Nr 11). Danach bestehen an der Verwertbarkeit der Münzen keine Zweifel, denn diese können veräußert werden und der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG von dieser Möglichkeit auch bereits teilweise Gebrauch gemacht. 21 Auch die dem Begriff der Verwertbarkeit innewohnende tatsächliche Komponente (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 =
Der Ertrag, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können, war kurzfristig zu erzielen. Nach den Feststellungen des LSG steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass ein Verkauf der Münzsammlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung von Grundsicherungsleistungen möglich war, denn dem in dem Gutachten festgestellten Ergebnis sind die Ankaufspreise von Münzen auf der Basis der Auktionswerte aus dem Jahr 2005 zugrunde gelegt worden. Dies belegt, dass ein Handel mit Münzen wie den zur Sammlung zählenden stattfand und bei einem Verkauf mit dem Erlös in Höhe der errechneten Summe gerechnet werden konnte. Es war somit absehbar, dass der Kläger kurzfristig aus seinem Vermögen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte, prognostisch jedenfalls mindestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Die Zeit bis zu einem Verkauf des verwertbaren Vermögensgegenstandes wäre - wie es der Beklagte hier auch tatsächlich getan hat - mit einem Darlehen zu überbrücken gewesen. 22 b) Die Berücksichtigung der Münzsammlung als verwertbarer Vermögensgegenstand scheitert auch nicht an § 12 Abs 3 Nr 6 Halbs 1 SGB II, denn die Verwertung der Münzsammlung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich. 23 Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (zumeist als Substanzwert bezeichnet) des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG Urteile vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =
Nr 4; vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
Nr 5; vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R -
S des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II an § 193 SGB III iVm § 1 AlhiVO 2002 an. Die Unwirtschaftlichkeit kann danach nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden (BSG Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - mwN). Der Substanzwert ist somit keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt. Es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren. Der Anschaffungswert kann zwar bei fest kalkulierbaren Wertanlagen eine entscheidende Rolle spielen, so zB bei der Bewertung einer Kapitallebensversicherung, deren Rückkauf dann als unwirtschaftlich qualifiziert wird, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beträge um eine bestimmte Marge unterschreitet (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
Im Übrigen gilt aber, dass der Anschaffungswert lediglich ein Indiz für die Frage der Unwirtschaftlichkeit darstellen kann. 24 Dies ergibt sich aus der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass es bei der Vermögensverwertung nach dem SGB II, anders als nach dem Recht der Arbeitslosenhilfe, nicht auf den Schutz der erarbeiteten Vermögenspositionen ankommen soll (angedeutet bereits in BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 =
Nr 23). Die Konzeption im SGB II geht dahin, dass zwar ein wirtschaftlicher Ausverkauf verhindert werden soll, Vermögenswerte, die ausschließlich auf einer früheren Position beruhen und nicht auf einer mit einer festen Gewinnerwartung verbundenen kontinuierlichen Ansparleistung, jedoch nicht in dem Sinne geschützt werden, dass grundsätzlich die Anschaffungskosten für die Bewertung der Vermögensposition heranzuziehen sind. Je nach Vermögensgegenstand fallen Substanzwert und Verkehrswert zusammen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht (vgl zur Definition Schlehe, Wert- und Kostenbegriffe im Sachverständigenwesen in Deutsche Richterzeitung, April 2012, Seite 110 ff). Der Verkehrswert stellt sich damit als aktuell zu erzielender Verkaufswert dar, es kommt auf den erzielbaren Erlös im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 13). 25 Ausgehend von den genannten Parametern kann bei frei handelbaren Vermögenswerten, anders als bei Vermögenswerten, bei denen es bei normalem Verlauf eine feste Gewinnerwartung gibt (zB Kapital-Lebensversicherungen, deren Erlöse nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes zu kalkulieren sind), keine feste Grenze ermittelt werden, ab der eine Verwertung unwirtschaftlich wäre. Dies ist im Hinblick auf Immobilien bereits deutlich gemacht worden (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 =
Demgegenüber existieren bei Vermögensgegenständen wie einer Münzsammlung feste Bezugsgrößen kaum. Selbst der Materialwert einer Gold- oder Silbermünze unterliegt je nach dem Kurs des Gold- oder Silberpreises erheblichen Schwankungen. Unabhängig von diesem reinen Materialwert bestimmt sich aber der Verkehrswert einer Münzsammlung auch nach dem affektiven Interesse eines Sammlers. 26 Vorliegend hat das LSG unangegriffen festgestellt, dass eine Verkaufsmöglichkeit für die Münzsammlung des Klägers besteht, bei der er einen Erlös von 21 432 Euro erzielen kann. Es spielt deshalb vorliegend keine Rolle, ob es andere Verwertungsmöglichkeiten gibt, mit denen sich entweder ein deutlich höherer Preis erzielen ließe oder bei denen weitere Abschläge hingenommen werden müssten. Selbst im Vergleich zu dem ermittelten Anschaffungswert in Höhe von 27 410,20 Euro stellt ein um 22 % reduzierter Kauferlös keinen wirtschaftlichen Ausverkauf dar. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, bei dem ein zwischenzeitlicher Wertverlust einem "Absturz" gleichkommt, kann dahingestellt bleiben, ob ein situationsbedingter Preisverfall eine Verwertung eines Vermögensgegenstands gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich unwirtschaftlich erscheinen lassen könnte (vgl BSG Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - RdNr 23). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein Notverkauf, der nur in einem überschaubaren Zeitraum unwirtschaftlich wäre, ggf durch darlehnsweise Leistungen zu überbrücken wäre. 27 c) Die Verwertung der Münzsammlung stellt für den Kläger auch keine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Nr 6 Halbs 2 SGB II dar. Der Begriff der "Härte" war bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dort in § 88 Abs 3 BSHG, verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wurde eine Härte im wirtschaftlichen Ausverkauf des Hilfebedürftigen gesehen (vgl BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff). Im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II ist die "besondere Härte" in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - mwN). Aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung, die als Beispiel für eine besondere Härte den Fall aufführt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl BT-Drucks 15/1749 S 32), ist ersichtlich, dass eine besondere Härte nur dann angenommen werden kann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R). 28 Ein solches Zusammenwirken verschiedener, selbst eine Härte enthaltender Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Die Verwertung der Münzsammlung stellt sich nicht einschneidender dar, als beispielsweise der Verkauf des Elternhauses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer nicht geschützten Wohnung, die als Ferienwohnung verwendet wurde. In allen Fällen sind Einschnitte vorhanden, die die emotionalen Interessen berühren. Letztlich stellt die Verwertung aber nur ein Opfer dergestalt dar, dass etwas lieb Gewordenes verloren geht. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend. 29 4. Der Kläger verfügte damit im streitbefangenen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen gemäß § 12 SGB II in Höhe von insgesamt 22 330,92 Euro (Bargeld 366 Euro, Sparbücher 532,92 Euro, Münzsammlung 21 432 Euro). Davon hat das LSG zutreffend gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II den Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen abgesetzt, also hier 9000 Euro sowie weitere 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Der Gesamtfreibetrag in Höhe von 9750 Euro war von dem Gesamtvermögen abzuziehen, sodass sich für den streitigen Zeitraum einzusetzendes Vermögen in Höhe von 12 580,92 Euro ergab. 30 Demgegenüber ist kein weiteres Schonvermögen in Höhe von 5522,77 Euro wegen des durch testamentarische Verfügung des Vaters des Klägers für den Erwerb und die Pflege der Familiengrabstätte zugewandten ursprünglichen 15 000 DM anzuerkennen. Insoweit hat das LSG zutreffend entschieden, dass die Tatsache, dass der Kläger das ihm vermachte Geld im Wesentlichen für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht haben will, gegen eine besondere Zweckbestimmung des Vermögens spricht, sodass auch unter diesem Aspekt eine besondere Härte wegen Berücksichtigung des restlichen vorhandenen Guthabens als einzusetzendes Vermögen nicht festgestellt werden kann. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126261508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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