Nr 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar. 12
Nr 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von Alhi einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Bezieher von Alhi und die Bezieher von Krg bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, RdNr 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, RdNr 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus Zeiten des Bezugs von Alhi und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 S 205) . Gerade wegen der Anknüpfung des Gesetzgebers an die unterschiedliche Trägerschaft kann es auch nicht darauf ankommen, dass - so die Klägerin - das nach § 47b Abs 1 SGB V in Höhe der zuvor bezogenen Alhi erbrachte Krg aus Sicht des Leistungsempfängers als "nur unter anderer Trägerschaft" weitergezahlte einheitliche Fürsorgeleistung erscheinen kann. Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Betrag des zuvor bezogenen Alhi entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden ist. 14 Auch ein von der Revision behaupteter "Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen" steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI mit dem Ergebnis einer beitragsrechtlich unterschiedlichen Behandlung (nur) in der Höhe identischer Entgeltersatzleistungen nicht entgegen. So ist schon nicht erkennbar, auf welches Versicherungsverhältnis die Klägerin einen solchen Grundsatz anwenden will und worin sie trotz des Wechsels von der Arbeitsfähigkeit in die Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Wechsels der Entgeltersatzleistungen einen identischen Lebenssachverhalt erblickt, der unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beitragsbemessung ausschließen soll. 15 c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur GRV (wie auch zur Gesetzlichen Krankenversicherung, SPV und ArblV; zu letzterer vgl Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R,
Nr 23) beim Bezug der vom Bund getragenen Alhi anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem Krg. Denn dies diente dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren. Demgemäß braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die in der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des die Beitragslast von Versicherten betreffenden Beschlusses des BVerfG vom 11.1.1995 (1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 63 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) , wonach ein Versicherter durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde, über die Berechnung von Lohnersatzleistungen hinaus auch auf die Berechnung der von Sozialversicherungsträgern wie der Klägerin zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist. Nicht zu entscheiden ist demgemäß auch, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im Anschluss an Alhi Krg bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von Alhi in der GRV folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss hieran bezogenem Krg anderseits darstellen könnte. 16 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. 17 3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126181517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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