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BSG B 12 R 73/17 B

KSRE126210201 ECLI:DE:BSG:2018:230718BB12R7317B0 BSG 12. Senat 20180723 B 12 R 73/17 B Beschluss § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG vorgehend SG Hamburg, 16. Juni 2015, A

§ 8Nr 6).

Es habe ferner entschieden, dass bei einer Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über mehrere Jahre ausgeübt werden solle, "gewöhnlich vieles" für ihre Regelmäßigkeit spreche (Hinweis auf BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 8 Nr 8 vorgesehen). Nicht zulässig sei der Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr könne auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung regelmäßig sein. Ob und in welchen "Ausnahmefällen" dann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gleichwohl noch eine gelegentliche - und damit kurzfristige Beschäftigung - in Betracht kommen kann, sei bislang nicht abschließend beantwortet. Dass ein "erkennbarer Rhythmus" oder "bestimmter Arbeitszyklus" für die Bejahung einer regelmäßigen Beschäftigung (zusätzlich) notwendig sei, lasse sich nach Auswertung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls überwiegend nicht ableiten. Es ergebe sich ein uneinheitliches Bild (Hinweis auf diverse Entscheidungen des BSG ab 1976, ua BSG Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4). Eine Verallgemeinerung in der Weise, dass folglich eine gelegentliche Beschäftigung immer dann vorliege, wenn Termine nicht verbindlich festgelegt oder die Arbeitseinsätze nur von Mal zu Mal vereinbart würden, sei nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG jedoch verfehlt. Zudem würde in einigen aktuelleren erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen - weiterhin - nicht auf einen "erkennbaren Rhythmus" oder "bestimmten Arbeitszyklus" abgestellt. 8 a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil die Beklagte keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). 9 b) Jedenfalls legt die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Insbesondere erwähnt sie zwar das Urteil des Senats vom 7.5.2014 (B 12 R 5/

§ 8Nr 6), vermisst aber offensichtlich Ausführungen zu "Ausnahmefällen".

Inwieweit "Ausnahmefälle" überhaupt eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde begründen können, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlich, untersucht die Beklagte auch nicht hinreichend die einschlägige Rechtsprechung des BSG daraufhin, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage enthält. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil der Senat bereits im Leitsatz zu dem oben genannten Urteil hervorgehoben hat, dass es an einer "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist. Diese Rechtsprechung hat er in dem von der Beklagten bereits erwähnten Urteil vom 5.12.2017 (B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 8 Nr 8 vorgesehen) für Fälle einer auf nicht mehr als ein Jahr befristeten Beschäftigung bestätigt. Auch mit dem von der Beklagten ua genannten Urteil vom 23.5.1995 (12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4) hat sich der Senat bereits im Urteil vom 7.5.2014 (B 12 R 5/

§ 8Nr 6) befasst und die Unterschiede in den Sachverhaltsgestaltungen hervorgehoben (BSG, aa

O, RdNr 24). 10

  1. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 11
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 12
  3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126210201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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