lebensführung hat der Senat die Auskunft des BMAS vom 12.11.2010 eingeholt, der ua die evidenzbasierte Leitlinie der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) "Körperliche Aktivität und Diabetes mellitus" aus Oktober 2008, Informationen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung eV (DGE) und das im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes im Juli 2005 erschienene Themenheft 26 "Körperliche Aktivität", herausgegeben vom Robert-Koch-Institut (RKI) in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt (abrufbar unter www.rki.de), beigelegen haben. 43 Körperliche Aktivität, also körperliche Bewegungen zur Anhebung des Energieverbrauchs über den Grundumsatz (vgl Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Themenheft 26, S 7), gehört danach in besonderem Maße zu einer gesunden Lebensweise und hindert die Entwicklung unterschiedlicher gesundheitlicher Risikofaktoren (zB Bluthochdruck, Übergewicht). Sie fördert zugleich die körperliche Fitness und das physische und mentale Wohlbefinden und kann sich positiv auf andere gesundheitsrelevante Verhaltensmuster (zB Rauchen, Ernährung) auswirken. Dem Sport als Untergruppe der körperlichen Aktivität, für den insbesondere körperliche Leistung, Wettkampf und Spaß an der Bewegung typisch sind, werden zudem anti-depressive und allgemein stimmungsverbessernde Effekte zugeschrieben sowie weitere gesundheitsrelevante Wirkungen, wie zB die Stärkung des Selbstvertrauens (vgl Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Themenheft 26, S 7). Als Anhaltspunkt für einen Erwachsenen allgemein empfohlene gesunde Lebensweise ist den Unterlagen zu entnehmen, dass moderate körperliche Aktivität (zB Radfahren, strammes Spazierengehen) mindestens 30 Minuten an den meisten, am besten allen Tagen der Woche ausgeübt werden sollte; für einen optimalen gesundheitlichen Nutzen sollten Erwachsene zusätzlich drei Ausdauertrainingseinheiten (Dauer 20 bis 60 Minuten je Einheit) und zwei kraft- und beweglichkeitsorientierte Trainingseinheiten je Woche ausüben (vgl Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Themenheft 26, S 13). 44 Die Bedeutung von Sport zur Gesundheitsvorsorge - im Besonderen für Menschen mit Behinderung - wird auch durch den Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe vom 16.12.2004 (BT-Drucks 15/4575) bestätigt. Danach nimmt Sport sowohl in der Rehabilitation als auch bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderung eine herausragende Rolle ein. In der medizinischen Rehabilitation dient der Sport als Mittel, um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen; Rehabilitationssport verfolgt insoweit das Ziel, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordinierung und Flexibilität zu verbessern und das Selbstbewusstsein der Rehabilitanden zu festigen (BT-Drucks 15/4575 S 39 f, 59). Aber auch bei der Gestaltung der Freizeit von Menschen mit Behinderung ist Sport - ggf mit einem Übergang vom Rehabilitations- zum Breitensport - unter integrativen Gesichtspunkten besonders wichtig und kann ein neues Lebenswertgefühl bei der Erbringung sportlicher Leistungen vermitteln (BT-Drucks 15/4575 S 150). Die Doppelfunktion von Sport als Mittel der Rehabilitation bzw der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und zugleich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kommt besonders beim Sport in der Gruppe zum Tragen (vgl auch § 44 Abs 1 Nr 3 SGB IX), gerade wenn Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gleichberechtigt Sport treiben. Insbesondere die Sportart Nordic Walking wird mittlerweile behinderungsspezifisch angeboten (vgl BT-Drucks 15/4575 S 150). 45 Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass sportliche Betätigung, soweit sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig ist, in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am
Nur bei Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall eine bei der Bemessung des GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung angenommen werden, wenn die medizinisch notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt in die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs in besonderem Maße prägt, weil sie zB aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch Menschen ohne Behinderung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht. 46
Im Hinblick auf die von der Klägerin betriebene sportliche Betätigung hat das LSG festgestellt, dass die Klägerin "gehalten ist, täglich Sport zu treiben", sich "der hierfür betriebene Aufwand" auf "anderthalb Stunden am Tag" beläuft und der "Umstand, dass die Klägerin Sport in diesem Umfang betreibt, (...) unmittelbar zu dem Therapieerfolg" mit beiträgt. Diesen Feststellungen kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob die von der Klägerin betriebene sportliche Betätigung von regelmäßig anderthalb Stunden Nordic Walking je Tag nach Art und Umfang medizinisch notwendig ist. Insbesondere fragt sich, ob auch andere körperliche Aktivitäten und/oder geringere Zeitspannen in medizinischer Hinsicht ausreichen würden, um den angestrebten Therapieerfolg (stabilere Stoffwechsellage) zu erreichen. Im Übrigen ist auch nicht festgestellt worden, inwieweit die sportliche Betätigung der Klägerin ihrem Umfang nach über das Maß einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht. Zur Bewertung der nachteiligen Auswirkungen durch den sonstigen Therapieaufwand der Klägerin (Kontrolle der Blutzuckerwerte, Insulininjektionen sowie Einhaltung einer "starren" Diät) fehlt es an berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, inwieweit damit Einschnitte in die Lebensführung, insbesondere bei der Gestaltung des Tagesablaufs, verbunden sind. Hingegen ist nicht - wie das LSG annimmt - darauf abzustellen, ob dieser Therapieaufwand "regelmäßig Diabetiker unter Insulintherapie" trifft. 47 5. Da nach alledem offen ist, ob bei der Klägerin neben dem Einzel-GdB von 20 für die Sehbehinderung ein Einzel-GdB von 30 oder 40 für den Diabetes mellitus anzusetzen ist, kann auch die vom LSG vorgenommene Bildung eines Gesamt-GdB von 50 keinen Bestand haben. Denn Einzel-GdB von 20 und 30 würden grundsätzlich nicht ausreichen, um einen GdB von 50 anzunehmen. 48 Die danach noch fehlenden Tatsachenfeststellungen kann der erkennende Senat im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl § 163 SGG). Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG). 49 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126181509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.