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BSG B 13 R 83/09 R

Obsah (4)§ 7§ 1356§ 6§ 3

KSRE126271509 ECLI:DE:BSG:2010:091210UB13R8309R0 BSG 13. Senat 20101209 B 13 R 83/09 R Urteil § 16 SGB 6, § 33 SGB 9, § 3 Abs 3 KfzHV, § 4 Abs 1 KfzHV, § 4 Abs 2 KfzHV, § 10 S 1 KfzHV vorgehend SG Ste

BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 200 Nr 2 vorgesehen). 15 3. Auf der Grundlage der bislang vom LSG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Bescheid vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2005 rechtmäßig ist. 16 a) Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX und §§ 3, 4 KfzHV gegeben sind (

BSG vom 21.3.2001 - B 5 RJ 8/00 R - Juris RdNr 13). 17 Die tatsächlichen Feststellungen des LSG erlauben dem Senat keine abschließende Beurteilung. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen der persönlichen, sachlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz nicht im Einzelnen erörtert. Es hat sich vielmehr - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausschließlich darauf gestützt, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 4 Abs 1 KfzHV nicht erfüllt sei, weil der Kläger bereits über ein behinderungsgerechtes Kfz verfügt habe. Diese Beurteilung des LSG beruht jedoch auf einer Verletzung von Bundesrecht. 18

  1. b)Der Kläger macht mit seiner Revision zu Recht geltend, das LSG habe insoweit rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass auf ihn bereits ein behinderungsgerechter Pkw zugelassen gewesen sei. Die vom Berufungsgericht ohne Ermittlung und Würdigung konkreter Umstände des Einzelfalls allein aus Rechtsgründen vorgenommene Gleichsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Kfz auf den Namen des Klägers mit dessen Verfügen über dieses Kfz wird der Bedeutung des Begriffs "verfügen" im Sinne der genannten Vorschrift nicht gerecht. 19
  2. aa)Nach § 4 Abs 1 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kfz verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Vorschrift (das sind die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergebenden Anforderungen an Größe und Ausstattung des Pkw) erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Diese Regelung soll ausweislich der Begründung im Entwurf der Bundesregierung zur KfzHV angesichts der weitgehenden Motorisierung der Gesellschaft, in der ein Kfz als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausstattung auch von Arbeitnehmerhaushalten mit durchschnittlichem Einkommen gehöre, eine Beschränkung der Hilfen auf den unabweisbaren behinderungsbedingten Bedarf sicherstellen (BR-Drucks 266/87 S 12 und S 17 f). Hilfe zur Beschaffung eines Kfz solle nur geleistet werden, wenn dies im Einzelfall notwendig sei; sie komme nicht in Betracht, wenn jemand bei Eintritt der Behinderung bereits über ein behinderungsgerechtes oder ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umzurüstendes Kfz verfüge. Allerdings müsse dem Behinderten die weitere Benutzung des Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar sein (aaO S 18). 20 Diese Begründung des Verordnungsgebers lässt erkennen, dass das einen Anspruch auf Kfz-Hilfe ausschließende "Verfügen" über ein Kfz danach zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug besteht, dh ob der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen faktisch gedeckt ist, weil ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kfz zuverlässig zur Verfügung steht (

auch BR-Drucks 266/87 S 17 - Zu § 3 Abs 1 Nr 2). Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 4 Abs 1 KfzHV hat unter Bezugnahme auf die Begründung zu dieser Verordnung betont, dass sich der Bedarf bzw die Bedarfsdeckung "nach dem konkreten Ist-Zustand" richte; deshalb werde der behinderte Mensch "auf ein vorhandenes Kfz" verwiesen (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 8 S 27). Dies rechtfertigt es, ein (faktisches) Verfügen über ein Kfz iS von § 4 Abs 1 KfzHV auch dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwar im Eigentum des Ehegatten steht bzw der Ehegatte als Halter eingetragen ist, aber nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft ist, dass es zuverlässig für den behinderten Menschen eingesetzt wird (

Trachte, BG 1988, 212, 215; Kater in Kasseler Komm, Anh 1 § 16 SGB VI RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juli 2009; Großmann in Gemeinschaftskomm SGB IX, Anhang 5 zu § 33, § 4 KfzHV RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 40 RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Februar 2007). 21 Aus dem Urteil des 8. Senats des BSG (SozR 3-5765 § 3 Nr 2 S 7) ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass der betreffende Kläger "im Rechtssinne über ein Kfz aufgrund des Erfüllungsanspruchs aus dem am 6.9.1991 abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs 1 BGB) verfügte", dienen diese Ausführungen nicht der Auslegung des § 4 Abs 1 KfzHV, sondern verdeutlichen das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 10 Satz 1 KfzHV. 22 bb) Die somit gemäß § 4 Abs 1 KfzHV für den Anspruchsausschluss maßgebliche tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug im Sinne einer faktischen Bedarfsdeckung darf nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil ein an sich behinderungsgerechtes (oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand umzurüstendes) Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist. 23 Die Zulassung im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr; sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs erteilt, indem dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird (§ 1 Abs 1 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz <StVG>, § 6 Abs 1 und § 8 Abs 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung <FZV>). Bei der Antragstellung sind Angaben zum Halter des Fahrzeugs (

§ 7St

VG) zu machen, die in den Fahrzeugregistern gespeichert und auch in die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) übernommen werden (§ 6 Abs 1 Satz 2, §§ 11, 12 FZV). Halter des Kfz im Sinne von § 7 StVG ist derjenige, der dieses nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt (

BGHZ 87, 133, 135 - Juris RdNr 12; BGHZ 116, 200, 205 f - Juris RdNr 18). Gleichwohl darf aus der Eintragung einer bestimmten Person als Halter in den Fahrzeugpapieren nicht der Schluss gezogen werden, dass diese tatsächlich auch die Verfügungsgewalt über das Kfz hat. Den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren kommt hierfür nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, wer den Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (so schon BGHZ 13, 351, 358 - Juris RdNr 9; s auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl 2007, § 3 RdNr 276). Dies gilt, obwohl unrichtige Angaben über den Halter gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellen können (§ 24 StVG iVm § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 4, § 48 Nr 12 FZV). 24 Hiernach ist auch bei Ehegatten nicht allein die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem betreffenden Kfz maßgeblich dafür, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und somit als dessen Halter anzusehen ist (uU auch beide Ehegatten gemeinsam). Wird daher nach den Absprachen der Ehegatten das auf den Namen (nur) des einen zugelassene Kfz dem anderen tatsächlich zur völlig freien Verfügung überlassen, so ist letzterer Halter im straßenverkehrs- und haftungsrechtlichen Sinne (

Greger, aaO, RdNr 299; in diesem Sinne auch König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl 2007, § 7 StVG RdNr 19; Kuckuk in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Teil 4 RdNr 62). 25 Kann aber schon nach Straßenverkehrsrecht nicht nur aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren angenommen werden, dass die dort genannte Person tatsächlich als Halter die Verfügungsgewalt und wirtschaftliche Verantwortung für das Fahrzeug innehat, so ist dies auch bei der Anwendung von § 4 Abs 1 KfzHV zu beachten. Allein der Umstand, dass der Versicherte als Halter eines Kfz in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, vermag daher die Ablehnung von Kfz-Hilfe nicht zu rechtfertigen (ebenso Schadek, AmtlMittLVA Rheinpr 1989, 175, 178; s auch Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung <SGB VII>, § 40 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juli 2007; Baumjohann, Kompass 1989, 152, 156 f; Trachte, BG 1988, 212, 215; Ebenhöch in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 16 Anhang 1 RdNr 51, Stand Einzelkommentierung März 2004; aA Götz, MittLVA Oberfr 1989, 1, 5; Padé in juris PraxisKomm SGB VII, 2009, § 40 RdNr 31; Angermaier in Jahn, SGB für die Praxis, Stand September 2010, § 40 SGB VII RdNr 11). 26 cc) Auf dieser Grundlage erweist sich die Schlussfolgerung des LSG im angefochtenen Urteil, der Kläger habe iS von § 4 Abs 1 KfzHV über ein behinderungsgerechtes Kfz verfügt, weil ein solches des Typs Vaneo auf ihn zugelassen gewesen sei, als rechtsfehlerhaft. Sonstige tatsächliche Umstände, aus denen der Senat Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem im November 2003 auf den Kläger zugelassenen Vaneo im Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau ziehen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies gilt ebenso für solche Umstände, die einen familienrechtlichen Anspruch des Klägers auf vorrangige Nutzung des vorhandenen Pkw für seine Berufsausübung begründen könnten (

§ 1356Abs 2 Satz 2 BGB).

27 c) Feststellungen dazu, ob der Kläger (entgegen seinem Vorbringen) über einen behinderungsgerechten Pkw iS von § 4 Abs 1 KfzHV tatsächlich verfügen konnte, sind für die Entscheidung über die Revision nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den Antrag auf Kfz-Hilfe zu Recht unter Berufung auf die Regelung in § 3 Abs 3 KfzHV abgelehnt hätte; hiernach wird Kfz-Hilfe zur Ermöglichung der Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann geleistet, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. 28 Das LSG hat das Vorliegen dieser Umstände ausdrücklich offen gelassen und insofern lediglich seine Zweifel zum Ausdruck gebracht. Es hat im Tatbestand seiner Entscheidung allerdings die Feststellung getroffen, der Kläger erhalte von seinem Arbeitgeber "einen monatlichen Zuschuss für Benzin- und Reparaturkosten" (Urteilsumdruck S 2, letzter Satz im vorletzten Absatz). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz gemäß § 3 Abs 3 KfzHV ausgeschlossen wäre. Denn ein Zuschuss des Arbeitgebers (lediglich) zu den Benzin- und Reparaturkosten reduziert zwar die Kosten des laufenden Betriebs des Kfz, lässt aber die nach §§ 4, 5 KfzHV förderfähigen Kosten der Beschaffung unberührt. 29 Auch wenn die - vom Kläger zu keinem Zeitpunkt in ihrer Richtigkeit bestrittenen - Angaben im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegt würden, dass sein Arbeitgeber eine monatliche Pauschale von 490 Euro zuzüglich 0,08 Euro je dienstlich gefahrenem Kilometer zahle, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Kläger nach § 3 Abs 3 KfzHV keine Hilfe zur Beschaffung eines Kfz beanspruchen kann. Zwar wird vertreten, dass eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber im Sinne der genannten Norm auch dann vorliege, wenn dieser für die berufliche Nutzung des privaten Kfz eine angemessene Abgeltung in Form einer Dauerbezuschussung zahle (Trachte, BG 1988, 212, 215; Baumjohann, Kompass 1989, 152, 156; Götz, MittLVA Oberfr 1989, 1, 5; Arbeitsanweisung der DRV Westfalen zur KfzHV, Stand 25.6.2004, R 3.5). Als angemessen und nur dann zu einem Ausschluss der Bezuschussung der Beschaffung des Kfz führend wird vielfach eine Kilometerpauschale angesehen, die mindestens den Sätzen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) entspricht. Dabei kommt nur die sog "große Wegstreckenentschädigung" als Vergleichsmaßstab in Frage, denn nur insoweit sind die im Rahmen der Kfz-Hilfe relevanten Anschaffungskosten sowie die Abnutzung des Pkw berücksichtigt (

§ 6Abs 2 Halbs 2 BRKG in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung <a

F> - anders Ebenhöch in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 16 Anhang 1 RdNr 45, Stand Einzelkommentierung März 2004: "mindestens" die kleine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs 1 BRKG aF iHv 0,22 Euro/km, im Übrigen aber die im Steuerrecht berücksichtigungsfähigen Beträge; dagegen will Trachte, BG 1988, 212, 215, nur die steuerrechtliche Kilometerpauschale heranziehen). Diese betrug in den Jahren 2004/2005 0,30 Euro/km (§ 6 Abs 2 BRKG aF bzw - ab 1.9.2005 - § 5 Abs 2 BRKG idF vom 26.5.2005, BGBl I 1418) und unterschied sich somit nicht von dem im Steuerrecht für eine Kfz-Nutzung maßgeblichen Pauschalbetrag (

§ 3Nr 16 i

Vm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Nr 5 EStG sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.1.2001, BStBl I 541). Ob der Kläger eine Dauerbezuschussung seines Arbeitgebers in diesem Umfang erhielt, lässt sich dem LSG-Urteil nicht entnehmen, da es keine Feststellungen zu den vom Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung monatlich zurückgelegten Wegstrecken enthält. 30 Auch der Hinweis des LSG am Ende seines Urteils, § 3 Abs 3 KfzHV könne dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, weil dem Arbeitgeber möglicherweise die Beschaffung eines behinderungsgerechten Firmenwagens für den Kläger zumutbar gewesen sei, macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht entbehrlich. Das LSG verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass der Arbeitgeber nach den Angaben des Klägers "nunmehr" - also wohl im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im März 2009 - einen geeigneten Dienstwagen für ihn angeschafft habe; Streitgegenstand ist hier jedoch der Anspruch auf Bezuschussung des vom Kläger im Jahr 2004 zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit beschafften behinderungsgerechten Kfz vom Typ Vaneo. Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an einem solchen Fahrzeug erfolgte gemäß den damals maßgeblichen betriebsinternen Regelungen (vom LSG eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 13.12.2006) nur über die oben erwähnte Aufwandsentschädigung, deren Angemessenheit hier nicht abschließend beurteilt werden kann (zur Verbindlichkeit einer sog "Car-Policy" des Arbeitgebers

BAG vom 13.4.2010 - 9 AZR 113/09 - DB 2010, 1943). 31 d) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen ist schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil sich die klagabweisende Entscheidung des LSG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Dies käme hier allerdings in Frage, folgte man der Rechtsmeinung, dass ein Anspruch auf Bezuschussung des Kaufpreises eines Kfz bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Versicherte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über seinen Antrag nicht abwarte, sondern schon vorher den Kaufvertrag über das Fahrzeug abschließe (so LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2004 - L 16 U 4/04 - Juris RdNr 20). 32 Der genannten Rechtsmeinung ist jedoch nicht zu folgen, denn sie entbehrt einer normativen Grundlage. In § 10 Satz 1 KfzHV ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kfz beantragt werden "sollen". Daraus ergibt sich, dass nur der Abschluss eines Kaufvertrags vor Antragstellung in der Regel förderungsschädlich sein soll; selbst dann sind jedoch Ausnahmen möglich (

BR-Drucks 266/87 S 28 - Zu § 10). Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 4 Abs 3 KfzHV festgehalten, dass einer Hilfe der Umstand nicht entgegenstehe, dass ein Behinderter aus besonderen Gründen, insbesondere bei sich hinziehendem Verfahren, "nach Antragstellung, jedoch vor der Entscheidung des Trägers" ein Kfz erwerbe (BR-Drucks 266/87 S 18 - Zu § 4 Abs 1). 33

  1. Das LSG wird mithin feststellen müssen, ob der seit November 2003 auf den Kläger zugelassene und (abgesehen vom Fahrersitz) auch behinderungsgerechte Pkw ihm ab dem Zeitpunkt der erneuten Arbeitsaufnahme tatsächlich zur weiteren Nutzung zur Verfügung stand oder ob dessen Vortrag zutrifft, dass dieses Kfz von seiner Ehefrau finanziert und im Rahmen ihrer Berufstätigkeit genutzt wurde. Sollte Letzteres der Fall sein, wird das LSG zu erwägen haben, ob der Kläger aufgrund familienrechtlicher Vorschriften von seiner Ehefrau verlangen konnte, dass diese ihm das grundsätzlich behinderungsgerechte Kfz zur Ausübung seiner Berufstätigkeit zur Verfügung stellt und sich erforderlichenfalls selbst ein anderes Fahrzeug beschafft. Wenn sich ein "Verfügen" des Klägers über ein behinderungsgerechtes Kfz auch hiermit nicht begründen lässt, wird das LSG zudem (ggf auch alternativ hierzu) entscheiden müssen, ob § 3 Abs 3 KfzHV eine Förderung der Beschaffung des Kfz ausschließt, weil entweder bereits die vom Arbeitgeber geleisteten monatlichen Zahlungen auch die Kosten für Anschaffung und Abnutzung hinreichend berücksichtigt haben oder aber dem Arbeitgeber eine entsprechend erhöhte Leistung zumutbar gewesen wäre. 34
  2. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE126271509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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